§ 42g ThürAbgG - Rückfrage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtags verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten des Landtags über den Inhalt seiner Pflichten nach den §§ 42 bis 42f zu vergewissern.