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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.09.1980, Az.: 4 AZR 727/78

Schlüssigkeit der Klage; Darlegungslast des Klägers; Eingruppierungsfeststellungsklagen; Angestellte des öffentlichen Dienstes; Einzelheiten der Tätigkeit; Zeitaufwand; Privaturkunden; Zuziehung von Sachverständigen; Einnahme des Augenscheins; Arbeitsplatz des Klägers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.09.1980
Aktenzeichen
4 AZR 727/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 21.04.1978 - 5 Sa 1265/77

Fundstellen

  • BAGE 34, 158 - 173
  • AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Schlüssigkeit der Klage und damit für die Darlegungslast des Klägers gelten auch bei Eingruppierungsfeststellungsklagen die allgemeinen Grundsätze des materiellen und des Verfahrensrechts. Der Kläger hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluß der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Entsprechende Rechtsausführungen sind nicht zu verlangen.

2. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, den Angestellten des öffentlichen Dienstes tagebuchartige oder sonstige Aufzeichnungen über die Einzelheiten ihrer Tätigkeit und deren Zeitaufwand abzuverlangen. Derartige Aufzeichnungen haben im Prozeß nur die Bedeutung von Privaturkunden.

3. Die Entscheidung über die Zuziehung von Sachverständigen zur Unterstützung des Gerichts und über die Einnahme des Augenscheins am Arbeitsplatz des Klägers nach ZPO § 144 liegt im pflichtgemäßen, in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbaren Ermessen der Tatsachengerichte.