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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1959, Az.: VI ZR 190/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1959
Aktenzeichen
VI ZR 190/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 02.09.1958
Landgerichts in Hannover - 10.11.1952

Fundstellen

  • DB 1960, 549-550
  • JZ 1960, 409-411 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1960, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Fabrikanten Paul S., H., E.-B.-Str. ...,

Prozessgegner

1. die Firma H. B., Keksfabrik KG, H., P.straße, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Kaufleute Hans und Werner B.,

2. den persönlich haftenden Gesellschafter Hans B.,

3. den persönlich haftenden Gesellschafter Werner B.,

Amtlicher Leitsatz

Bei Ersatzansprüchen für die Zerstörung einer Sache ist das hypothetische Schicksal der zerstörten Sache grundsätzlich unbeachtlich. Eine Schadensbereitschaft kann ebenso wie eine Schadensanlage bei der Ermittlung des Schadens nur berücksichtigt werden, wenn durch sie der Wert der Sache schon im Zeitpunkt der Zerstörung gemindert war.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. September 1958 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 10. November 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer der nebeneinander liegenden Grundstücke R.straße Nr. ... und ... in H.. Beide Grundstücke grenzen mit ihrer Rückseite an das Fabrikgebäude der Firma H. B., Keksfabrik in H. - im folgenden die Beklagte genannt -, deren persönlich haftende Gesellschafter die weiteren Beklagten Hans und Werner B. sind.

2

Das Wohnhaus, das auf dem Grundstück R.straße Nr. ... stand und im Jahre 1904 erbaut war, erlitt am 15. Dezember 1944 Schaden durch Brandbomben und wurde am 3. März 1945 an seiner Nordostecke von einer Sprengbombe getroffen. Beide Grundstücke wurden seit Frühjahr 1945 vom Kläger nicht mehr genutzt. Sie haben deshalb das Interesse der Beklagten erregt. Die Beklagte versuchte im Dezember 1945 und Januar 1946 durch einen Makler, den Kläger zum Verkauf seines Grundbesitzes in der R.straße zu bewegen. Ferner ließ sie sich von den Gläubigern des Klägers mehrere auf diesen Grundstücken lastende Hypotheken abtreten. Im März 1946 beauftragte sie die H. S.gesellschaft mbH, die noch vorhandenen Gebäudeteile auf dem Grundstück des Klägers zu sprengen. Die Kosten für diese Sprengung - 2.145,60 RM - hat die Beklagte gezahlt. Nachdem die Zwangsverwaltung über den in der Rühmkorffstraße gelegenen Grundbesitz des Klägers angeordnet worden war, vermietete der Zwangsverwalter die beiden Grundstücke für die Zeit vom 1. Februar 1947 bis zum 1. Februar 1957 an die Beklagte. Diese verpflichtete sich, einen monatlichen Mietzins von 550,- RM zu zahlen, die städtischen Abgaben zu tragen und die Gebäudetrümmer sowie den Schutt auf eigene Kosten von den Grundstücken zu entfernen. Die Beklagte hat diese Arbeiten im April 1948 gegen Zahlung von 33.934,47 RM durchführen lassen. Sie erhielt später das Recht, auf dem Grundstück des Klägers gewisse Baulichkeiten für ihre Zwecke zu errichten. Der Mietzins wurde ab 1. Oktober 1948 nach Einschaltung der Preisbehörde auf monatlich 270 RM ermäßigt. Seit dem 1. Februar 1957 zahlt die Beklagte auf Grund einer neuen Vereinbarung mit dem Kläger einen Pachtzins von monatlich 800 DM.

3

Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte habe ihm durch ihre Sprengung seiner Hausruine und die Abräumung der Trümmer schuldhaft und widerrechtlich einen außerordentlich hohen Schaden zugefügt. Sie habe ihm dadurch die Möglichkeit genommen, die stehengebliebenen Teile des Hauses für sich zu nutzen, sei es für den Wiederaufbau des Hauses in der alten oder in einer anderen Form, Größe und Höhe, sei es zur Gewinnung des Baumaterials und zur Verwertung der noch vorhandenen Installationen (Heizungskessel, Boiler, sonstige Heizungsanlagen, Hotelherde, Kacheln, Bade- und Wascheinrichtungen). Allein durch deren Vernichtung sei ihm ein Schaden von über 6.100 DM entstanden.

