Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1988, Az.: 1 StR 564/88
Zulässigkeit der Wahlfeststellung zwischen der Beihilfe zum Raub und Strafvereitelung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1988
- Aktenzeichen
- 1 StR 564/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 15126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 16.06.1988
Verfahrensgegenstand
Strafvereitelung
Prozessführer
Cesare Giorgio M. aus St., geboren am ... 1957 in C. (Italien),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 6. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Strafvereitelung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Seine mit der Sachrüge begründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er sich an dem von Giovanni R. durchgeführten Raubüberfall nicht als Gehilfe beteiligt hat (UA S. 19 ff.). Damit beruhte die Verurteilung des Angeklagten wegen Strafvereitelung, die er nach der Annahme des Landgerichts dadurch begangen hat, daß er R. nach dem Überfall in der Nähe des Tatortes in seinen Kraftwagen einsteigen ließ und ihn zu seinem Hotel fuhr, auf einer verdeckten Wahlfeststellung, denn letztlich sind die zwei in Rede stehenden strafrechtlich relevanten Sachverhalte nach Auffassung des erkennenden Gerichts jeder für sich betrachtet nur möglicherweise gegeben. Ein Fall der Postpendenz (vgl. BGHSt 35, 86, 89; Joerden JZ 1988, 847 ff.) liegt dagegen jedenfalls im Ergebnis nicht vor. Denn wäre der Angeklagte Gehilfe beim Raubüberfall gewesen, könnte er wegen Strafvereitelung nicht verurteilt werden; zwar hätte er auch bei dieser Fallgestaltung R. zur Flucht verholfen, so daß der zeitlich spätere Sachverhalt als sicher bewiesen gelten kann, doch hätte er sich durch dieses Verhalten zugleich selbst begünstigt und wäre daher hinsichtlich des Vorwurfs der Strafvereitelung insgesamt straffrei (BGH bei Holtz MDR 1981, 99).
Eine Wahlfeststellung zwischen der Beihilfe zum Raub und Strafvereitelung ist aber unzulässig. Die Verurteilung auf einer wahldeutigen Grundlage setzt voraus, daß die mehreren möglichen Tatbestände nach dem allgemeinen Rechtsempfinden rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (BGHSt 30, 77, 78). Es müssen im Wesen gleiche oder ähnliche Rechtsgüter verletzt sein (BGHSt 23, 360 f.). Das trifft hier nicht zu. Die Beihilfe zum Raub stellt in der sittlichen Bewertung etwas ganz anderes dar als die Strafvereitelung, die sich gegen die staatliche Rechtspflege richtet (vgl. BGHSt 23, 360, 361). Das gilt auch dann, wenn die Tat, deren strafrechtliche Verfolgung der Täter vereiteln will, mit derjenigen gleichartig ist, die als andere mögliche Tat dieses Täters in Betracht kommt (BGHSt 30, 77, 78).
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