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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.10.1979, Az.: 6 AZR 776/77

Berufsausbildungsverhältnis; Klageerhebung beim Arbeitsgericht; Ausschuß; Beilegung von Streitigkeiten; Prozessuale Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.10.1979
Aktenzeichen
6 AZR 776/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 24.06.1977 - 8 Sa 921/76

Fundstellen

  • DB 1980, 838 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2095-2096 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei einem Streit aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis muß gemäß ArbGG § 111 Abs. 2 vor der Klageerhebung beim Arbeitsgericht das Verfahren vor dem Ausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden durchgeführt werden, falls ein solcher Ausschuß besteht.

2. ArbGG § 111 Abs. 2 S. 3 enthält eine prozessuale Ausschlußfrist. Wird gegen einen nicht anerkannten Spruch des Ausschusses nicht fristgemäß Klage beim Arbeitsgericht erhoben, so hat dies nur die prozessuale Folge, daß der vor dem Ausschuß verhandelte Streitgegenstand von keiner Partei mehr vor die Arbeitsgerichte gebracht werden kann.

3. Weitere materiell-rechtliche Wirkungen kommen der Frist des ArbGG § 111 Abs. 2 S. 3 nicht zu. Das Arbeitsgericht kann die von dem Ausschuß entschiedene, jedoch von einer Partei nicht anerkannte und auch nicht vor dem Arbeitsgericht weiterverfolgte Frage als Vorfrage in einem Folgeprozeß selbständig würdigen.