Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1993, Az.: X ZR 60/92
Fäliigkeit eines werkvertraglichen Anspruchs; Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts; Voraussetzungen eines Werklieferungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1993
- Aktenzeichen
- X ZR 60/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 25.03.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IBR 1994, 91 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW-RR 1993, 1461-1463 (Volltext mit red. LS)
- VuR 1994, 56 (amtl. Leitsatz)
- WM 1993, 1850-1853 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
K. GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang W., B.straße 7, M.,
Prozessgegner
E. GmbH Maschinen- und Anlagenbau, Am F. 16 c, W.,
vertreten durch die Geschäftsführerin Sieglinde E. B.straße 7, S.,
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und
die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1992 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Unter Bezugnahme unter anderem auf ein Angebot der Klägerin, ihre eigenen Geschäftsbedingungen sowie die ihrer Kundin - der Firma S. - und das Ergebnis der mit dieser geführten Verhandlungen bestellte die Beklagte im Mai 1989 bei der Klägerin eine Montageanlage für Scheibenwischer, die an die Firma S. geliefert werden sollte und dann - vereinbarungsgemäß - in Kanada errichtet wurde. Dort wurde sie in Betrieb genommen.
Nach Vertragsschluß zahlte die Beklagte auf die Vergütung der Klägerin mehrere Abschläge. Die letzte Rate über rund 100.000,00 DM hielt sie mit der Begründung zurück, eine von der Klägerin geschuldete Dokumentation sei von dieser trotz mehrfacher Anforderung nicht ausgeliefert worden.
Die Klägerin, die zunächst eine Verpflichtung zur Erstellung und Lieferung derartiger Unterlagen in Abrede genommen hatte, übergab am 21. Dezember 1990 der S. zwei Ordner mit Unterlagen. Im Februar 1991 erhielt sie, nachdem die Beklagte zuvor mehrere Mahnungen ihrer Kundin an die Klägerin weitergereicht hatte, von der S. eine Bestätigung, daß diese die geforderte Dokumentation erhalten habe.
Mit der Begründung, es stünden weiterhin die von ihr zu beanspruchenden Konstruktionsunterlagen für die Anlage aus, hat die Beklagte die Zahlung des Restbetrages verweigert. Daraufhin erwirkte die Klägerin Anfang 1991 einen Mahnbescheid. In der Folge zahlte die Beklagte weitere 30.000,00 DM; wegen des Restbetrages wurde das Verfahren auf ihren Widerspruch hin streitig fortgesetzt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 70.000,00 DM verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der Klaganspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen, den §§ 631 ff. BGB unterfallenden Vertrag. Von dem dort vereinbarten Werklohn sei ein Betrag von unstreitig 70.000,00 DM offen, dessen Zahlung die Klägerin verlangen könne. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht als fällig behandelt und ein Zurückbehaltungsrecht oder Gegenansprüche der Beklagten verneint.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht vollen Umfangs stand.
a)
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei nach den §§ 631 ff. BGB zu beurteilen. Nach der Übereinkunft der Parteien sollte die Klägerin eine Anlage zur Fertigung von Scheibenwischern entwickeln, herstellen und liefern. Bei diesem Gegenstand stellt ihre Vereinbarung einen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen dar, auf den nach § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht Kauf-, sondern Werkvertragsrecht anzuwenden ist.
Auch die daran anschließende Feststellung des Berufungsgerichts, von dem ursprünglich vereinbarten Werklohn sei von der Beklagten unstreitig ein Betrag von 70.000,00 DM nicht entrichtet worden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
b)
Von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen wird jedoch die der Beurteilung der Beklagten zugrundeliegende weitere Annahme, der Werklohnanspruch sei in Höhe des offenen Restbetrages fällig.
aa)
Nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt die Fälligkeit einer Werklohnforderung mit der Abnahme des Werkes ein. Daß die Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Den Entscheidungsgründen ist insbesondere nichts dafür zu entnehmen, daß die Beklagte bei ihrer zum Vertragsschluß führenden Erklärung die von der Klägerin genannten Zahlungstermine und in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung zu diesen Terminen unabhängig von einer Abnahme übernommen hat. Ob die Daten in dem Angebot der Klägerin Fälligkeitstermine zum Gegenstand haben, bedarf daher gegenwärtig keiner Erörterung.
