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§ 9 LAG - Sitz in Berlin (West)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

1Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. 2Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.