4

Der Kläger hat in seiner Klage den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 325.000 DM Schadensersatz zu verurteilen. Da ihm im ersten Rechtszug das Armenrecht einstweilen nur zur gerichtlichen Geltendmachung eines Teilbetrages von 6.100 DM bewilligt war, hat er im Einverständnis der Beklagten nur mit dem Antrag verhandelt, die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM an ihn zu verurteilen.

5

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben, nachdem sie zunächst jede Beziehung zu der Sprengung vom 28. März 1946 geleugnet hatten, später nur bestritten, daß dem Kläger durch diese Sprengung ein Schaden zugefügt worden sei. Die Beklagten haben vorgetragen, das Haus sei bereits durch die Kriegsschäden praktisch vernichtet gewesen und seine Reste seien schon im Dezember 1945 auf Anordnung der Besatzungsmacht oder der Stadt H. gesprengt und vollkommen zum Einsturz gebracht worden; durch die Sprengung vom März 1946 seien also nur die auch für den Kläger unbrauchbaren Reste beseitigt worden. Ferner haben die Beklagten geltend gemacht: Die Sprengung sei nötig gewesen, weil ihr eigenes Grundstück durch die Gebäudetrümmer gefährdet gewesen sei. Der Kläger sei mit ihrem Vorgehen einverstanden gewesen, zumindest habe er bei entsprechenden Erörterungen keinen gegenteiligen Willen kundgetan. In Wahrheit habe der Kläger durch die Räumung seines Grundstücks nur Vorteile gehabt, denn ihm seien die erheblichen Erträgnisse aus der Vermietung seines Grundbesitzes in der R.straße seit dem Jahre 1947 nur zugeflossen, weil die Beklagte die Hausruine gesprengt habe. Diese Vorteile müßten auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers angerechnet werden. Das Haus in der ursprünglichen Form oder unter Verwendung einzelner stehengebliebener Bauteile wieder aufzubauen, sei, wenn nicht schon technisch, so aber doch zumindest wirtschaftlich unmöglich gewesen. Brauchbare Installationen seien nicht mehr vorhanden gewesen. Sie seien wegen der Kriegsschäden verkommen gewesen oder gestohlen worden oder wären noch gestohlen worden, weil der Kläger nicht in H. gewesen sei und nicht für eine Bergung oder Bewachung der Sachen gesorgt habe.

6

Das Landgericht hat den Klageanspruch (Zahlung von 6.100 DM) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist vor der Sprengung vom 26. März 1946, die von der Beklagten veranlaßt war, auf dem Grundstück des Klägers nicht gesprengt worden. Das Haus war an diesem Tage vor Beginn der Sprengung infolge der Bombenschäden und der Witterungseinflüsse zu 57,3 % des damaligen Bauwertes zerstört. Von der Sprengung der Beklagten ist daher ein Restbauwert von 42,7 % betroffen worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit dieser Sprengung vorsätzlich, zumindest aber grobfahrlässig das Eigentum des Klägers widerrechtlich verletzt und sei daher neben den Beklagten Hans und Werner B. als den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft nach §823 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Schaden des Klägers zu ersetzen.

9

Das Berufungsgericht hat gleichwohl die Klage abgewiesen, weil es angenommen hat, der Kläger sei im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszuges durch die unerlaubte Handlung der Beklagten nicht mehr geschädigt gewesen; auch wenn man jede theoretische Möglichkeit einer Verwertung der Ruine berücksichtige, sei dem Kläger "per Saldo" kein Schaden entstanden.

10

II.

Soweit das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht hat, geben seine Ausführungen keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Dagegen können seine Darlegungen zu der Frage, ob dem Kläger ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist, nicht in allem gebilligt werden.

