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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.02.1976, Az.: 3 AZR 166/75

Ruhegehalt; Verwirkung; Direktionsrecht; Konkurrenzklausel; Versetzung; Änderungskündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.02.1976
Aktenzeichen
3 AZR 166/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 21.11.1974 - 5 Sa 793/73

Fundstellen

  • BB 1976, 793
  • DB 1976, 1288-1289 (Volltext mit red./amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Schuldet ein Arbeitgeber nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Aufrechterhaltung einer Versorgungsanwartschaft, so berechtigt ihn das nicht, von dem Arbeitnehmer ohne Entschädigung die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit zu beanspruchen.

2. Versorgungsregelungen, die für den Fall der Kündigung durch den Arbeitgeber die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft vorsehen, sind im Zweifel so zu verstehen, daß es nicht auf die Form, sondern auf den Anlaß der Vertragsbeendigung ankommt.

3. Das Direktionsrecht berechtigt einen Arbeitgeber nicht, einen Arbeitnehmer an einen Arbeitsplatz zu versetzen, der wesentlich anders als der bisherige ist und wesentlich geringer vergütet wird.