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§ 42g ThürAbgG - Rückfrage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten des Landtags über den Inhalt seiner Pflichten nach den §§ 42 bis 42f zu vergewissern.