11

1.

a)

Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob der Kläger die stehengebliebenen Teile des Hauses durch einen eigenen Wiederaufbau hätte nutzen können. Wie es feststellt, wäre eine Benutzung dieser Teile mindestens bis zum Jahre 1952 technisch vertretbar gewesen, wenn auch abgesehen von den Kellermauern Ruinenteile in größerem Umfange praktisch nur bis zum Jahre 1951 verwendet worden sind.

12

Das Berufungsgericht kommt bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, daß ein Wiederaufbau im alten Grundriß mit einer Geschoßhöhe von über 4 m (Erdgeschoß, drei Obergeschosse und ausgebautes Dachgeschoß) außerhalb jeder Rendite gelegen hätte, und daß dem Kläger daher keine Mittel für den Wiederaufbau gegeben worden wären. Er selbst hat nach seinen eigenen Angaben über keine eigenen flüssigen Mittel verfügt und hat seit 1943 nicht einmal die Hypothekenzinsen zahlen können, so daß seine Grundstücke bis zum Jahre 1951 unter Zwangsverwaltung standen und für das Grundstück Rühmkorffstraße Nr. 20 sogar die Zwangsversteigerung angeordnet war.

13

Hätte der Kläger das Gebäude im alten Grundriß aber mit fünf Vollgeschossen in moderner Geschoßhöhe zur Verwendung als Wohnhaus wieder aufbauen wollen, so hätte er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die stehengebliebenen Hausreste zum großen Teil ebenso abreißen müssen, wie es durch die Sprengung der Beklagten geschehen ist. Auch als Büro-, Geschäfts- oder Behördenhaus hätte sich, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, die Hausruine selbst dann nicht geeignet, wenn sie zu fünf Geschossen mit heute üblicher Höhe ausgebaut worden wäre, weil der Grundriß der alten hochherrschaftlichen Wohnungen auch für solche Zwecke ebenso schlecht geeignet war wie für Wohnungen, und weil außerdem in diesem Falle die Kellerdecke hätte abgebrochen und etwa auf Fußweghöhe verlegt werden müssen. Das Berufungsgericht hat sich die Ansicht des Obergutachters B.-N. zu eigen gemacht, daß ein Wiederaufbau zu einem modernen fünfgeschossigen Bau mit veränderter Geschoßhöhe nur zur Verwendung des Hauses als Klinik, Entbindungs- oder Wöchnerinnenheim oder als Fremdenheim in Betracht gekommen wäre. Ein Wiederaufbau in dieser Form und zu diesem Zweck unter Verwertung der stehengebliebenen Teile des Hauses wäre dem Kläger aber, wie das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Obergutachter feststellt, in den allein in Betracht kommenden Jahren 1949 bis 1953 ebenfalls nicht möglich gewesen, weil keine Rentabilität hätte erreicht werden können, die einen Geldgeber zur Hergabe der Baukosten hätte veranlassen können, zumal damals strenge Kreditrestriktionen angeordnet waren, die öffentliche Geldgeber wie Banken und Sparkassen zu noch größerer Zurückhaltung bei der Darlehenshingabe veranlaßten, als das in normalen Zeiten der Fall ist.

14

b)

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger selbst die stehengebliebenen Teile des Hauses zu einem Wiederaufbau hätte verwerten können, gehören dem tatsächlichen Gebiet an. Sie sind daher den Angriffen der Revision weitgehend entzogen. Das gilt umso mehr, als dieser Teil des Berufungsurteils die Entstehung des Schadens und dessen Höhe betrifft und der Tatrichter daher bei seiner Beweiswürdigung nach §287 ZPO besonders freigestellt war. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Verhandlungsergebnis eingehend auseinandergesetzt und die Gründe angegeben, die für die Bildung seiner Überzeugung maßgebend waren. Daß es sich dabei nicht im Rahmen der durch §287 ZPO eingeräumten Befugnisse gehalten habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Im einzelnen sei zu ihren Rügen folgendes bemerkt:

15

aa)

Das Berufungsgericht hat dem Obergutachten des Sachverständigen B.-N. gegenüber den Ausführungen des Gutachters H. den Vorzug gegeben und in seinem Urteil die Gründe angeführt, die zu diesem Entschluß geführt haben. Diese Entscheidung hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu treffen. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

