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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.2002, Az.: IV ZR 308/01

Vertragsauslegung; Regressverzicht; Fahrlässigkeit; Leichte Fahrlässigkeit; Mieter; Haftpflichtversicherung; Abschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.2002
Aktenzeichen
IV ZR 308/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 19183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein vom 31. 10. 2001

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 36. 974, 58 EUR / 72. 316 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a. F. ).

2

Der Senat hat bereits entschieden, daß die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts für leichte Fahrlässigkeit nicht davon abhängt, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGHZ 145, 393, 399 f. [BGH 03.11.2000 - V ZR 189/99] ).