Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1980, Az.: II ZR 258/78
Gerichtsstand für Prospekthaftungsansprüche gegen Personen, welche die Gesellschafter bei den Beitrittsverhandlungen vertreten haben oder der Anlagegesellschaft nahestehen; Verjährung eines Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung; Voraussetzungen des Beginns einer Verjährungsfrist; Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss; Erstreckung der Anwendung von § 22 Zivilprozessordnung (ZPO) auf Prospekthaftungsklagen gegen selbstständige Werbeunternehmen, die den Beitritt neuer Anleger vermitteln, im übrigen aber der Anlagegesellschaft fernstehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1980
- Aktenzeichen
- II ZR 258/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 03.03.1978
- LG Passau
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 76, 231 - 236
- DB 1980, 1117-1118 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 560 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1470-1471 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 449-451
Prozessführer
Sylvia F., R.
Prozessgegner
1. Joachim M., N. straße ..., H. ...
2. Gert von S., W. pfad ..., B. ...
3. Raimar von P. von Ra., Sc. straße ..., We.
4. Dr. Alexander Sch.-Walter, Ho. straße ... Mü
Amtlicher Leitsatz
Prospekthaftungsansprüche gegen Personen, welche die Gesellschafter bei den Beitrittsverhandlungen vertreten haben oder der Anlagegesellschaft als Initiatoren, Gestalter oder Gründer nahestehen, können bei dem Gericht eingeklagt werden, bei dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagten zu 1) bis 3) betrifft.
Hinsichtlich dieser drei Beklagten wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4). Über die übrigen Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Berufungsgericht.
Tatbestand
Die Klägerin ist durch Erklärung vom 2. Juni 1971 mit einer Einlage von 100.000 DM der G. Kurhotel und Sanatorium GmbH Wo. KG ("G. KG"), einer Publikums-Kommanditgesellschaft, als Kommanditistin beigetreten. Sie will durch falsche Prospektangaben dazu bewogen und dadurch geschädigt worden sein: Bereits im Jahre 1972 habe sich herausgestellt, daß das Unternehmen ohne weitere Zuschüsse nicht lebensfähig gewesen sei; ihre Einlage sei praktisch nichts mehr wert. Dafür macht sie die vier Beklagten verantwortlich, und zwar den Beklagten zu 2), einen Architekten, als einen der Gründer-Kommanditisten und Mitgründer der Komplementär-GmbH, den Beklagten zu 1) als maßgeblichen Planungsbeteiligten, den Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zur Zeit der Herstellung des Prospekts und der Werbung der Kommanditisten und den Beklagten zu 4) als Angestellten der O. GmbH, die - mit ihrem Vertreterstab und dem Prospekt der G. KG - die Kommanditisten geworben und auch den Beitritt der Klägerin vermittelt hat. Diese beziffert den nach ihrer Behauptung entstandenen Schaden auf 50.775,96 DM. Mit einer am 27. September 1976 vor dem für ihren Wohnsitz - wie übrigens auch für den Sitz der G. KG - zuständigen Landgericht Passau erhobenen, auf unerlaubte Handlung gestützten Klage verlangt sie die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM. Die Beklagten bestreiten ihre Verantwortlichkeit für die Angaben in dem Prospekt und berufen sich auf Verjährung. Der Beklagte zu 3) hat im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, berechtigt zu sein, auch die Leistung eines über die Klageforderung hinausgehenden Betrages zu verweigern.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Soweit die Vorinstanzen die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen und der Widerklage des Beklagten zu 3) stattgegeben haben, ist die Revision begründet, im übrigen dagegen nicht.
1.
Aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB kann die Klägerin die vier Beklagten nicht in Anspruch nehmen; denn ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung würde nach den rechtlich einwandfreien Darlegungen des Berufungsgerichts gemäß § 852 Abs. 1 BGB bei Einreichung der Klage am 27. September 1976 bereits verjährt gewesen sein.
