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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.09.1981, Az.: BVerwG 1 D 90.80

Disziplinarmaßnahme; Nachteil eines fremden Staates; Sachgleiche Ordnungsmaßnahmen; Gewerbsmäßiger Schmuggel eines Beamten; Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Einzelhaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.09.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 90.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.09.1980 - AZ: VII VL 45/80

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 252 - 257
  • DokBer B 1981, 305

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Disziplinarmaß bei gewerbsmäßigem Schmuggel zum ausschließlichen Nachteil eines fremden Staates.

  2. 2.

    § 14 BDO gilt auch bei sachgleichen Strafen oder Ordnungsmaßnahmen durch ausländische Gerichte oder Behörden.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 1. September 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Bundesbahnsekretär Hans Joachim Wußler, Postbetriebsassistent Erhard Meyer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 24. September 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Techn. Regierungshauptsekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Strafgericht in ..., Dänemark, verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Februar 1979 wegen Zollvergehens eine Gefängnisstrafe von einem Jahr. Zugleich ordnete es die Beschlagnahme des dem Beamten gehörenden Personenkraftwagens, Mercedes 200 D, mit einem Verkehrswert von damals etwa 6.000 DM an, zog 40.000 Dänische Kronen als von dem Beamten erzielten Gewinn zugunsten des Staates ein und erlegte dem Beamten gesamtschuldnerisch mit seinen Abnehmern in Dänemark die Zahlung hinterzogener Abgaben von 515.700,48 Dänischen Kronen auf.

2

Der Beamte hat einen Teil der Strafe vom 30. November 1978 bis zum 30. Juni 1979 in Einzelhaft in einer dänischen Haftanstalt verbüßt. Er zahlt die von ihm aufgrund der Verurteilung dem dänischen Staat geschuldeten Beträge in monatlichen Raten von 50 DM ab.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat das durch Verfügung des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung ... vom 10. April 1980 gegen den Beamten eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren durch Urteil vom 24. September 1980 nach§ 14 der Bundesdisziplinarordnung eingestellt.

4

Das Gericht hat in Anlehnung an die auf dem Geständnis des Beamten beruhenden tatsächlichen Feststellungen des dänischen Strafgerichts folgenden Sachverhalt ermittelt:

5

Der Beamte lieferte in den Jahren 1975 bis zu seiner Festnahme am 30. November 1978 dem in Dänemark wohnenden dänischen Staatsangehörigen M., den er anläßlich eines Urlaubs kennengelernt hatte und mit dem er sich duzte, zunächst in geringem Umfang, später in größeren Mengen alkoholische Getränke, die er in F. einkaufte und jeweils mit seinem Personenkraftwagen über die dänische Grenze verbrachte, ohne die hierfür vom dänischen Staat erhobenen Zollgebühren zu entrichten, An weitere Abnehmer, die er teilweise durch Herrn M., aber auch in Geschäften oder Restaurants in K. kennengelernt hatte, lieferte er während desselben Zeitraums in gleicher Weise alkoholische Getränke. Er brachte auf jeder Fahrt nach Dänemark etwa 18 bis 24 Packungen mit je 6 Flaschen Alkohol über die Grenze und setzte sie in K., ferner in geringerem Umfange auch in R. an seine Kunden für die von diesen überwiegend betriebenen Restaurants oder Bars ab. Insgesamt brachte er während des genannten Zeitraums mindestens 6.168 Flaschen Alkohol über die dänische Grenze, ohne die dafür geschuldeten Zollgebühren von 515.770,48 Dänischen Kronen an den dänischen Staat zu entrichten. Die von ihm geforderten Preise lagen ungefähr 12 Dänenkronen je Flasche über den von ihm gezahlten; sein Gewinn lag nach seiner unwiderlegten Einlassung bei etwa 6 bis 8 Dänenkronen je Flasche. Im Umgang mit seinen Kunden nannte er sich "L.".

6

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht zu außerdienstlichem ansehens- und vertrauensgerechtem Verhalten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat gemeint, von der an sich zu erwägenden Dienstgradherabsetzung absehen zu können, weil die Pflichtverletzung des Beamten sich völlig auf den außerdienstlichen Bereich beschränkt habe und weder einen mittelbaren noch einen unmittelbaren dienstlichen Bezug aufweise. Darüber hinaus richte sie sich ausschließlich gegen ausländische Steuer- oder gesundheitspolitische Interessen, ohne irgendwelche deutschen wirtschaftlichen Belange zu gefährden. Der ausländische Staat habe insoweit überdies sein Recht selbst durchgesetzt. Auch wirke die lange und harte Gefängnisstrafe gegen den Beamten maßnahmemildernd. An der hiernach verwirkten Gehaltskürzung hat das Bundesdisziplinargericht sich durch § 14 BDO gehindert gesehen. Die Kammer hält die Vorschrift auch bei ausländischen Verurteilungen wegen desselben Sachverhalts für anwendbar. Sie hat die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung hier jedoch nicht für gegeben erachtet, weil die Tat keinen dienstlichen Bezug aufweise und die Gefahr ähnlichen Versagens auch im dienstlichen Bereich nicht hervortrete.

7

3.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil erstrebt der Bundesdisziplinaranwalt die Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt. Zur Begründung macht er geltend: Die Kammer habe das Verhalten des Beamten zutreffend als Großschmuggel charakterisiert, daraus jedoch nicht die für das Disziplinarmaß erforderlichen Folgerungen gezogen. Der Beamte sei professionell vorgegangen. Die in seinem auf viele Jahre sich erstreckenden Mißverhalten zum Ausdruck kommende kriminelle Intensität habe einen besonders großen Ansehensschaden bewirkt. Schon das rechtfertige die Degradierung, überdies habe der frühere Bundesdisziplinarhof in vergleichbaren Fällen sogar die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat ebenso bindend wie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme und darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des § 14 BDO gegeben sind.

9

Die Berufung bleibt erfolglos.

10

1.

Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen rechtfertigt nicht die Dienstgradherabsetzung des Beamten. Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht eine Gehaltskürzung für ausreichend, um den Beamten zu künftiger Beachtung seiner außerdienstlichen Pflichten anzuhalten.

11

Der Beamte hat den Schmuggel allerdings gewerbsmäßig und in erheblichem Ausmaße betrieben. Er hat beachtlichen materiellen Gewinn daraus gezogen und den dänischen Staat um erhebliche Zolleinkünfte geschädigt. Gegen den Beamten und für eine fühlbare Disziplinarmaßnahme spricht auch die lange Dauer seines Fehlverhaltens. Die Möglichkeit, über das Unrecht seines Tuns nachzudenken und sein Verhalten entsprechend einzurichten, hat er über Jahre nicht genutzt.

12

Gleichwohl erscheint dem Senat die Dienstgradherabsetzung nicht geboten, weil das Verhalten des Beamten durch Umstände geprägt ist, die eine mildere Bewertung ermöglichen:

13

a)

Die Straftat hat sich nicht gegen den deutschen Staat, sondern gegen Dänemark gerichtet. Das schafft trotz der gutnachbarlichen Beziehungen zu Dänemark entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts schon objektiv einen erheblichen Gewichtsunterschied zu gegen den deutschen Staat gerichteten Handlungen, weil der Beamte zu Dänemark in keinem allgemeinen oder gar besonderen Pflichtenverhältnis stand oder steht. Wenigstens mag durch diese Tatsache sein Unrechtsbewußtsein in hohem Maße gemindert gewesen sein.

14

b)

Der Beamte hat über sechs Monate der Strafe in Einzelhaft verbüßt. Hierunter hat er, wie er insbesondere unter Berufung auf ein ärztliches Attest vom 16. Juni 1980 glaubhaft vorbringt, körperlich und vor allem seelisch sehr gelitten. Die Strafverbüßung ist daher nach der Überzeugung des Senats nicht ohne Eindruck auf ihn geblieben, insbesondere nicht ohne Einfluß auf seinen zukünftigen Handlungswillen im Hinblick auf die strikte Einhaltung seiner inner- wie außerdienstlichen Amtspflichten.

15

c)

Neben der teilweisen Verbüßung der ihm auferlegten Freiheitsstrafe hat der Beamte seinen Personenkraftwagen eingebüßt, der nach seiner unwiderlegten Darstellung im Zeitpunkt der Einziehung einen Verkehrswert von etwa 6.000 DM hatte. Auch dieser für seine wirtschaftlichen Verhältnisse erhebliche Verlust stellt sich als eine der Wiederholungsgefahr entgegenwirkende Pflichtenmahnung für den Beamten dar. Das muß um so mehr gelten, als der Beamte zusätzlich durch die Pflicht zur Nachentrichtung der dem dänischen Staat hinterzogenen Zollgebühren und zur Zahlung des durch das dänische Strafgericht eingezogenen Schmug gelgewinns von 40.000 Dänenkronen wirtschaftlich stark belastet ist.

16

d)

Die Tat weist keinen unmittelbaren dienstlichen Bezug auf. Der Beamte ist nicht selbst Zollbeamter. Er hat mit der Bekämpfung des Schmuggels, der Abgabenhinterziehung oder anderer Straftaten dienstlich nichts zu tun.

17

d)

Der Ansehensschaden ist endlich nicht besonders hoch. Schmuggel, der sich insbesondere ausschließlich gegen fremde Staaten richtet, wird von der Öffentlichkeit - man mag das bedauern oder nicht - auch dann nicht sonderlich ernst genommen, wenn er - wie hier - gewerbsmäßig und in großem Umfange betrieben wird. Jedenfalls aber haftet Verstößen gegen die Zollbestimmungen in den Augen auch eines den Sachverhalt objektiv und vorurteilsfrei wertenden Betrachters nicht in demselben Maße ethische Vorwerfbarkeit an wie den meisten übrigen Straftaten. Solche Bestimmungen können sich auch je nach der wirtschaftlichen oder politischen Interessenlage des Staates unter Umständen von heute auf morgen grundlegend ändern.

18

3.

Der Senat sieht sich an dem Ausspruch der hiernach an sich verwirkten Gehaltskürzung durch die Regelung des § 14 BDO gehindert. Nach dieser Vorschrift darf eine Gehaltskürzung wegen eines Dienstvergehens, das zugleich Straftat ist und als solche zu einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme durch ein Gericht oder eine Behörde Anlaß gegeben hat, nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme hat hiernach, wie der Senat unter Hinweis auf die geschichtliche Entwicklung und den gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, neben der wegen desselben Sachverhalts ausgesprochenen strafgerichtlichen Verurteilung die Ausnahme zu bleiben.

19

a)

Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht die Regelung des § 14 BDO auch dann für anwendbar, wenn die gerichtliche oder behördliche Strafe oder Maßnahme, die wegen derselben Tat verhängt worden ist, von einer ausländischen Stelle ausgesprochen wird. Das ergibt sich aus dem Sinn der Regelung. Sie soll verhindern, daß ein Beamter zusätzlich disziplinar belangt wird, wenn der disziplinare Zweck der Erziehung zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten auch schon durch eine andere wegen desselben Sachverhalts behördlich verhängte Maßnahme erreicht wird. Diesem Zweck wird auch eine wegen derselben Tat verhängte ausländische Kriminalstrafe gerecht. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn sich die Straftat selbst ausschließlich gegen den verurteilenden fremden Staat oder dessen Gesetze richtet.

20

b)

Der Senat erachtet jedoch im gegebenen Fall eine zusätzliche Pflichtenmahnung gegenüber dem Beamten nicht für geboten.

21

Die Tat weist, worauf schon das Bundesdisziplinargericht hingewiesen hat, keinen unmittelbaren dienstlichen Bezug auf. Der Beamte ist, wie bereits erörtert, weder Zollbeamter noch sonst zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt oder auch nur befugt. Auch sonst bestehen keinerlei Beziehungen zwischen seinem Amt oder seiner gegenwärtigen dienstlichen Tätigkeit einerseits und dem Verhalten bei Grenzübertritt andererseits.

22

Das Fehlverhalten des Beamten hat einen mittelbaren Einfluß auf seinen Dienst allerdings insoweit, als er durch die Strafverbüßung daran gehindert worden ist, während der Dauer von etwas mehr als sechs Monaten seinen Dienst zu versehen; seine dienstliche Einsatzfähigkeit ist dadurch beseitigt gewesen. Das schließt jedoch die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 14 BDO nicht aus; denn die Vorschrift unterscheidet nicht danach, welche Strafe verhängt und ob sie verbüßt worden ist. Sie stellt nur auf eine - sachgleiche - Strafe schlechthin ab. Die Rechtswohltat des § 14 BDO kann daher auch demjenigen Beamten nicht grundsätzlich versagt werden, der eine Freiheitsstrafe verbüßen mußte und der hierdurch dienstliche Interessen beeinträchtigt hat. Wesentlich ist allein, daß der Regelung des § 14 BDO, wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, überwiegend eine Zukunftskomponente eigen ist. Danach hängt die Anwendung der Vorschrift ihrem Wesen und Zweck nach vornehmlich nicht von in der Vergangenheit liegenden Umständen, sondern vordergründig davon ab, ob das Verhalten des Beamten im Zusammenhang mit der gegen ihn verhängten strafgerichtlichen Sanktion die Gewähr für zukünftiges Wohlverhalten bietet. Dieser Umstand schließt es im gegebenen Fall aus, neben der Verurteilung durch das dänische Strafgericht gegen den Beamten eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme wegen derselben Tat zu verhängen; denn gerade die Verbüßung der Strafe hat, wie ausgeführt, läuternd auf den Beamten gewirkt und seine Einsicht in das Unrechte seines Verhaltens gestärkt. Das schafft eine günstige Prognose für sein zukünftiges inner- wie außerdienstliches Verhalten, das außer dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen noch keinen Anlaß zur Beanstandung gegeben hat. Dem Zweck einer Disziplinarmaßnahme wird dann aber schon die Kriminalstrafe und ihre teilweise Verbüßung gerecht. Einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme bedarf es demzufolge nach dem Zweck der in § 14 BDO enthaltenen Regelung nicht. Voraussetzung für eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist stets die fortbestehende Erziehungsbedürftigkeit des Täters. Ist sie schon durch die Kriminalstrafe ausgeräumt, dann ist für eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme kein Raum.

23

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben.
Janzen
Janzen
Pellnitz