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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1984, Az.: BVerwG 8 C 93.82

Verwaltungsgerichtsverfahren; Fortsetzungsfeststellungsklage; Zulässigkeit; Amtshaftungsklage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 93.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 16.07.1982 - AZ: 4 K 1783/80

Fundstellen

  • NJW 1985, 876 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 338 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei beabsichtigter Amtshaftungsklage (wie Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 183.81 - Buchholz 310§ 113 VwGO Nr. 131 S. 23).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juli 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 4. November 1952 geborene, am 22. Januar 1971 als "tauglich" gemusterte Kläger leistete vom 1. April 1974 bis zu seiner aus gesundheitlichen Gründen am 15. Februar 1975 erfolgten Entlassung aus der Bundeswehr Grundwehrdienst. Im Sommersemester 1976 nahm er das Studium der Chemie auf und unterzog sich den der Diplomarbeit vorausgehenden mündlichen Prüfungen zum Hauptdiplom am 15. Juli 1980 (anorganische Chemie), am 4. November 1980 (physikalische Chemie), am 24. Februar 1981 (organische Chemie) und am 1. September 1981 (Nebenfach Biochemie).

2

Bereits mit Bescheid vom 28. April 1977 hatte die Beklagte im Anschluß an eine Tauglichkeitsüberprüfungsuntersuchung festgestellt, daß der Kläger "wehrdienstfähig" sei. Durch Bescheid vom 17. Juli 1980 lehnte die Beklagte einen mit der Examensteilnahme begründeten Zurückstellungsantrag des Klägers ab und berief den Kläger durch Bescheid vom 12. August 1980 zum 1. Oktober 1980 zur Ableistung des Restgrundwehrdienstes ein. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1980 zurück. Durch Beschluß vom 29. September 1980 ordnete das Verwaltungsgericht bis zum 31. Januar 1981 die aufschiebende Wirkung der gegen den Einberufungsbescheid erhobenen Klage an. Daraufhin setzte die Beklagte mit Dienstantrittsanordnung vom 13. Oktober 1980 den 2. Februar 1981 als neuen Dienstantrittszeitpunkt fest und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 11. November 1980 zurück. Vom 2. Februar bis zum 9. Februar 1981 und nach weiterer Aussetzung des Einberufungsbescheides vom 25. Februar 1981 bis zum 1. Juli 1981 leistete der Kläger den restlichen Grundwehrdienst.

3

Nach erhobener Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ist der Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag übergegangen festzustellen, daß der Bescheid vom 17. Juli 1980, der Einberufungsbescheid vom 12. August 1980, die Dienstantrittsanordnung vom 13. Oktober 1980 und die Widerspruchsbescheide vom 28. August 1980 und vom 11. November 1980 rechtswidrig waren. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen: Er beabsichtige, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, weil er infolge des Restgrundwehrdienstes eine Tutorenstelle an der Universität nicht habe antreten können, keine BAföG-Zahlungen mehr erhalte und verspätet ins Berufsleben eintrete. Die Beklagte hätte ihn im Hinblick auf die Examensunterbrechung und die damit verbundenen seelischen Belastungen wegen unzumutbarer Härte vom Wehrdienst zurückstellen müssen, zumal in der restlichen Dienstzeit ein sinnvoller Einsatz nicht mehr möglich gewesen sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Juli 1982 mit der Begründung abgewiesen, eine die Zurückstellung des Klägers vom Wehrdienst rechtfertigende unzumutbare Härte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG) sei nicht gegeben. Bei der Beurteilung der Härtelage sei eine Differenzierung sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Härte der Folgen der Examensunterbrechung geboten. Insoweit sei hier zu berücksichtigen, daß der Kläger im Gestellungszeitpunkt erst eine der vorgesehenen Teilprüfungen abgelegt habe und er infolge der Kürze des Restgrundwehrdienstes nur relativ gering belastet worden sei, wie die unverzügliche Fortsetzung und Beendigung des Examens im Anschluß an diesen Dienst bestätige.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

6

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die mit ihr verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist unzulässig.

7

Allerdings haben sich durch die Ableistung des Grundwehrdienstes und die Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr die im Streit befindlichen Verwaltungsakte i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Für die ursprünglich begehrte Zurückstellung vom "Restgrundwehrdienst" ist keim Raum mehr; durch die Entlassung ist das bestehende Wehrdienstverhältnis erloschen, so daß der dieses Wehrdienstverhältnis begründende Einberufungsbescheid keine Wirksamkeit mehr entfaltet.

8

Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 183.81 - (Buchholz 310§ 113 VwGO Nr. 131 S. 23 <24 f.>) ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Fortsetzungsfeststellungsantrag, der - wie hier - einen Zivilprozeß vorbereiten soll, dann nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt, wenn der Zivilprozeß offensichtlich aussichtslos ist oder die beantragte Feststellung in jenem Prozeß nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 - DVBl. 1968, 220, vom 15. Dezember 1972 - BVerwG IV C 18.71 - Buchholz 310§ 113 VwGO Nr. 64 S. 29 <30 f.> und vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 106.79 - Buchholz 310§ 113 VwGO Nr. 95 S. 23 <25>). Dabei sind in das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen zu stellen; die bloße Wahrscheinlichkeit eines Mißerfolgs genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1980, a.a.O. S. 27). Der Kläger begründet sein Feststellungsinteresse mit möglichen Schadensersatzansprüchen. ... Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil die Billigung des Verwaltungsverhaltens durch das angefochtene Urteil ein behördliches Verschulden ausschließt und deshalb eine Amtshaftungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1972, a.a.O. S. 30 f., BGH, Urteile vom 28. April 1955 - III ZR 161/53 - BGHZ 17, 153 <158>, vom 29. Mai 1958 - III ZR 38/57 - BGHZ 27, 338<343>, vom 21. Dezember 1961 - III ZR 174/60 - NJW 1962, 793<794>, vom 28. Juni 1971 - III ZR 111/68 - NJW 1971, 1699<1701> und vom 11. Juni 1981 - III ZR 34/80 - NJW 1982, 36<37>).

Der Grundsatz, daß das Verschulden eines Beamten regelmäßig zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als rechtmäßig bestätigt hat, gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich bei dem beanstandeten Verhalten um eine grundsätzliche Maßnahme zentraler Dienststellen bei Anwendung eines ihnen besonders anvertrauten Spezialgesetzes handelt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1971, a.a.O.) oder wenn das Gericht die Rechtslage trotz eindeutiger und klarer Vorschriften verkannt oder eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1980 - III ZR 153/78 - NJW 1980, 1679). ... Von den beteiligten Wehrersatzbehörden (Kreiswehrersatzamt und Wehrbereichsverwaltung) kann grundsätzlich keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden, als sie das Verwaltungsgericht nach sorgfältiger Prüfung gewonnen hat."

9

Daran ist festzuhalten. Eine das behördliche Verschulden nicht ausschließende Ausnahme in dem gekennzeichneten Sinne liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Annahme des angefochtenen Urteils zu folgen ist, die Frage der Unzumutbarkeit der Einberufung (§ 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG) während einer einen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG abschließenden Prüfung sei nicht allgemein zu bejahen (bejahend für das erste juristische Staatsexamen: Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 18.79 - Buchholz 448.11§ 13 ZDG Nr. 1 S. 1 <2 f.>), sondern aufgrund individuell differenzierender Merkmale zu beantworten. Diese Auffassung ist jedenfalls nicht als handgreiflich falsch zu bezeichnen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Driehaus ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Dr. Weyreuther
Dr. Silberkuhl