Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2008, Az.: IX ZR 185/05

Zeitpunkt des Abbruchs der Verhandlungen über einen zu leistenden Schadensersatz durch "Einschlafenlassen" und Weiterlaufen einer gehemmten Verjährungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.2008
Aktenzeichen
IX ZR 185/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 12493
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Chemnitz - 11.04.2005 - AZ: 2 O 4385/03
OLG Dresden - 20.09.2005 - AZ: 14 U 814/05

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,
die Richter Dr. Ganter und Raebel,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. März 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.828,79 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. in der Frage gefolgt, wann Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz durch "Einschlafenlassen" abgebrochen werden und die gehemmte Verjährungsfrist weiterläuft (vgl. BGHZ 152, 298, 303 [BGH 05.11.2002 - VI ZR 416/01]; BGH, Urt. v. 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat es die Umstände des Streitfalles geprüft. Ein Abwägungsfehler bei dieser Würdigung, den die Beschwerde geltend macht, hätte keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.

2

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Lohmann
Dr. Detlev Fischer