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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.03.1984, Az.: 5 AZR 230/82

Krankenbezüge; Arbeitsunfähigkeit; Bezugsfristen; Übergangsregelung für Neufassung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.03.1984
Aktenzeichen
5 AZR 230/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hanau 22.07.1981 - 2 Ca 124/81
LAG Frankfurt 25.02.1982 - 9 Sa 916/81

Fundstellen

  • AP Nr. 5 zu § 37 BAT
  • EzBAT § 37 BAT Nr. 7

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zeiträume, für die der Angestellte nach § 37 Abs. 2 BAT Krankenbezüge beanspruchen kann, sind für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit nach den jeweils geltenden tariflichen Bezugsfristen zu berechnen. Werden Bezugsfristen verkürzt, gelten mit dem Inkrafttreten der neuen tariflichen Regelungen die neuen kürzeren Bezugsfristen (hier: Anwendung des § 37 Abs. 2 BAT in der Fassung des 45. Änderungs-Tarifvertrages vom 31. Oktober 1979 ab 1. Januar 1980).

2. Die Frist, für die nach § 37 Abs. 2 BAT Krankenbezüge gezahlt werden müssen, beginnt mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Das gilt auch für die verkürzte Bezugsfrist des § 37 Abs. 2 Unterabsatz 5b BAT (in der ab 1. Januar 1980 geltenden Fassung).