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§ 10 ThürRAVG - Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Amtliche Abkürzung
ThürRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
330-2

(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung, gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.