Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.2007, Az.: BVerwG 3 B 132.06; 3 C 4.07
Eintreten eines gesetzlichen Eigentumserwerbs einer Kommune; Begründung eines Übertragungsanspruchs der Kommune; Notwendigkeit einer Beiladung zu einem Rechtsstreit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 132.06; 3 C 4.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 12166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 20.09.2006 - AZ: 27 A 244.04
- nachfolgend
- BVerwG - 18.06.2008 - AZ: BVerwG 3 C 4.07
Rechtsgrundlage
- § 1a Abs. 4 S. 1 VZOG
In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. September 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Fa. LACUFA Aktiengesellschaft Lacke und Farben, Schnellerstraße 141, 12439 Berlin, wird zum Rechtsstreit beigeladen.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Dem Rechtsstreit kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG zu einem gesetzlichen Eigentumserwerb der Kommune führte und zu welchem Zeitpunkt der Eigentumserwerb eintrat oder ob die Vorschrift lediglich einen Übertragungsanspruch der Kommune begründet.
Die Fa. Lxxx ist zum Rechtsstreit beizuladen; denn die Entscheidung über die Klage kann auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen (§ 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Fa. Lxxx ist im Wege der Umwandlung zum 1. Juli 1990 aus dem VEB L- und D Berlin hervorgegangen und hat hierbei das Eigentum an dem Teilgrundstück in Berlin-Weißensee, G.straße x, erlangt. Nach dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Zuordnungsbescheid ist dieses Teilgrundstück mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 in das Eigentum der zum Rechtsstreit bereits beigeladenen kommunalen Wohnungsbaugesellschaft gefallen. Damit hätte die Fa. Lxxx ihr Eigentum zu diesem Zeitpunkt wieder verloren; als sie es auf der Grundlage eines Kaufvertrages im Jahre 1992/1994 an die Klägerin übereignete, hätte sie als Nichtberechtigte verfügt. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die kommunale Wohnungsbaugesellschaft habe Eigentum überhaupt nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern nur im Wege einer Übertragung durch Zuordnungsbescheid erlangen können; allenfalls habe sie Eigentum erst am 22. Juli 1992 - dem Tage, an dem Art. 9 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) in Kraft getreten ist, durch den § 1a Satz 1 und 2 in das Vermögenszuordnungsgesetz eingefügt wurde - erlangt. Das Eigentum der Fa. Lxxx hätte dann entsprechend länger bestanden.
Liebler
Prof. Dr. Rennert