Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.2005, Az.: BVerwG 3 B 6.05
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 6.05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 27885
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz - 22.07.2004 - AZ: VG 9 K 530/01
- nachfolgend
- BVerwG - 14.12.2006 - AZ: BVerwG 3 C 36.05
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 1 Abs. 4 AusglLeistG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Dezember 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 500 000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde ist begründet.
2
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil des Senats vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 5) Gelegenheit zur Klärung der Fragen bieten, unter welchen Voraussetzungen die Wahrnehmung von Parteiämtern und -funktionen auf unterer oder mittlerer Ebene als erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG anzusehen ist und unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit als Ärztlicher Beisitzer im Erbgesundheitsgericht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verstößt oder als erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu werten ist.
3
[s. Streitwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 500 000 EUR festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 sowie § 72 Nr. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.
Liebler
Prof. Dr. Rennert