bb)
Soweit das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - eine Abnahme der Werkleistung bejaht, halten seine Ausführungen der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
(1)
In der Montage der Anlage in Kanada, auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang u.a. gestützt hat, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen eine Abnahme nicht gesehen werden. Unbeschadet des im einzelnen umstrittenen Begriffs der Abnahme setzt diese jedenfalls eine Billigung des Werkes als zumindest im wesentlichen (in der Hauptsache) vertragsgemäß voraus (vgl. statt aller Staudinger/Peters, BGB, 12. Aufl., § 640 BGB Rdn. 18 ff. m.w.N. auch zum Meinungsstand). Daß der Unternehmer das Werk vollendet hat, läßt auf eine solche Billigung nicht schließen. Für eine dem Aufbau in Kanada vorausgegangene Billigung durch die Beklagte - etwa bei einem probeweisen Aufbau vor der Verschiffung im Inland - ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen.
(2)
In welcher Weise die Bekundung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 29. Januar 1982 vor dem Berufungsgericht die Annahme einer Billigung der Werkleistung durch die Beklagte rechtfertigen kann, hat das Berufungsgericht nicht näher erläutert. Der protokollierte Inhalt dieser Erklärung gibt - wie die Revision mit Recht rügt - für eine solche Billigung nichts her. Nach dem Inhalt des Protokolls hat der Geschäftsführer der Beklagten nur den Abschluß der Arbeiten in Kanada bestätigt und weiter ausgeführt, daß die Beklagte bereits in diesem zeitlichen Zusammenhang die Leistungen der Klägerin als wegen der fehlenden Konstruktionsunterlagen unvollständig gerügt habe. Außerdem hat er eine bereits vor der Auslieferung erfolgte "Vorabnahme" erwähnt, hiermit jedoch offensichtlich keine abschließende Abnahme im Sinne des § 640 BGB gemeint.
(3)
Auch daraus, daß die Anlage von der Kundin der Beklagten in Betrieb genommen wurde, läßt sich derzeit eine Abnahme durch die Beklagte nicht ableiten.
Zwar kann in der Inbetriebnahme ein Abnahmewille zum Ausdruck kommen. Das setzt jedoch voraus, daß der Unternehmer die Benutzung des Werkes nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auch als Ausdruck des Willens des Bestellers verstehen darf, das Werk als jedenfalls im wesentlichen vertragsgerechte Leistung entgegenzunehmen. Einer solchen Anknüpfung steht hier schon entgegen, daß nicht die Beklagte, sondern eine dritte Person die Anlage in Betrieb genommen hat und nutzt. Die Abnahme durch einen Dritten kann gegen den Besteller aber nur dann wirken, wenn - wie die Revision mit Recht geltend macht - der Dritte im Verhältnis zu dem Besteller zur Abgabe derartiger Erklärungen ermächtigt ist oder dieser die Erklärungen des Dritten aus anderen Gründen gegen sich gelten lassen muß (Staudinger/Peters, a.a.O. § 640 BGB Rdn. 22 m.w.N.). Hierzu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Daß die Abnehmerin der Beklagten zu deren rechtsgeschäftlicher Vertretung befugt war, ergibt die angefochtene Entscheidung nicht. Ebenso rechtfertigen die dort getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, daß die Beklagte das Verhalten ihrer Abnehmerin nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß.
Daß die Inbetriebnahme durch die Kundin der Beklagten aus der Sicht der Klägerin als eine Abnahme unmittelbar durch die Beklagte zu behandeln ist, läßt sich auf die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht stützen. Danach ist die Anlage in Kanada durch die Klägerin aufgebaut worden; daß die Beklagte von der Fertigstellung oder der Inbetriebnahme unterrichtet worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Damit scheidet nach dem derzeitigen Sachstand eine Zurechnung der Inbetriebnahme als Verhalten der Beklagten aus. Ebensowenig kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, daß die Beklagte erst längere Zeit nach dem Termin, an dem sie von der Inbetriebnahme Kenntnis erlangt hat, die Rüge der unvollständigen Erfüllung des Werkvertrages erhoben hat.