16

bb)

Die Revision hält es für unerheblich, ob der Kläger die Wiederaufbaukosten hätte aufbringen können, und meint, es könne darauf, ob eine Partei arm oder reich sei, nicht ankommen, wenn es gelte, einen entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Der Kläger will in erster Linie nicht den allgemeinen (objektiven) Wert der beschädigten Gegenstände ersetzt verlangen, sondern will seiner Schadensberechnung zunächst den besonderen Wert zugrunde legen, den sie für ihn bei einem Wiederaufbau des Hauses gehabt hätten. Von diesem Wert kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur ausgegangen werden, wenn es ohne die Sprengung der Beklagten zu einem solchen Wiederaufbau unter Verwertung der Hausruine gekommen wäre. Diese Wertberechnung scheidet aber aus, wenn der Kläger in den Jahren, in denen die Hausreste noch hätten verwertet werden können, ohnehin nicht selbst gebaut hätte, weil er die hierzu erforderlichen Baukosten nicht hätte aufbringen können.

17

cc)

Zu Unrecht hält die Revision auch die Frage für unerheblich, ob die zu errichtenden Wohnungen den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaus entsprochen hätten. Diese Frage war für die Finanzierung des Wiederaufbaus von wesentlicher Bedeutung. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht darauf hingewiesen, daß bei einem Wiederaufbau im alten Grundriß mit der Geschoßhöhe von über 4 m die Inanspruchnahme von Landesmitteln für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus nicht in Frage gekommen wäre.

18

dd)

Unrichtig ist das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß auch private Geldgeber Zuschüsse zu den Baukosten gegeben haben. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil (S. 33 und 37) bei Prüfung der Finanzierung die Möglichkeit eines Baukostenzuschusses ausdrücklich erwähnt und berücksichtigt.

19

ee)

Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Verfahrensverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht den Inhaber der Firma H. & S. in H. nicht als Zeugen über die Behauptung des Klägers vernommen hat, das Hinterhaus des dem Kläger gehörenden Anwesens A. C. H.straße ... und ... a sei nach der Währungsreform mit Hilfe eines Baukostenzuschusses und einer Mietvorauszahlung wieder aufgebaut worden. Das Berufungsgericht ist ersichtlich von der Wahrheit dieser Behauptung ausgegangen. Dann war es aber nicht verpflichtet, den hierfür benannten Zeugen zu vernehmen.

20

ff)

Soweit die Revision sich darauf beruft, daß zwanzig Räume nicht beschädigt gewesen seien und sofort hätten vermietet werden können, setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Widerspruch. Es ist nichts dafür dargetan, daß diese Behauptung der Revision zutrifft.

21

Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Fragenkreis keine Verletzung der für eine freie Beweiswürdigung maßgebenden Grundsätze erkennen. Daher ist der erkennende Senat an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, das Gebäude in den in Frage kommenden Jahren unter Verwertung der nach dem Kriege stehengebliebenen Teile wieder aufzubauen. Das hat zur Folge, daß der Schaden des Klägers nicht nach dem Werte bemessen werden kann, den die Hausreste bei einem Wiederaufbau durch den Kläger gehabt hätten.

22

2.)

Im weiteren hat das Berufungsgericht die Frage erörtert, ob bei der Bemessung des Schadens davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger die Hausreste samt dem Grundstück an einen bauwilligen vermögenden Interessenten veräußert hätte. Es hält für sehr wenig wahrscheinlich, daß er es bei seiner Passivität, die er in der Verwaltung und Verwertung seiner verschiedenen Grundstücke - insgesamt drei bebaute und ein unbebautes - gezeigt habe, und besonders bei seinem zähen Festhalten an seinem Grundbesitz unternommen haben und daß es ihm gelungen sein könnte, sein Grundstück R.straße Nr. ... zur rechten Zeit so zu veräußern, daß die dabei mitverkaufte Hausruine wesentlich zu einer Erhöhung des Preises beigetragen hätte. Das Berufungsgericht schätzt übereinstimmend mit dem Obergutachter, daß ein kapitalkräftiger Käufer, wenn er sich hätte finden lassen, für die Ruine selbst und die erhalten gebliebenen Installationen zusätzlich 40.000 DM gezahlt hätte, meint aber, daß von einer wirklichen Chance des Klägers nicht gesprochen werden könne.

23

Diese Betrachtungsweise ist verfehlt; denn für die Beurteilung der Frage, welcher Schaden dem Kläger entstanden ist, kommt es nicht darauf an, ob er die Hausreste, wenn sie ihm erhalten geblieben wären, zusammen mit dem Grundstück verkauft hätte. Der Schaden, den der Kläger nach §§249, 251 BGB ersetzt verlangen kann, besteht in dem Unterschied zwischen seiner Vermögenslage, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses (Sprengung) gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde. Der Kläger ist also dafür zu entschädigen, daß er nach der Sprengung einen geringeren Vermögenswert in Händen hatte, als er vordem besaß. Daß es dabei nicht darauf ankommt, ob er das Vermögensobjekt verkaufen wollte oder verkaufen konnte ergibt sich aus den Grundsätzen, die der erkennende Senat schön in seinem Urteil BGHZ 27, 181[BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57] [184/5] dargelegt hat. Hatte das Grundstücks wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mit den stehengebliebenen Gebäudeteilen einen um 40.000 RM höheren Wert als nach der Sprengung, so hat der Kläger einen Schaden von 40.000 RM erlitten, weil sein Vermögensstand durch die Sprengung der Beklagten um diesen Betrag vermindert worden ist.

24

Eine andere Frage ist, ob dieser Ersatzanspruch des Klägers dadurch beeinträchtigt wird, daß die Hausruine nur für eine gewisse Zahl von Jahren einen Wert darstellte, dann aber für einen Wiederaufbau nicht mehr zu benutzen war und deshalb ihren Wert verlor. Auf diese Frage braucht jedoch nicht eingegangen zu werden; denn der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls schon deshalb, weil der Kläger sich, wie das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung mit Recht angenommen hat, die Ersparnisse und die Vorteile anrechnen lassen muß, die er durch die Sprengung der Beklagten erzielte. Wie das Berufungsgericht feststellt, konnte das Grundstück nur deshalb an die Beklagten vermietet oder verpachtet werden, weil die Hausruine beseitigt war. Der Kläger muß sich daher die Ersparnisse anrechnen lassen, die er dadurch hatte, daß ihm Aufwendungen für die Sprengung der Ruine und für die Beseitigung der Trümmer erspart geblieben sind. Ferner sind im Wege der Vorteilsausgleichung auch die erheblichen Einnahmen anzurechnen, die der Kläger durch die Vermietung und Verpachtung des Grundstücks erzielt hat. Das ist gerechtfertigt, weil auch der Kläger, um das Grundstück vermieten oder verpachten zu können, den Vermögenswert hätte zerstören müssen, den die Hausreste darstellten. Da die Ersparnisse und die Einnahmen des Klägers seinen Ersatzanspruch erheblich übersteigen, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, daß ein Anspruch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.

25

3.)

Kann somit bei der Ermittlung des Schadens nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht von den Grundlagen ausgegangen werden, von denen der Kläger bei der Bemessung seines Schadens in erster Linie ausgehen möchte, so ist ihm aber doch mindestens der objektive (allgemeine) Wert der einzelnen Gegenstände zuzubilligen, die anläßlich der Sprengung durch die Beklagte zerstört oder weggeschafft worden sind (Installationen und Baumaterial). Der Schaden des Klägers ist zwar schon im März 1946, also vor der Währungsumstellung entstanden; er ist aber noch nicht behoben. Daher kann der Kläger vollen Ersatz in DM verlangen, denn er hat Anspruch auf den Betrag, der jetzt erforderlich ist, um seinen Schaden auszugleichen (BGHZ 3, 162 [177, 178]).

