Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1967, Az.: VIII ZR 226/64
Abschluss von Wasserversorgungsverträgen ; Begleichung von Wasserrechnungen ; Kündigung eines Vertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1967
- Aktenzeichen
- VIII ZR 226/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 18.06.1964
- LG Duisburg - 09.07.1963
Rechtsgrundlagen
- § 13 WAB
- § 16 WAB
Fundstellen
- DB 1967, 769-770 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist in einem Wasserlieferungsvertrag, den ein in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft betriebenes Wasserversorgungsunternehmen mit einem Abnehmer abgeschlossen hat, eine Kündigungsmöglichkeit für den Abnehmer ausdrücklich vorgesehen, so kann dieser den Vertrag durch Kündigung mit der Wirkung beenden, daß er nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, von seinen Bietern gegen seinen Willen entnommenes Wasser nicht zu bezahlen braucht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1964 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 9. Juli 1963 dahin abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Beklagte übernahm im Juli 1959 die Nutzniessung und Verwaltung von 27 Baracken in B., in denen 55 Familien wohnen. Er schloß im August 1959 mit der Klägerin, einem Wasserversorgungsunternehmen, 7 Verträge über die Lieferung von Wasser für die Baracken. Den Verträgen liegen die Wasserabnahmebedingungen (WAB) der Klägerin zugrunde, deren hier interessierende Bestimmungen folgenden Wortlaut haben:
"§ 1
... Der Wasserliererungsvertrag wird nur mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen.
§ 7 Abs. 2
Nach Ablauf einer Woche seit Zugang der schriftlichen Mahnung hat das Wasserwerk das Recht, die Zuleitung vom Hauptrohr zu trennen und die Wasserlieferung einzustellen ...
§ 13
Das Abkommen bezüglich der Wasserlieferung wird auf unbestimmte Zeit unter dem Vorbehalt einer, jedem Teile zustehenden dreimonatlichen Kündigung, welche nur am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober erfolgen kann, abgeschlossen.
Wenn der Eigentümer sein Gebäude oder Grundstück während der Dauer des Übereinkommens, ohne Innehaltung der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, bis der neue Erwerber in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Wasserwerksgesellschaft gegenüber eingetreten ist.
§ 16
Die Wasserwerksgesellachaft ist berechtigt, mit dem Grundstückseigentümer, dem Mieter oder sonstigen Nutznießer des Grundstücks oder Gebäudes den Wasserlieferungsvertrag abzuschließen. In diesem Falle übernimmt dieser alle Verpflichtungen gegen die Wasserwerksgesellschaft, die nach den vorstehenden Wasserlieferungsbedingungen, dem Grundstückseigentümer obliegen. Außerdem haftet der Grundstückseigentümer für die Einhaltung dieser Verpflichtung gesamtschuldnerisch, was er durch seine Unterschrift anzuerkennen hat."
Da die Bieter des Beklagten nach dessen Behauptung ihrer Mietzahlungspflicht und der Pflicht zur Erstattung des Wassergeldes nur unzureichend nachkamen, versuchte der Beklagte die Klägerin dazu zu bewegen, mit den einzelnen Haushaltungen in den Baracken Einzellieferungsverträge abzuschließen, worauf sich die Klägerin jedoch nicht einließ. Daraufhin kündigte er am 22. August 1961 die Verträge mit der Klägerin "ab sofort".
Die Klägerin stellte die Wasserlieferungen für die Baracken nicht ein. Da der Beklagte die Begleichung der Wasserrechnungen verweigerte, erwirkte die Klägerin am 9. Januar 1962 ein Urteil des Landgerichts über 2.776,28 DM für Wasserlieferungen aus der Zeit vom März bis September 1961 und am 16. Oktober 1962 ein Versäumnisurteil über 2.426 DM für Wasserlieferungen von Januar bis Mai 1962.
Im vorliegenden Rechtsstreit klagte die Klägerin zunächst einen Betrag von 3.654,60 DM (Wassergeld für Juni 1962 bis Januar 1963) nebst Zinsen ein. Der Beklagte wandte sich gegen die Klageforderung mit der Begründung, die Klägerin habe die Wasserlieferungen gegen seinen Willen fortgesetzt.
Die Klägerin vertrat den Standpunkt, daß die Kündigung des Beklagten unwirksam sei, weil sie sich aus Öffentlich-rechtlichen Gründen der Wasserbelieferung nicht entziehen, der Beklagte sie aber auch nicht auf einen unmittelbaren Abschluß von Lieferverträgen mit den Barackenbewohnern verweisen könne. Selbst bei Wirksamkeit der Kündigung hafte der Beklagte nach den WAB gesamtschuldnerisch neben den Barackenbewohnern.
Das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung und die Klägerin Anschlußberugung ein, letztere unter Erweiterung der Klage auf Verurteilung zur Zahlung von 6.617,73 DM nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht gab der Anschlußberufung statt und wies die Berufung des Beklagten zurück. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Kündigung des Beklagten für unwirksam. Es läßt die Frage offen, wie § 13 WAB auszulegen, d.h., ob das Recht des Vertragspartners der Klägerin, einen Wasserlieferungsvertrag zu kundigen, auf die Fälle beschränkt ist, in denen der Wasserbezug ganz entfällt oder der Grundstückseigentümer wechselt. Es hält für entscheidend, daß die Mieter des Beklagten in der streitigen Zeit Wasser entnahmen und daß der Beklagte das nicht verhinderte. Dabei sei von Bedeutung, daß der Beklagte, wie er selbst einräume, den Bietern gegenüber verpflichtet sei, die Wasserabnahme zu ermöglichen, und daß die Klägerin die Wasserlieferung nicht ohne weiteres einstellen könne. Auf einen direkten Vertragsabschluß mit den Bietern könne der Beklagte die Klägerin schon deshalb nicht verweisen, weil für die 27 Baracken mit 55 Haushaltungen nur 11 Zählerstellen angelegt seien. Weitere Zähler anzubringen, sei aber nicht Sache der Klägerin.
Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, daß die Kündigung wirksam sei. Sie meint, es fehle an einem Verschulden des Beklagten, der die Wasserentnahme durch die Barackenbewohner nicht habe verhindern können und damit auch an einer Begründung für seine Haftung auf Zahlung des Wassergeldes. Hinzu komme, daß er nicht einmal den Bietern gegenüber verpflichtet gewesen sei, ihnen die Wasserentnahmen zu ermöglichen, solange sie mit der Zahlung der Miete und der Erstattung des Wassergeldes in Verzug gewesen seien. Auf keinen Fall sei es Sache des Beklagten, für die Anbringung weiterer Zähler zu sorgen. Die Revision hält es auch nicht für dargetan, daß die Klägerin aus öffentlich-rechtlichen Gründen gehindert gewesen sei, den Mietern die Wasserentnahme zu sperren.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Der Beklagte hatte gemäß § 13 WAB, zu deren Auslegung der erkennende Senat selbst befugt ist, das Recht, zu den dort angegebenen Zeitpunkten unter Einhaltung der vorgesehenen Frist den Wasserbelieferungsvertrag zu kündigen. Die am 22. August 1961 ausgesprochene Kündigung hatte daher den Erfolg, daß der Vertrag am 31. Dezember 1961 endete. Der Beklagte braucht deshalb für die hier in Frage stehenden Wasserentnahmen der Jahre 1962 und 1963 nicht mehr aufzukommen.
Die abweichende Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht läßt außer acht, daß der Wasserlieferungsvertrag ausschließlich bürgerlich-rechtlicher Natur ist. Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft, die mit dem Beklagten eine dem Privatrecht angehörende Vereinbarung abgeschlossen hat. Auf diese sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden, die die Kündigung eines Vertragsverhältnisses nicht verbieten, wenn sie in dem Vertragswerk ausdrücklich vorgesehen ist. Wird aber ein Vertrag gekündigt, so hat der andere Teil von dem Zeitpunkt an, zu dem die Kündigung wirksam wird, keinen Anspruch auf Vertragserfüllung.
Daß die Wasserversorgung zur sog. Daseinsvorsorge gehört, die Aufgabe der Öffentlichen Verwaltung ist, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn die Gesellschafter der Klägerin, die nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten eine Reihe von Stadtgemeinden und außerdem der Landkreis R. and die R.-W. Elektrizitätswerke AG in E. sein sollen, haben sich zur Lösung ihrer Aufgabe auf den Boden des Zivilrechts begeben, in dem sie die Klägerin, eine Handelsgesellschaft, gründeten und ihr die Wasserversorgung übertrugen, die von ihr, der Klägerin, auf Grund privatrechtlicher Verträge mit den Abnehmern durchgeführt wird. Daß sich die Träger der öffentlichen Verwaltung der ihnen obliegenden Aufgaben der Daseinsvorsorge auch durch Abschluß privatrechtlicher Verträge entledigen können, ist anerkannten Rechts und entspricht einer vielfach geübten Praxis. Bezüglich der Wasserversorgung fehlt es aber im Gegensatz zur Energiewirtschaft vgl. das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1925 - RGBl 1.1451 - i.d.F. vom 29.7.1941 - RGBl 1.467 an gesetzlichen Bestimmungen, die dazu führen könnten, rein privatrechtliche Bindungen aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten einzuschränken (vgl. hierzu Forsthoff, Rechtsfragen der leistenden Verwaltung, 1959, S. 9, 35, 42, 45). Das mag den öffentlichen Belangen nicht voll entsprechen. Forsthoff (a.a.O. S. 45, 46) bezeichnet es denn auch als unerfreulichen Zustand, daß die Polizei aus Sicherheitsgründen eingreifen muß, wenn ein Wasserwerk "korrekterweise" die Wasserleitung sperrt. Die der Polizei offenstehende Möglichkeit, aus dem Gesichtspunkt der Wahrung von Sicherheit und Ordnung einen durch das Absperren der Wasserleitung entstehenden Notstand im Wege polizeilichen Zwangs zu beheben, ändert aber nichts daran, daß es dem Vertragspartner der Klägerin auf Grand deren allgemeinen Wasserabnahmebedingungen (hier § 13 WAB) gestattet ist, sich vom Vertrage zu lösen. Hatte die Klägerin daher Bedenken, die Wasserlieferung nach Beendigung des Vertrages am 31. Dezember 1961 einzustellen, so konnte sie schon vorher die Polizei auf den drohenden Notstand aufmerksam machen und ihr die im Wege einer Polizeiverfügung zu treffende polizeiliche Regelung Überlassen (vgl. hierzu PrOVGE 87, 459). Wen die Polizei bei einem etwaigen Vorgehen gemäß § 14 des Nordrhein-Westfälischen Ordnungsbehördengesetzes als den Störer der öffentlichen Ordnung angesehen hätte und welche Regelung zu treffen gewesen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.