(4)
Schließlich kann eine die Fälligkeit der Restforderung begründende Abnahme durch die Beklagte auch nicht darin gesehen werden, daß deren Abnehmerin die von der Klägerin erstellten Unterlagen angenommen und deren Empfang bescheinigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob deren Erklärungen insoweit inhaltlich als Abnahme genügen würde. Auch insoweit hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Kundin der Beklagten von dieser ermächtigt worden wäre, eine Abnahmeerklärung abzugeben.
c)
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt ist der Beklagten auch die Berufung auf die fehlende Abnahme nicht verwehrt.
aa)
Daß sich die Beklagte grundlos und unter Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten geweigert hätte, die Abnahme zu erklären, kann nach dem derzeitigen Sachstand nicht angenommen werden.
(1)
Die dem Besteller nach § 640 Abs. 1 BGB obliegende Abnahmepflicht kann schon im Hinblick auf die werkvertragliche Vorleistungspflicht des Unternehmers erst einsetzen, wenn dieser seine Leistung mangelfrei und vollständig erbracht hat. Für diese Annahme fehlt derzeit eine tragfähige Grundlage.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat die Klägerin der Beklagten jedenfalls nicht die von dieser verlangten Konstruktionsunterlagen überlassen. Damit scheidet nach dem für das Revisionsverfahren maßgebenden Sachverhalt eine vollständige Erfüllung des Werkvertrages durch die Klägerin aus, da hier mangels abweichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts die Darstellung der Beklagten zugrunde zu legen ist, nach der die Klägerin auch solche Konstruktionszeichnungen und Unterlagen zu liefern hatte. Daß die Parteien sich über eine solche Verpflichtung der Klägerin geeinigt und diese zum Gegenstand des Vertrages gemacht hatten, hat die Beklagte - wie die Revision mit Recht geltend macht - in den Vorinstanzen behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt. Das Berufungsgericht ist dem nicht nachgegangen. Dies nachzuholen, ist dem Senat schon mit Rücksicht darauf verwehrt, daß es weiterer Aufklärung bedarf. An einer Verwertung der durch das Berufungsgericht erhobenen Beweise zu diesem Punkt ist der Senat gehindert, weil zwischen den Bekundungen der gehörten Zeugen unvereinbare Widersprüche bestehen und in dem angefochtenen Urteil eine Würdigung dieser Darstellungen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen fehlt.
(2)
Daß dieser Anspruch der Beklagten nicht mehr durchzusetzen ist, kann nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.
Rechtlichen Bedenken begegnet bereits die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe insoweit mit schuldbefreiender Wirkung an die Abnehmerin der Beklagten liefern dürfen. Diese tatrichterliche, im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare Würdigung, ist allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deshalb zu beanstanden, weil das Berufungsgericht insoweit gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen hätte. Zur Begründung seiner Auffassung hat es darauf verwiesen, daß die Klägerin auch die Anlage unmittelbar an die Kundin geliefert habe, die Beklagte die Verpflichtung zur Erstellung und Lieferung einer Dokumentation auch aus denen ihr im Auftragsschreiben genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Unternehmens hergeleitet und schließlich ihre eigene Mahnung auf dessen Forderungen gestützt habe. Diese Würdigung knüpft an das Parteivorbringen an, ist möglich und hält sich insoweit in den Grenzen des dem Tatrichter eingeräumten urteilungsspielraums. Bedenken begegnet sie jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht dabei unberücksichtigt gelassen hat, daß die Beklagte bereits in der Klägerwiderung vorgetragen hatte, Zweck der Dokumentation sei es gewesen, ihr auf entsprechende Bestellungen die Herstellung von Ersatzteilen ohne Einschaltung der Klägerin zu ermöglichen, und dieses Vorbringen später dahin ergänzt hatte, daß sie aufgrund der Unterlagen auch die Gesamtanlage sollte nachbauen können. Mit dieser Darstellung ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, weil dieser von der Beklagten dargelegte Zweck nur dann zu erreichen ist, wenn diese die dafür erforderlichen Unterlagen erhielt. Bei einer Auslieferung an ihre Kundin war das nicht sichergestellt, zumal für einen dieser gegenüber bestehenden Herausgabeanspruch kein Anhaltspunkt ersichtlich ist.
