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§ 56 BremSchulG - Ruhen der Schulpflicht

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht vor und nach einer Niederkunft für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder wenn nachgewiesen wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des oder der Schulpflichtigen gefährdet wäre.

(2) Wurde die Vollzeitschulpflicht erfüllt, ruht die Schulpflicht ferner für die Dauer

  1. 1.

    des Besuchs einer anerkannten berufsbildenden Ergänzungsschule,

  2. 2.

    der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes,

  3. 3.

    der Ableistung eines freiwilligen sozialen, ökologischen oder kulturellen Jahres.

Diese Zeit wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Sie wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet. Auf Verlangen der zuständigen Schulbehörde ist über den regelmäßigen Schulbesuch oder die regelmäßige Ableistung nach Satz 1 ein Nachweis zu führen. Wird der Schulbesuch nach Satz 1 Nummer 1 oder der Dienst nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgebrochen, lebt die Schulpflicht wieder auf.