26

a)

Das Berufungsgericht meint nun, der Kläger könne keinen Ersatz für den Verlust dieser Sachen verlangen, weil sie ihm auch ohne die Sprengung verloren gegangen wären. Es hat ausgeführt: Der Kläger habe vor und nach 1946 nichts unternommen, um seine Ruine und sein Grundstück gegen Eingriffe Dritter zu sichern oder das im Inneren vorhandene Material zu verwerten. Er sei 1945 von H. weggegangen und nur hin und wieder zurückgekehrt. Er habe keinen Wächter eingesetzt und keinen Bevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Interessen bestellt. Zwar habe er die Zeugen T. gebeten, nach der Ruine zu sehen, wenn sie dort vorbeigingen; er habe ihnen aber keinen festen Auftrag erteilt und keine Vertretungsmacht eingeräumt. Der Kläger habe auch nie versucht, durch Eindecken des Hinterhauses mit einem Notdach und durch Vernageln oder Vermauern der dortigen Eingänge und Fenster die durch die Bomben nicht vernichteten Installationen aller Art - Herde, Waschbecken, Badeeinrichtungen, Klosetts, Heizungsanlagen und Kacheln - vor Diebstahl und Witterungseinflüssen zu sichern. Es sei daher anzunehmen, daß das dem Bombenkrieg nicht zum Opfer gefallene Bau- und Installationsmaterial bis zur Sprengung laufend entwendet und durch die Witterung zerstört worden sei und daß es auch hinterher weiter entwendet und zerstört worden wäre, wenn die Beklagte nicht gesprengt hätte.

27

Diesen Ausführungen ist nur insoweit zuzustimmen, als das Berufungsgericht mit ihnen eine Haftung der Beklagten für das Material verneinen will, das im Zeitpunkt der Sprengung schon gestohlen worden oder infolge der Witterungseinflüsse vernichtet oder wertlos war. Soweit der Kläger bis zur Sprengung im März 1946 auf diese Weise Schaden erlitten hat, können hierfür selbstverständlich die Beklagten nicht verantwortlich gemacht werden.

28

Das Berufungsgericht irrt aber mit seiner Meinung, die Verantwortung der Beklagten entfalle auch für das Bau- und Installationsmaterial, das damals noch vorhanden war und erst durch die Sprengung der Beklagten zerstört worden ist. Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis gekommen, weil es bei der Ermittlung des Schadens auch hypothetische Ereignisse (Diebstähle) berücksichtigt hat, die nach dem Eintritt des Schadens denselben Erfolg herbeigeführt hätten. Das aber ist bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlich verfehlt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 10, 6 die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen in einem Falle gebilligt, in dem der Kläger Schadensersatz für den Verlust laufender Einkünfte (Verdienstausfall) verlangt hat. In einem solchen Falle, in dem der Schaden im Zeitpunkt der unerlaubten Handlung noch nicht voll abgeschlossen ist, sind ebenso wie die günstigen auch die ungünstigen Veränderungen in der hypothetischen Verdienstlage des Geschädigten zu berücksichtigen. Daher muß er sich entgegenhalten lassen, daß er die Einkünfte auch ohne das schädigende Ereignis später mit Gewißheit verloren hätte. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich aber nicht auf die Ersatzansprüche für die Zerstörung einer Sache übertragen. Hier ist der Schaden anders als beim Verdienstausfall nicht weiter entwicklungsfähig, sondern mit dem Eingriff entstanden und abgeschlossen. Daher ist das hypothetische Schicksal der zerstörten Sache grundsätzlich unbeachtlich (im Ergebnis ebenso BGHZ 29, 207 [215]). Wer eine Sache schuldhaft und widerrechtlich zerstört oder entwendet, kann sich somit gegenüber den Ersatzansprüchen des Eigentümers nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Sache später ohnehin von einem anderen gestohlen oder vernichtet worden wäre. Darauf läuft aber der vom Berufungsgericht gebilligte Einwand hinaus, die durch die Sprengung zerstörten Sachen wären unter den besonderen Verhältnissen der Nachkriegszeit ohnehin gestohlen worden.