2.
Ob der Beklagte berechtigt war, sich seiner Verpflichtung zu entziehen, den Mietern Wasser zu liefern, ist für die hier zu entscheidende Frage nach der Berechtigung der Kündigung des Wasserlieferungsvertrages ebenfalls nicht von Bedeutung. Ob der Beklagte sich durch die Kündigung des Wasserlieferungsvertrages gegenüber den Mietern oder wenigstens einem Teile von ihnen (denjenigen, die mit der Erstattung des Wassergeldes nicht in Verzug waren) einer Vertragsverletzung schuldig machte, ist eine Frage, die ausschließlich für das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und den Bietern von Bedeutung ist. Die Klägerin kann sich auf Einwendungen oder Rechte, die den Bietern zustehen, nicht berufen.
3.
Ebenso kann dahinstehen, ob der Abschluß von Einzelverträgen mit den Bietern des Beklagten für die Klägerin zu technischen oder organisatorischen Erschwerungen führen würde. Wenn die Klägerin nach der Kündigung durch den Beklagten von der in § 16 WAB vorgesehenen Möglichkeit, Verträge mit den Einzelhaushaltungen abzuschließen keinen Gebrauch machen wollte, blieb ihr nach der Kündigung des Beklagten nur die Möglichkeit, die Wasserabgabe einzustellen, um sich vor Schaden zu bewahren. Ohne Bedeutung ist auch, daß die Klägerin nach § 16 Satz 3 WAB im Falle des Abschlusses von Wasserlieferungsverträgen mit den Mietern die Mithaftung des Grundstückseigentümers erreichen will. Da es sich auch bei Verträgen mit Mietern um solche des privaten Rechts handelt, kann der Grundstückseigentümer (oder der Nutznießer) nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er eine entsprechende Verpflichtung eingegangen ist. Das ist hier nicht geschehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigt ebensowenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, daß die Klägerin als Monopolunternehmen dem Kontrahierungszwang unterliegen mag. Ein für die Klägerin etwa bestehender Abschlußzwang bedeutet nicht, daß sich derjenige, zu dessen Gunsten der Kontrahierungszwang besteht, nicht vom Vertrage lösen kann.
4.
Auch die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß die Bieter des Beklagten über den 31. Dezember 1961 hinaus Wasser entnommen haben, ändert an der Beurteilung nichts. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 29. Januar 1957 (VIII ZR 71/56 = BGHZ 23, 175) ausgesprochen, daß derjenige, der die Leistungen eines Versorgungsunternehmens für Wasser, Gas oder elektrischen Strom tatsächlich in Anspruch nimmt, schon dadurch in ein Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen kommt. Läge hier der Fall so, daß der Beklagte trotz der Kündigung selbst Wasser weiter bezogen hätte, so mußte die Kündigung allerdings als widerspruchsvoll unbeachtet bleiben und der Vertrag als fortgesetzt angesehen werden. Hier hat aber nicht der Beklagte, sondern die Bieter haben das Wasser weiter entnommen. Dieses Handeln kann dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Der Beklagte hatte, wie auch das Berufungsgericht annimmt, keine Möglichkeit, die Wasserabnahme durch die Barackenbewohner für die Zeit mit dem 1. Januar 1962 zu verhindern. Wenn sie weiter Wasser entnahmen, taten sie das, wie der Klägerin bekannt war, gegen den Willen des Beklagten. Die Klägerin konnte und durfte die Lage nicht anders beurteilen, als daß die Wasserentnahme vom 1. Januar 1962 an nicht mehr auf Rechnung des Beklagten geschah. Es blieb ihr daher nichts anderes übrig, als die Wasserzufuhr zu sperren, wenn sie dem Ergebnis entgehen wollte, daß ihr für die weitere Wasserentnahme nicht mehr der Beklagte haftete, sondern daß ihr allenfalls Ansprüche gegen die Barackenbewohner zustanden, die das Wasser verbrauchten.
III.
Nach alledem erweist sich die Klage als nicht begründet. Auf die Revision des Beklagten ist sie daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung stutzt sich auf § 91 ZPO.
Artl
Dr. Messner
Dr. Weber
Mormann