Soweit die Darstellung der Beklagten zum Inhalt des Vertrages, zu der das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat, zutrifft, dürfte im übrigen eine Erfüllung des Vertrages auch deshalb ausscheiden, weil die Klägerin insoweit nicht die geschuldete Leistung erbracht hat. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien sind der Abnehmerin der Beklagten jedenfalls keine Unterlagen ausgehändigt worden, die einen Nachbau von Einzelteilen oder der gesamten Anlage ermöglicht hätten.
bb)
Die bisher getroffenen Feststellungen bilden keine hinreichende Grundlage für die Annahme, daß der Klägerin die Berufung auf die mangelnde Erfüllung des Vertrages verwehrt wäre. Soweit das Berufungsgericht meint, dem stehe entgegen, daß sie sich ihre entsprechenden Rechte bei der Inbetriebnahme nicht vorbehalten habe, kann dem - wie die Revision mit Recht geltend macht - nicht beigetreten werden.
(1)
Mit Rücksicht darauf, daß diese Feststellungen für eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB nicht genügen, mangelt der daran anschließenden Folgerung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe ihre Rechte verloren, weil sie sich diese bei der Abnahme nicht vorbehalten habe, derzeit eine tragfähige Grundlage. Hinzu kommt, daß auch Feststellungen dazu fehlen, daß der Klägerin eine Rüge überhaupt möglich gewesen ist. Sieht man, wie das Berufungsgericht, die Abnahme in einem Verhalten der Kundin der Beklagten, war auch aus der Sicht der Klägerin ein Vorbehalt oder eine Beanstandung nur dann zu erwarten, wenn entweder diese mit der Abnahme auch für den Vertragspartner der Klägerin von diesem betraut war oder die Beklagte nicht nur von der Leistung als solcher wußte, sondern auch deren Inhalt kannte. § 640 Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken des Selbstwiderspruchs; weil der Besteller einer als mangelhaft erkannten Leistung diese widerspruchslos abgenommen, d.h. als in der Hauptsache vertragsgemäß entgegengenommen hat, ist ihm die Berufung auf die bekannten Mängel verwehrt. Bei einer Abnahme durch Dritte vermag dieser Gedanke - außer bei einer Vertretung des Bestellers mit einer entsprechenden Ermächtigung - nur dann zu greifen, wenn der Besteller selbst die erforderliche Kenntnis besitzt. Hierfür sind dem angefochtenen Urteil hinreichende Anhaltspunkte nicht zu entnehmen.
(2)
Ebensowenig läßt sich ein Verlust der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche derzeit darauf stützen, daß sie das Fehlen der Dokumentation nicht rechtzeitig gerügt habe. Da diese nach ihrer mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Darstellung einen wesentlichen Teil der Hauptleistungspflicht der Klägerin darstellte, begann vor der Auslieferung dieser Dokumentation die Rügefrist nach den §§ 381, 377 HGB nicht zu laufen (Ebenso für die Handbücher bei Auslieferung einer aus Hard- und Software bestehenden Computeranlage BGH, Urt. v. 05.07.1989 - VIII ZR 334/88, WM 1989, 1514, 1517; Urt. v. 04.11.1992 - VIII ZR 165/91, NJW 1993, 461; OLG Stuttgart, CR 1989, 1093).