29

In ihrer Revisionserwiderung halten die Beklagten diesen Einwand für erheblich, weil die Sachen schon im Zeitpunkt der Sprengung anfällig gegen Diebstahl und, da sie mit Sicherheit binnen kurzer Zeit gestohlen worden wären, damit praktisch wertlos gewesen seien. Sie wollen damit die Gedanken angewandt wissen, die von der Rechtsprechung und der Rechtslehre für die sogenannten "Anlagefälle" entwickelt worden sind. Wird ein baufälliges Haus, das binnen weniger Tage eingestürzt wäre, durch einen Bagger zum Einsturz gebracht, so kann der Hauseigentümer von dem Führer des Baggers keinen Schadensersatz beanspruchen, weil die schon bestehende Schadenanlage (Baufälligkeit) in kurzer Zeit ohne äußere Einwirkung zu demselben Schaden geführt hätte. Dann trifft der Eingriff des Schädigers ein Objekt, das den Keim der Vernichtung in sich trägt und deshalb wertlos ist. Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht; denn die Gegenstände, für die der Kläger Ersatz begehrt, trugen keine Schadensanlage in sich, sondern waren wegen ihrer Anfälligkeit gegen Diebstahl auf Grund äußerer Umstände der Gefahr des Verlustes in besonderem Maße ausgesetzt. Eine solche Schadensbereitschaft kann nun zwar bei der Ermittlung des Schadens ebenfalls Bedeutung haben. Das setzt aber voraus, daß sie ebenso wie eine Schadenanlage das Objekt in seinem Wert mindert. Zu diesem Ergebnis ist auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil BGHZ 29, 207 [215] gekommen, in dem er bei der Ermittlung des durch die Zerstörung einer Sache eintretenden Schadens den Umständen, die bereits bei dem Eingriff vorlagen und notwendig binnen kurzem den gleichen Schaden verursacht hätten, nur deshalb Bedeutung beigemessen hat, weil sie den Wert der Sache bereits im Augenblick des Eingriffs minderten. An dieser Voraussetzung fehlt es aber in dem Falle, der jetzt zur Entscheidung steht. Denn die von der Beklagten vernichteten Sachen waren im März 1946 allein deshalb, weil sie in der Hausruine der Gefahr des Diebstahls ausgesetzt waren, noch nicht in ihrem Wert gemindert. Trotz ihrer Anfälligkeit gegen Diebstahl hätte der Kläger sie vielmehr zu dem allgemeinen Wert veräußern können, den sie damals hatten. Ebenso wie ihm damals mindestens dieser Wert als Schadensersatz hätte zugesprochen werden müssen, kann auch heute die Tatsache der Diebstahlsanfälligkeit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu einer Versagung der Ersatzansprüche des Klägers führen.

30

b)

Aber auch die Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht diese Ansprüche in zweiter Linie verneinte hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

31

Das Berufungsgericht hält es nicht für wahrscheinlich, daß der Kläger bei einem Verkauf Mitte 1949, also nach dem Ende der sogenannten Kompensationszeit und nach der ersten Klärung der Verhältnisse der DM-Zeit, für die Installationen einen Preis von 4.500 DM und für die anfallenden Bausteine und das andere Baumaterial (Eisenträger usw.) einen Preis von 5.000 DM erzielt hätte, legt aber gleichwohl seiner weiteren Prüfung einen Verkaufserlös von insgesamt 9.500 DM zugrunde und meint, der Kläger müsse sich hierauf folgende Vorteile anrechnen lassen, die er durch die Sprengung der Beklagten erlangt habe:

PachtzinsbiszurWährungsumstellung840 DM
" "fürdas2.Halbjahr 19482.610 DM
" """1.Halbjahr 19491.620 DM
Die von der Beklagten gezahlten städtischen Abgaben für 1948 und das erste Halbjahr 1949870 DM
Trümmerräumungskosten von mindestens3.608 DM
9.548 DM
32

Da die Vorteile des Klägers hiernach größer seien als die Nachteile, glaubt das Berufungsgericht, daß der Kläger auch aus diesem Grunde keinen Anspruch mehr gegen die Beklagten habe.

