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§ 20 HSG LSA - Ausschließlichkeit

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) Akademische Grade werden ausschließlich von Hochschulen und dort nur von den nach der Grundordnung zuständigen Gremien verliehen.

(2) Das Ministerium ist zuständig für die Nachdiplomierung als Folge von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz vom 20. September 1990, GBl. I S. 1627).

(3) Andere Titel, insbesondere Diplome und Berufsbezeichnungen, haben durch die Bezeichnung Verwechslungen mit den Graden gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 auszuschließen.