Bundessozialgericht
Urt. v. 28.10.1981, Az.: 3 RK 3/81
Härtefäll; Krankenkasse; Hilfsbedürftigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.10.1981
- Aktenzeichen
- 3 RK 3/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lübeck 12.06.1979 - S 7 Kr 68/78
- LSG Schleswig 23.10.1980 - L 1 Kr 29/79
Rechtsgrundlage
- § 182c RVO
Fundstellen
- BSGE 52, 267 - 272
- NJW 1982, 2631-2632 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 2008, 1991-1992 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. § 182c S. 3 RVO ist eine echte Ermessensvorschrift, in der der unbestimmte Rechtsbegriff "in besonderen Härtefällen", der einen Beurteilungsspielraum gewährt, mit einer Kann-Bestimmung zusammentrifft, die zum Ausdruck bringt, daß die Behörde die gesetzliche Rechtsfolge aussprechen darf, aber nicht muß.
2. Ein "besonderer Härtefall" i. S. des § 182 c S. 3 RVO liegt nicht schon deshalb vor, weil der Versicherte hilfsbedürftig i.S. des Bundessozialhilfegesetzes ist.
3. Ist der Versicherte als hilfsbedürftig i. S. der §§ 11, 12 BSHG i. V. mit der gem. §22 BSHG ergangenen Regelsatzverordnung anzusehen, dann übt der Versicherungsträger das ihm nach § 182c S. 3 RVO eingeräumte Ermessen nur dann rechtsfehlerfrei aus, wenn er die Hilfsbedürftigkeit als besonderen Umstand in Betracht zieht.