Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1983, Az.: BVerwG 7 C 39.83
Nichtversetzung eines Schülers; Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit; Nachteilige Auswirkung auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn; Vorzeitige Einschulung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 39.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11597
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 20.10.1980 - AZ.: Nr. M 2477 III 80
- VGH Bayern - 26.07.1982 - AZ.: Nr. 7 B 81 A. 35
Rechtsgrundlagen
- § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO
- § 26 Abs. 2 Buchst. c Allgemeine Schulordnung
Fundstellen
- DVBl 1984, 272-273
- DokBer A 1984, 125-126
- DÖV 1984, 385-386
- JA 1984, 528-529
- NVwZ 1984, 794 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In Fällen der Nichtversetzung ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit für den betroffenen Schüler regelmäßig anzunehmen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die am 29. Juli 1972 geborene Klägerin wurde im Schuljahr 1978/79 vorzeitig in die erste Klasse der Grundschule eingeschult. Im Jahreszeugnis vom 31. Juli 1979 wurde ihr die Erlaubnis zum Vorrücken versagt.
Die Klägerin erhob Anfechtungsklage, die das Verwaltungsgericht nach Zeugenvernehmung der beteiligten Lehrerinnen als unbegründet abwies. Die Berufung der Klägerin mit dem Antrag auf Feststellung, daß die Nichtversetzungsentscheidung im Jahreszeugnis vom 31. Juli 1979 rechtswidrig gewesen sei, wies der Verwaltungsgerichtshof zurück: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung scheide ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus, da der Nichtversetzung in die zweite Volksschulklasse eine diskriminierende Wirkung nicht beigemessen werden könne. Es handele sich vielmehr um eine rein pädagogische Maßnahme. Auch sonst sei kein Grund für ein Rehabilitationsinteresse ersichtlich. Ein im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz der schulischen Entscheidung bestehendes ideelles Feststellungsinteresse könne hier nicht anerkannt werden. Die Versagung des Vorrückens am Ende des Schuljahres 1978/79 habe auch keine rechtlichen Auswirkungen auf die weitere schulische Laufbahn der Klägerin, die im Schuljahr 1981/82 die dritte Klasse der Volksschule besucht habe. Die Folgen des § 26 Abs. 2 Buchst. a) und b) der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) könnten für die Klägerin in bezug auf die erste Volksschulklasse nicht mehr eintreten. Die Überschreitung eines gewissen Alters wirke sich im Volksschulbereich nur auf die Schulpflicht aus. Auch für einen etwaigen späteren Übertritt in eine weiterführende Schule hätte die angefochtene Entscheidung keine rechtliche Bedeutung. Die Gefahr, daß die Klägerin in einer weiterführenden Schule etwa wegen des Überschreitens der Altersgrenze an der Wiederholung einer Klasse gehindert werde, bestehe nicht, da sie in die Volksschule ein Jahr vorzeitig aufgenommen worden sei und somit durch die Wiederholung der ersten Volksschulklasse ihre Schullaufbahn altersmäßig der Norm entsprechend durchlaufen könne.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. Sie rügt eine unrichtige Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: Die angefochtene Nichtversetzung könne sich im Zusammenhang mit etwaigen weiteren Wiederholungen einer späteren Jahrgangsstufe durch Überschreiten der Höchstaltersgrenze durchaus rechtlich nachteilig für sie auswirken. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes müsse diese Möglichkeit für die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügen. Sie habe ferner die Nichtversetzung in der ersten Klasse auch als diskriminierend empfunden; bei Auseinandersetzungen mit Mitschülern werde sie als "Sitzenbleiberin" tituliert. Deswegen sei bei ihr auch ein ideelles Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung gegeben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Berufungsurteil.
II.
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte über die Revision ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung der Sache.
Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Es spricht der Klägerin zu Unrecht das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ab.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juli 1978 (BVerwGE 56, 155), das eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle einer Nichtversetzung in der fünften Klasse der Grundschule betraf, das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung bejaht, weil eine Nichtversetzung den Kläger in seiner Ausbildung und zukünftigen beruflichen Entwicklung benachteiligen und derartigen möglichen Beeinträchtigungen durch die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung wirksam begegnet werden könne (a.a.O. S. 156 f.). Danach ist ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung für den betroffenen Schüler regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nachteilig auswirken kann. Zu Unrecht will daher der Beklagte das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit der Begründung verneinen, der dieses Interesse begründende rechtliche Nachteil müsse unmittelbar tatsächlich bevorstehen oder sich konkret abzeichnen. Ob dies als Grundsatz für Fortsetzungsfeststellungsklagen im allgemeinen zutrifft, kann offenbleiben; es gilt jedenfalls nicht, soweit es darum geht, die Rechtswidrigkeit einer Nichtversetzung festzustellen. Diese kann von erheblichem Einfluß auf die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Schülers sein; demgemäß ist hier - auch im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz - regelmäßig ein Feststellungsinteresse zu bejahen (so auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, RdNr. 484).
Der Senat kann offenlassen, ob und in welchem Umfang von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn es - wie hier - um die Nichtversetzung eines vorzeitig eingeschulten Kindes in der ersten Klasse der Grundschule geht. Im vorliegenden Fall ist nämlich nicht auszuschließen, daß sich die streitige Nichtversetzung auf die weitere schulische Laufbahn der Klägerin rechtlich nachteilig auswirken kann. Zwar läßt sich dies derzeit nicht mehr - wie es noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts der Fall war - aus der inzwischen aufgehobenen Voraussetzung für die Aufnahme in eine münchener Gesamtschule herleiten, wonach der Schüler die vierte Klasse der Grundschule im vierten Schulbesuchsjahr besucht haben mußte, also keine Klasse wiederholt haben durfte. Die Klägerin kann jedoch bei erneuter Nichtversetzung Gefahr laufen, die Schulausbildung abbrechen zu müssen; dies ist nach § 26 Abs. 2 Buchst. c) der Allgemeinen Schulordnung in der Fassung vom 7. August 1979 (BayGVBl. S. 320) dann der Fall, wenn die Klägerin in den späteren Jahrgangsstufen der weiterführenden Schulen erneut nicht versetzt wird und beim Wiederholen dieser Jahrgangsstufen das vorgesehene Höchstalter überschreiten würde. Auch besteht die Gefahr, daß die Klägerin einen Schulabschluß nicht erreicht. Gemäß Art. 9 des Schulpflichtgesetzes (SchPG) in der Fassung vom 3. September 1982 (BayGVBl. S. 771) darf ein Schulpflichtiger nach Beendigung der Schulpflicht die Hautpschulen zwar noch zwei weitere Jahre besuchen, um einen Hauptschulabschluß oder einen qualifizierenden Hauptschulabschluß zu erreichen; dieser Besuch kann ihm jedoch von der Schule unter den in Art. 9 Satz 2 SchPG genannten Voraussetzungen verwehrt werden. Dies reicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung zu bejahen. Danach kommt es nicht darauf an, ob sich ein solches Interesse auch unter dem von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Gesichtspunkt der Rehabilitierung herleiten läßt.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Zur sachlichen Beurteilung der Feststellungsklage bedarf es der Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof, der auch die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen muß.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass