§ 20 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung sind unparteiisch auszuüben.
(2) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen nach der Zugehörigkeit zu einer politischen, gewerkschaftlichen oder ähnlichen Vereinigung nur gefragt werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt.
(3) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen, wenn die Arbeitsvermittlung mit Erlaubnis der Bundesanstalt von einer Einrichtung betrieben wird, die von einer Gewerkschaft errichtet ist und nach ihrer Satzung nur an ihre Mitglieder Arbeit vermittelt, nach der Zugehörigkeit zu der Gewerkschaft gefragt werden.
(4) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur gefragt werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitsuchenden in die Hausgemeinschaft aufnehmen will und eine bestimmte Zugehörigkeit ausdrücklich zum Inhalt seines Stellenangebotes gemacht hat.
(5) Der Bundesanstalt ist es untersagt, einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Nichteinstellung ungünstig zu kennzeichnen oder an einer Maßregelung von Arbeitnehmern oder an einer entsprechenden Maßnahme gegen Arbeitgeber mitzuwirken.