Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.1957, Az.: BVerwG I CB 157.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG I CB 157.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 12428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 24.05.1957 - AZ: II B 78.56

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 27. September 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Das Armenrechtsgesuch der Klägerin wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Mai 1957 - OVG II B 78.56 - wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, die mit ihrem Kind und ihrer Mutter zusammenlebt, wurde obdachlos. Der Beklagte wies sie mit ihren Angehörigen vorübergehend in eine Zwei-Zimmer-Unterkunft eines städtischen Obdachlosenheims ein, hob jedoch, als er diese zwei Zimmer für die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie benötigte, die Einweisungsverfügung auf und brachte die Klägerin, der er, wie er vorträgt, vergeblich 15 andere Wohnungen angeboten hatte, zwangsweise in einem einzigen Raum des Obdachlosenheims unter. Die Klägerin geht gegen diese zwangsweise Umquartierung in einen Raum an. Ihre Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Die Revision wurde vom Berufungsgericht nicht zugelassen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde erhoben. Gleichzeitig hat sie gegen das Berufungsurteil selbst Revision eingelegt, diese aber innerhalb der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Frist nicht begründet.

Die Klägerin hat das Armenrecht beantragt.

3

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

4

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

5

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zuzulassen. Von diesen Voraussetzungen käme hier allein der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht. Danach wäre die Revision zuzulassen, wenn in einem künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn bundesrechtliche Fragen zur Erörterung stünden; denn entsprechend dem föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik ist das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von verfahrensrechtlichen Fragen - grundsätzlich nur dazu berufen, Rechtsfragen bundesrechtlicher Art zu entscheiden. Solche Rechtsfragen sind aber nicht erkennbar.

6

Die angefochtene Maßnahme beruht auf Landesrecht. Nach Landesrecht ist die Klägerin zunächst in die Zweiraum-Unterkunft des städtischen Obdachlosenheims eingewiesen worden. Nach Landesrecht ist diese Verfügung widerrufen worden. Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ist die Klägerin zwangsweise umquartiert worden. Zwar fand dabei das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Anwendung, das zunächst vom Bund für Bundeszwecke erlassen, aber dann vom Land Berlin auch für den Bereich der Landesverwaltung eingeführt worden ist (GVBl. 1953 S. 361). Soweit dieses Gesetz im Bereich des Landes Berlin angewandt wird, hat es landesrechtlichen Charakter. Grundsätzliche, der Klärung bedürftige Rechtsfragen bundesrechtlicher Art liegen nicht vor.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Gleichzeitig war die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich bereits daraus, daß die Klägerin es versäumt hat, sie innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu begründen (§ 57 BVerwGG).

9

Da hiernach die Rechtsverfolgung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg bot, mußte ihr Gesuch um Bewilligung des Armenrechts abgelehnt werden (§ 114 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 75 BVerwGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering