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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1991, Az.: 7 AZR 469/90

Entlohnung der Kraftfahrer; Mehrtägige Reisen zur Erfüllung von Personalratsaufgaben; Lohnausfallprinzip; Zugrundelegung der durch die Personalratstätigkeit ausfallenden Fahrten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.11.1991
Aktenzeichen
7 AZR 469/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 10071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 14.03.1990 - 10 Ca 7075/89

Fundstellen

  • AP Nr 17 zu § 46 BPersVG
  • AuR 1992, 283 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 1567 (Kurzinformation)
  • RdA 1992, 349 (amtl. Leitsatz)
  • ZTR 1992, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 4 Abs. 2 Unterabs. 3 Kf-TV gilt nicht für mehrtägige Reisen i.S. des § 44 Abs. 1 S. 2 BPersVG, die zur Erfüllung von Personalratsaufgaben notwendig sind. Auch das Lohnausfallprinzip (§ 46 Abs. 2 BPersVG) und das Benachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG) führen nicht zur Anwendung dieser tariflichen Berechnungsvorschrift (teilweise Abweichung vom nicht veröffentlichten Urteil des BAG vom 13.8.1987 - 6 AZR 373/85 -, zu II 3 d der Gründe). Nach dem Lohnausfallprinzip sind der Entlohnung der Kraftfahrer die durch die Personalratstätigkeit ausfallenden Fahrten zugrunde zu legen.

2. Es bleibt dahingestellt, ob eine tarifvertragliche Regelung zur Vermeidung von Berechnungsschwierigkeiten bestimmen kann, daß mehrtägige auswärtige Personalratssitzungen bei der Ermittlung des einem Kraftfahrer zustehenden Pauschallohnes mit einem an der bisherigen Pauschallohngruppe orientierten Durchschnittswert angesetzt werden.