Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1996, Az.: BVerwG 7 B 358.95
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch unterschiedliche Berücksichtigung von Aufbaugrundpfandrechten im Rahmen der Sicherung staatlich gewährter Baukredite; Grundsatz der Lastengleichheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 358.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Leipzig - 24.05.1995 - AZ: 3 K 583/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1996, 888 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 543-544 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die unterschiedliche Berücksichtigung von Aufbaugrundpfandrechten in § 18 II und III VermG n. F. ist mit Art. 3 I GG vereinbar.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. März 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 750,79 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Ablösebetrages, der vom Beklagten im Rahmen der Rückübertragung eines Grundstücks an den Kläger festgesetzt wurde. Es handelt sich um mehrere Aufbaugrundschulden, die die Rechtsvorgänger des Klägers bzw. der von ihnen beauftragte private Verwalter bestellt hatten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger will in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob die Regelung des § 18 Abs. 3 VermG mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), insbesondere dem Grundsatz der Lastengleichheit, vereinbar ist, soweit es sich um Aufbaugrundpfandrechte handelt, die der Sicherung staatlich gewährter Baukredite dienten. Nach Meinung des Klägers muß in derartigen Fällen die den Zeitraum nach der Übernahme des Grundstücks in staatliche Verwaltung erfassende Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG entsprechend angewendet werden. Zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bedarf es indessen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Es ergibt sich bereits unmittelbar aus den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, daß der von der Beschwerde angenommene Gleichheitsverstoß nicht besteht.
Wie der beschließende Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 22.93 - BVerwGE 95, 167 = NJW 1994, 1297 = VIZ 1994, 237 = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 16), gewährt das Vermögensgesetz Wiedergutmachung grundsätzlich nur in der Weise, daß der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger in die früher, d.h. zum Zeitpunkt der Schädigungsmaßnahme, innegehabte Rechtsposition wiedereingesetzt wird. Lediglich bestimmte Wertveränderungen des Vermögensgegenstandes selbst sind auszugleichen (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 VermG). Nach der Konzeption des Vermögensgesetzes wird demgemäß keine Wiedergutmachung für solche Vermögenseinbußen gewährt, die sich daraus ergeben, daß der Berechtigte infolge der Schädigungsmaßnahme weder über den Vermögenswert verfügen noch ihn nutzen konnte.
In diese Konzeption des Vermögensgesetzes fügt sich auch die hier in Rede stehende Regelung über die Berücksichtigung von dinglichen Grundstücksbelastungen ein, die bei der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangen sind. Entsprechend dem Ausgangspunkt des Vermögensgesetzes, daß der Berechtigte in seine alte Rechtsposition wiedereinzusetzen ist, leben die zum Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Grundstücksbelastungen grundsätzlich wieder auf. Nach der ursprünglichen Fassung des § 18 VermG sollte dieses Ergebnis durch die Wiedereintragung dieser Belastungen in das Grundbuch erreicht werden. Die Neufassung des § 18 VermG durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz geht von demselben Grundgedanken aus, hat jedoch aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung das System der Wiedereintragung der dinglichen Belastungen zugunsten eines Systems der Hinterlegung von Ablösebeträgen geändert (vgl. BTDrucks 12/2480, 51). So hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG der Berechtigte bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 VermG erfolgt, für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte zu bestimmenden Einzelbeträge, wobei bei Grundpfandrechten regelmäßig von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 VermG). Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 VermG). Die genannten Regelungen tragen also dem Grundsatz Rechnung, daß der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger den Vermögenswert einschließlich der auf ihm lastenden Verbindlichkeiten so zurückerhalten soll, wie er sich zum Zeitpunkt der Schädigung dargestellt hat.
Die Regelung in § 18 Abs. 2 VermG betrifft demgegenüber einen grundlegend anderen Sachverhalt. Sie erfaßt dingliche Belastungen, die nicht durch den Berechtigten veranlaßt wurden, sondern erst nach Eintritt der schädigenden Maßnahme, nämlich nach der Anordnung der staatlichen Treuhandverwaltung (vgl. § 1 Abs. 4 VermG), ohne den Willen des Berechtigten dem Grundstück auferlegt wurden. Es handelt sich um Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden. Für diese ihm aufgedrängten Grundpfandrechte hat der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger nur dann einzustehen, wenn sich die dadurch gesicherten Aufwendungen heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das zurückzuübertragende Grundstück auswirken. Aus diesem Grund sind die betreffenden Grundpfandrechte überhaupt nicht zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 5 VermG). Sind dagegen derartige Baumaßnahmen durchgeführt worden, sollen sie nur in dem Umfang Berücksichtigung finden, in dem zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch von einer durch die Maßnahme erfolgten Wertsteigerung oder Werterhaltung ausgegangen werden kann. Der im Laufe der Zeit eingetretene Wertverzehr wird durch pauschalisierte Abschläge nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG ermittelt.
Die unterschiedlich ausgestaltete Berücksichtigung der in § 18 Abs. 2 und 3 VermG aufgeführten Grundpfandrechte knüpft also in sachangemessener Weise daran an, daß die vom staatlichen Verwalter veranlaßten Belastungen Folge eines vermögensrechtlichen Schädigungstatbestandes waren und somit ihrerseits als Schädigung des Berechtigten anzusehen sind, soweit sie nicht im Einzelfall zu einer noch fortdauernden Bereicherung des Restitutionsgläubigers geführt haben. Dieser Bezug zu einem Schädigungstatbestand fehlt dagegen bei den vom Berechtigten selbst oder seinem privaten Verwalter bestellten Grundpfandrechten. Der Gesetzgeber durfte also die beiden unterschiedlichen Sachverhalte ohne Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandeln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 36 750,79 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Paetow
Dr. Brunn