Ausreichend für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachw. bei Staudinger/Schäfer, BGB, 10./11. Aufl., § 852 Anm. 9), daß der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung dieser Tatsachen so viel Erfolgsaussicht hat, daß ihm die Klage, wenn auch nicht risikolos, zuzumuten ist. Eine "sichere Erwartung des Obsiegens" ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.73 - VI ZR 199/71 = VersR 1974, 197); vielmehr genügt schon eine "einigermaßen sichere Aussicht auf Erfolg" (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.59 - VI ZR 177/58 = VersR 1959, 1040; 19.2.63 - VI ZR 85/62 = LM BGB § 852 Nr. 17; 30.1.73 - VI ZR 4/72 = NJW 1973, 702).
Die danach erforderliche, aber auch genügende Tatsachenkenntnis hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon lange vor dem 27. September 1973 (drei Jahre vor der Klagerhebung) gehabt. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich derjenigen (äußeren) Tatsachen, aus denen der Vorsatz der Beklagten im Sinne von § 826 BGB herzuleiten war (dafür, daß die Kenntnis dieser äußeren Tatsachen genügt, vgl. BGH, Urt. v. 27.11.63 - I b ZR 49/62 = NJW 1964, 494 u. Staudinger a.a.O. § 852 Anm. 69). Diese Annahme des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf einer tatsächlichen Würdigung des eigenen Vorbringens der Klägerin und der zu den Akten gereichten Unterlagen. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dabei ist ohne Belang, ob der Klägerin - was das Berufungsgericht für möglich gehalten haben könnte - auch die Tatsachenkenntnis der Beiratsmitglieder der G. KG zugerechnet werden kann; denn es würde schon die vom Berufungsgericht festgestellte eigene Kenntnis der Klägerin die Verjährungsfrist vor dem 27. September 1973 in Lauf gesetzt haben.
Angreifbar mag desweiteren die Annahme des Berufungsgerichts sein (BU S. 46), die Kenntnis des Beklagten zu 2) vom Inhalt der zur Werbung benutzten Prospekte habe sich für die Klägerin mit einer zur Klagerhebung ausreichenden Sicherheit daraus ergeben, daß dieser Beklagte nach einem Bericht des Beiratsvorsitzenden an einer Besprechung bei der O. GmbH teilgenommen habe. Diese Information durch den Beirat hat sich später als falsch erwiesen. Damit mag sie ausnahmsweise - für den Regelfall vgl. BGH, Urt. v. 9.12.58 - VI ZR 272/57 = LM BGB § 852 Nr. 11; 27.11.63 I b ZR 49/62 = NJW 1964, 494 - ihre Bedeutung für den Beginn der Verjährungsfrist verloren haben. Um die Kenntnis des Beklagten zu 2) vom Prospektinhalt darzulegen, hätte aber die Klägerin, wie das Berufungsgericht weiter erwägt, zusätzlich noch die maßgebliche Rolle anführen können, die gerade dieser Beklagte als Architekt und Gründergesellschafter bei der Vorbereitung und Verwirklichung des Bauvorhabens gespielt hatte. Schon die Kenntnis der Klägerin von dieser ausschlaggebenden Beteiligung hat ausgereicht, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.
Der Senat hat die weiteren, von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen gleichfalls geprüft, sie aber nicht für durchgreifend und das nicht für begründungsbedürftig erachtet (§ 565 a ZPO).
Der Revision ist einzuräumen, daß bei besonders verwickelter und zweifelhafter Rechtslage ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel bis zu ihrer Klärung die Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB ausschließen können (vgl. BGHZ 6, 195, 202; BGH, Urt. v. 6.11.73 - VI ZR 199/71 = VersR 1974, 197). Einen Anspruch aus unerlaubter Handlung zu begründen, war aber im vorliegenden Falle in rechtlicher Hinsicht nicht besonders schwierig.
2.
Eine Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) kommt aber wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nach den Grundsätzen in Betracht, die der Senat, nachdem das Berufungsurteil bereits erlassen war, in seinen Urteilen vom 24. April und 16. November 1978 (BGHZ 71, 284; 72, 382) zur sog. "Prospekthaftung" entwickelt hat.
a)
Die G. KG hatte ab Mai 1971 durch die O. GmbH mit einem kurzen und mit einem umfangreicheren, bebilderten Prospekt Kommanditisten geworben, um unter Ausnutzung steuerlicher Verlustzuweisungen ein Kurhotel und Sanatorium zu errichten und zu betreiben. Nach den Behauptungen der Klägerin war im Gegensatz zu den in den Prospekten enthaltenen Angaben die Baugenehmigung nicht für 475, sondern nur für 275 Appartements erteilt, die Finanzierung und die Fertigstellung bis zum 31. Dezember 1972 nicht gesichert und die in Aussicht gestellte Verlustzuweisung von etwa 183 % nicht erreichbar (tatsächlich hat sie nur etwa 101 % betragen); alles dies hätten die Beklagten bei der Verbreitung der Prospekte, deren Inhalt sie mitbestimmt hätten oder der ihnen Jedenfalls bekannt gewesen sei, gewußt.
Soweit es um die Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) für diese Angaben nach den oben erwähnten Entscheidungen geht, ist außerdem zwischen den Parteien folgendes unstreitig: Der Beklagte zu 2) und seine damalige Ehefrau hatten am 3. Dezember 1970 die G. GmbH und - mit dieser als persönlich haftenden Gesellschafterin und ihnen selbst als Kommanditisten - die G. KG errichtet. Der Beklagte zu 2) bildete sodann mit dem Beklagten zu 1) eine "Planungsgemeinschaft", in der der Beklagte zu 1) die Führung übernahm. Diese Gemeinschaft ließ sich die Baubetreuung, der Beklagte zu 2) die Architektenaufgaben übertragen. Nach erfolglosen Finanzierungsbemühungen wandte sich der Beklagte zu 1) an Dr. Mu., den wirtschaftlichen Inhaber der M. GmbH. Diese erwarb am 26. April 1971 die Geschäftsanteile der G. GmbH, woraufhin der Beklagte zu 3), bis dahin Geschäftsführer der M. GmbH, zum Geschäftsführer der G. GmbH bestellt wurde. Das erst nach diesem Zeitpunkt hergestellte bebilderte Beteiligungsangebot nennt den Beklagten zu 2) und seine Ehefrau als "Gründungskommanditisten" mit Einlagen von je 250.000 DM sowie den Beklagten zu 2) und die Firma des Beklagten zu 1) "M. Consult - beratende Ingenieure-H." als Konsortialangehörige. Der Beklagte zu 1) erscheint in dem Prospekt außerdem als Adressat eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. März 1971 betreffend Sonderabschreibungen im Rahmen des Grenzlandförderungsprogramms.
Danach gehören die Beklagten zu 1) bis 3) - der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer der Kompelemtär-GmbH und die anderen beiden Beklagten, weil sie die Gesellschaft gegründet bzw. maßgeblich mitgestaltet und überdies in dem Prospekt für ihre Person besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben - zu dem Personenkreis, der regelmäßig den Anlegern nach der Rechtsprechung des Senats für schuldhaft falsche Prospektangaben einzustehen hat.
b)
Die Klägerin ist dadurch, daß sie ihren Schadensersatzanspruch in den Vorinstanzen nur aus unerlaubter Handlung hergeleitet hatte, nicht gehindert, ihn nunmehr auch auf ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß zu stützen. Eine Änderung der Klage liegt darin nicht, sondern nur eine zusätzliche Begründung desselben Anspruchs, die entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3) auch in der Revisionsinstanz noch zulässig ist.
c)
Das von der Klägerin angerufene Landgericht Passau wäre auch für die Entscheidung über den Prospekthaftungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) örtlich zuständig gewesen.
Die Klägerin hatte die Zuständigkeit dieses Landgerichts allerdings nur damit begründet, daß in seinem Bezirk mit ihrer Werbung als Kommanditistin eine unerlaubte Handlung begangen worden sei (§ 32 ZPO). Es hat aber auch die G. KG hier ihren Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO). Das reicht aus, um die örtliche Zuständigkeit für den Anspruch aus Prospekthaftung zu begründen. Nach § 22 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Gesellschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, auch für Klagen zuständig, die von den Gesellschaftern "in dieser Eigenschaft gegeneinander" erhoben werden. Ihrem Wortlaut nach ist diese Vorschrift hier zwar nicht anwendbar; denn die Beklagten zu 1) und 3) sind nicht Gesellschafter der G. KG, und bei dem Beklagten zu 2), der Kommanditist war, kann es immerhin zweifelhaft sein, ob er "in dieser Eigenschaft" in Anspruch genommen wird. Der Zweck des § 22 ZPO, Streitigkeiten, die die inneren Rechtsbeziehungen einer Gesellschaft betreffen, am Gesellschaftssitz zu konzentrieren (vgl. Zöller, ZPO, 12. Aufl., § 22 Anm. I 1), verlangt jedoch, die Bestimmung auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend anzuwenden. Die Tätigkeit der "Initiatoren, Gestalter und Gründer" (BGHZ 71, 284, 288), die unmittelbar oder mittelbar das Leben der Anlagegesellschaft maßgeblich beeinflussen, steht, soweit sie hierbei Verantwortung für den Inhalt von Werbeprospekten tragen und hierfür Vertrauen in Anspruch nehmen, in untrennbarem Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Beschaffung des Gesellschaftskapitals, dem Abschluß der Beitrittsverträge mit den Kommanditisten und damit der rechtlichen und wirtschaftlichen Errichtung und Erhaltung der Gesellschaft überhaupt. Außerdem handelt es sich, wenn irreführende Prospekte als Haftungsgrund geltend gemacht werden, sehr häufig um eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, die von enttäuschten Gesellschaftern gegen gesellschaftsnahe Personen anhängig gemacht werden, die zudem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleich oder ähnlich liegen und die auch meist ohne Aufklärung und Würdigung der inneren Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht sachgerecht beurteilt werden können. Die prozeß-rechtliche Möglichkeit, über Lebenssachverhalte dieser Art durch ein und dasselbe - ortsnahe - Gericht entscheiden lassen zu können, liegt daher bei Prospekthaftungsklagen gegenüber diesem Personenkreis ebenso im Sinne einer vernünftigen Rechtspflege wie im Interesse der beteiligten Parteien (und der Gesellschaft selbst), wie das bei den vom Gesetzeswortlaut unmittelbar erfaßten gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist.
d)
Danach muß die Sache, soweit sich die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) richtet, zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin nunmehr unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß prüfen kann.
Der Zurückverweisung bedarf es auch, soweit das Landgericht der Widerklage des Beklagten zu 3) stattgegeben hat; denn insoweit haben die Vorinstanzen den Streitstoff gleichfalls nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung geprüft.
3.
Dagegen kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden, ob der Beklagte zu 4) aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet, so daß die Revision der Klägerin gegen ihn zurückgewiesen werden muß. Er hat weder als Vertreter der Gesellschafter gehandelt, noch gehört er zu den Gründern oder sonstigen Gestaltern der Gesellschaft. Er hat vielmehr, soweit hier von Interesse, nur bei der Prospektgestaltung für die O. GmbH mitgewirkt. Auf Prospekthaftungsklagen gegen selbständige Werbeunternehmen, die den Beitritt neuer Anleger vermitteln, im übrigen aber der Anlagegesellschaft fernstehen, sowie gegen deren Erfüllungsgehilfen, soweit diese überhaupt in Anspruch genommen werden können, kann die Anwendung des § 22 ZPO nicht erstreckt werden. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung war daher gegenüber dem Beklagten zu 4) auf den - oben bereits erörterten - Anspruch aus unerlaubter Handlung zu beschränken.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Skibbe