Daß die Klägerin zur Auslieferung an die Kundin der Beklagten verpflichtet war, ergeben die bisher getroffenen Feststellungen nicht. Auch wenn - wie das Berufungsgericht ausführt - die Dokumentation in erster Linie für den Endabnehmer der Anlage von Bedeutung ist, rechtfertigt das den Schluß nicht, der direkte Vertragspartner wolle und könne auf diese Unterlagen verzichten. Er bleibt der direkte Ansprechpartner seines Kunden; dessen Rückfragen wird er ohne die diesem vorliegenden Unterlagen nicht in jedem Fall beantworten können. Ob es bei einer Verpflichtung zur Auslieferung an SWF einer sofortigen Rüge der Unvollständigkeit bedurfte, ist hier daher nicht näher zu erörtern. Soweit die Klägerin zwar nicht verpflichtet, aber - wie das Berufungsgericht meint - jedenfalls berechtigt war, die Dokumentation unmittelbar der Endabnehmerin auszuhändigen, ist eine sofortige Rüge weder in jedem Fall zu erwarten noch geboten. Nach Treu und Glauben wird der Auftragnehmer in einem solchen Fall mit ihr erst rechnen können, wenn sein eigentlicher Vertragspartner nicht nur davon erfahren hat, daß eine ihm geschuldete Leistung an einen Dritten erbracht wurde, sondern auch deren Inhalt und Gegenstand kennt und sie auf ihre Übereinstimmung mit der geschuldeten überprüfen kann. Die Rügeobliegenheit beruht auf dem Gedanken, daß im kaufmännischen Verkehr eine umgehende Prüfung der Ware erwartet werden kann. Dieser Gedanke versagt, wenn der Schuldner die Leistung nach seinem Belieben auch an einen Dritten erbringen kann und dadurch, daß er von dieser Befugnis Gebrauch macht, eine unmittelbare und kurzfristige Untersuchung durch den Gläubiger unmöglich wird.
(3)
Die Berufung auf die mangelnde Erfüllung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kundin der Beklagten der Klägerin gegenüber bestätigt hat, die von ihr verlangten Handbücher vollständig erhalten zu haben. Zwar kann sich die Beweislast für die Ablieferung und ihren Zeitpunkt, die grundsätzlich den Verkäufer trifft, der aus einer verspäteten Rüge Rechte herleiten will (BGHZ 93, 338, 343), dann umkehren, wenn der Erwerber den Empfang schriftlich und ohne Einschränkung bestätigt (BGH, Urt. v. 04.11.1992 - VIII ZR 165/91, NJW 1993, 461). Für einen solchen Sachverhalt ist hier indessen nichts ersichtlich. Daß die S., die nicht Partei des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages war, von der Beklagten zur Abgabe derartiger Erklärungen ermächtigt worden ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Ebenso sind seiner Entscheidung Anhaltspunkte dafür nicht zu entnehmen, daß die Beklagte diese Erklärung aus anderen Gründen gegen sich gelten lassen muß. Hinzu kommt, daß auch der Inhalt dieser Bestätigung aus der Sicht der Klägerin allenfalls den Schluß zuläßt, daß durch den Inhalt der Ordner die Ansprüche der S. gegen die Beklagte befriedigt worden sind. Eine Erklärung, daß damit auch die - nach Darstellung der Beklagten - weitergehenden Ansprüche, die diese gegenüber der Klägerin geltend macht, abgegolten sind, ergab sich demgegenüber auch aus der Sicht der Klägerin nicht.
cc)
Daß die Verweigerung der Abnahme mit dem Ziel, die Fälligkeit des Rechtsanspruchs zu hindern, treuwidrig wäre, ist derzeit nicht zu erkennen. Die Beklagte hat ausgeführt, daß die nachträgliche Anfertigung der fehlenden Konstruktionszeichnungen und Unterlagen Kosten in der Größenordnung des offenen Restbetrages der Werklohnforderung verursache. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen.
II.
Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht der Behauptung der Beklagten nachzugehen haben, die Klägerin habe sich außer zur Konstruktion und Lieferung der Anlage auch zur Überlassung der für eine Eigenproduktion der Beklagten erforderlichen Unterlagen verpflichtet. Bei der Würdigung der in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise wird es auch den Inhalt der zum Vertragsschluß führenden Schreiben zwischen den Parteien berücksichtigen müssen. Für die weitere Aufklärung könnte auch eine deutliche Klarstellung darüber geboten sein, ob die Parteien nur über Inhalt und Abwicklung des Auftrags für die Anlage zur Herstellung von Scheibenwischern für das Modell "Saturn" oder auch über weitere Anlagen für "Vectra" und "Fiesta" streiten und ob sich die vorgelegten Unterlagen sämtlich auf den Gegenstand des vorliegenden Prozesses beziehen.
Jestaedt
Broß
Melullis
Greiner