33

Schon der Ausgangspunkt dieser Erwägungen ist rechtlich fehlerhaft, denn der Ersatzanspruch des Klägers ist nicht danach zu bemessen, welchen Verkaufserlös er zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Zerstörung hätte erzielen können. Maßgebend ist vielmehr, welchen Betrag der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hätte aufwenden müssen, um sich für die ihm verloren gegangenen Gegenstände gleichwertigen Ersatz zu beschaffen; denn nur auf diese Weise kann der Kläger wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, in der er früher war.

34

Unrichtig ist aber auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß alle von ihm angeführten Posten im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Ersatzanspruch des Klägers anzurechnen seien. Allerdings muß sich der Kläger, soweit er Ersatz für das Baumaterial (Bausteine Eisenträger usw.) verlangt, die Ersparnisse anrechnen lassen, die er dadurch machte, daß ihm Aufwendungen für die Sprengung der Ruine erspart geblieben sind. Die Bausteine, Eisenträger und dergleichen hatten, solange sie mit dem Hause fest verbunden waren, keinen eigenen Wert. Sie haben ihn erst durch die Sprengung erlangt. Daher müssen die Aufwendungen, die der Kläger durch die Sprengung der Beklagten erspart hat, auf den das Baumaterial umfassenden Teil des Klageanspruchs angerechnet werden.

35

Anders verhält es sich dagegen mit den übrigen Posten. Soweit der Kläger eine Entschädigung für den Verlust der Installationen verlangt, sind auf seinen Anspruch weder Ersparnisse noch Vorteile anzurechnen. Die Herde, Waschbecken, Badeeinrichtungen, Klosetts und Heizungskörper hatten anders als das reine Baumaterial auch ohne die Sprengung einen selbständigen eigenen Wert. Sie hätten ohne wesentliche Schwierigkeiten entfernt und verwertet werden können. Daher ist kein Grund ersichtlich, aus dem es sich rechtfertigen ließe, diesen Anspruch um die Kosten der Sprengung und der Trümmerräumung zu kürzen. Aber auch Vorteile sind dem Kläger durch die Sprengung nicht erwachsen. Daß er aus der Verpachtung des Grundstücks Einnahmen erzielt hat und daß die städtischen Abgaben von der Beklagten als Pächterin gezahlt worden sind, beruht auf dem Vertrag, den die Parteien im Jahre 1947 miteinander abgeschlossen haben und steht mit der Sprengung nicht in so nahem Zusammenhang, daß eine Vorteilsausgleichung gerechtfertigt wäre. Die Beklagten wollen diesen Zusammenhang damit begründen, daß die von den Beklagten veranlaßte Sprengung allgemein geeignet gewesen sei, das zuvor nicht benutzbare Grundstück in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht an. Wie die Revision mit Recht ausführt, ist vielmehr entscheidend, daß die Werte, die hier zerstört worden sind, nicht hätten vernichtet zu werden brauchen, um das Grundstück für eine Vermietung an die Beklagten geeignet zu machen. Sie hätten vielmehr vor der Sprengung aus dem Grundstück entfernt werden können. Bei einem solchen Sachverhalt können die Einnahmen aus der Vermietung und späteren Verpachtung des Grundstücks nicht auf den Ersatzanspruch des Klägers angerechnet werden.

36

c)

Hiernach beruht die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr geschädigt gewesen sei, aus mehreren Gründen auf rechtsirrigen Erwägungen. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben. Da im Revisionsrechtszug nur über den Grund des Klageanspruchs gestritten wird und schon jetzt feststeht, daß dem Kläger ein Ersatzanspruch zusteht, kann der Senat selbst entscheiden und durch Zurückweisen der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts wiederherstellen, das mit Recht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.

37

III.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges waren nach §97 ZPO den Beklagten aufzuerlegen, weil sie mit ihrer Berufung keinen Erfolg hatten. Dagegen kann über die Kosten des Revisionsverfahrens noch nicht entschieden werden, weil diese Entscheidung nach §91 ZPO von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt. Daher war diese Entscheidung dem Landgericht zu übertragen.

Engels Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß