Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2009, Az.: 1 StR 205/09
Nachprüfung eines Urteils aufgrund von Revisionsrechtfertigungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.2009
- Aktenzeichen
- 1 StR 205/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 26007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 12.03.2008
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 2010, 308-310 "Fallkomplex Coesfeld"
- NJW-Spezial 2010, 25
- NStZ 2010, 159-160
- StV 2010, 508
Verfahrensgegenstand
zu 1., 2., 3. und 5.: Misshandlung u.a.;
zu 4.: gefährliche Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten J. und B. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil werden kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Wahl
Elf
Graf
Sander