Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.02.1976, Az.: 3 AZR 166/75
Ruhegehalt; Verwirkung; Direktionsrecht; Konkurrenzklausel; Versetzung; Änderungskündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.02.1976
- Aktenzeichen
- 3 AZR 166/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 21.11.1974 - 5 Sa 793/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1976, 793
- DB 1976, 1288-1289 (Volltext mit red./amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Schuldet ein Arbeitgeber nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Aufrechterhaltung einer Versorgungsanwartschaft, so berechtigt ihn das nicht, von dem Arbeitnehmer ohne Entschädigung die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit zu beanspruchen.
2. Versorgungsregelungen, die für den Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft vorsehen, sind im Zweifel so zu verstehen, daß es nicht auf die Form, sondern auf den Anlaß der Vertragsbeendigung ankommt.
3. Das Direktionsrecht berechtigt einen Arbeitgeber nicht, einen Arbeitnehmer an einen Arbeitsplatz zu versetzen, der wesentlich anders als der bisherige ist und wesentlich geringer vergütet wird.