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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1956, Az.: IV ZB 140/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1956
Aktenzeichen
IV ZB 140/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stuttgart - 08.06.1956
LG Stuttgart - 16.07.1956
OLG Stuttgart

Fundstellen

  • JZ 1956, 764
  • NJW 1956, 1755-1756 (Volltext mit amtl. LS)

Sonstige Beteiligte

bezüglich Richard E., geb. ... 1946, Dieter E., geb. ... 1948, Brigitte E., geb. ... 1950 und Reinhard E., geb. ... 1952 eheliche Kinder des städt. Arbeiters Friedrich E., S., H. Straße ..., und der Gertrud E. geb. W., wohnhaft daselbst, beide vertreten durch Rechtsanwalt ...

Amtlicher Leitsatz

Eltern, denen gemäß §1666 BGB das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen ist, steht in den die Sorge für die Person der Kinder betreffenden Angelegenheiten, zumindest, wenn es sich nicht um solche von besonderer Tragweite handelt, ein Beschwerderecht aus §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG nicht zu.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Scheffler, Dr. Freitag und Dr. Spreng

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 16. Juli 1956 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Stuttgart vom 8. Juni 1956 unzulässig war.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

1

I.

Das Amtsgericht in Stuttgart hat mit Beschluß vom 24. März 1956 den Eheleuten E. das Sorgerecht für ihre vier Kinder entzogen und das Jugendamt in Stuttgart zum Sorgerechtspfleger bestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eltern hätten sich bisher als ungeeignet erwiesen, ihre Kinder zu erziehen, diese befänden sich dadurch in akuter Gefahr zu verwahrlosen. Es erscheine jedoch verantwortbar, die Kinder zunächst bei den Eltern zu belassen, da eine unverkennbare Bindung der Eltern an die Kinder bestehe und die Eltern auch eine Zeitlang bewiesen hätten, daß sie bei gutem Willen sich ihrer Kinder annehmen und sie ordentlich halten konnten.

2

Da spätere Ermittlungen des Jugendamts ergaben, daß die materiellen und sittlichen Verhältnisse sich ungünstig entwickelten, nahm das Jugendamt am 8. Juni 1956 die Kinder ohne vorherige Benachrichtigung der Eltern weg und brachte sie in Heimen unter. Deshalb beantragten die Eltern beim Amtsgericht, seinen Beschluß vom 24. März 1956 dahin abzuändern, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht so lange bei den Eltern verbleibe, als daraus eine Gefährdung der Kinder nicht entstehe, und durch einstweilige Anordnung zu bestimmen, daß die Kinder sofort an sie herauszugeben seien.

3

Das Amtsgericht hat den letzteren Antrag mit Beschluß vom 8. Juni 1956 abgelehnt, da das dem Jugendamt durch den Beschluß vom 24. März 1956 übertragene Sorgerecht gemäß §1631 Abs. 1 BGB auch das Recht umfasse, den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen, und nicht unterstellt werden könne, daß das Jugendamt in Ausübung dieses Rechts willkürlich vorgegangen sei. An dem Inhalt des dem Jugendamt übertragenen Rechts habe sich auch dadurch nichts geändert, daß in dem Beschluß vom 24. März 1956 der vorläufige Verbleib der Kinder bei den Eltern als verantwortbar bezeichnet worden sei. Damit habe nur zum Ausdruck gebracht werden sollen, daß vor einer anderweitigen Unterbringung der Kinder das weitere Verhalten der Eltern abgewartet werden sollte.

4

Die Eltern haben nur gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 8. Juni 1956 durch einen von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt. Diese wurde vom Landgericht in Stuttgart mit Beschluß vom 16. Juli 1956 als unbegründet zurückgewiesen. Das Landgericht ist auf Grund eines den Eltern allerdings nicht zur Kenntnis gebrachten Berichts des Jugendamts über die Wegnahme der Kinder zu der Überzeugung gekommen, daß das Jugendamt im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse gehandelt und diese nicht mißbraucht habe.

5

Gegen den Beschluß des Landgerichts haben die Eltern durch den von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt weitere Beschwerde eingelegt.

6

II.

Das Oberlandesgericht in Stuttgart ist bei der Prüfung der Frage, ob gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 8. Juni 1956 Beschwerde zulässig sei, zu der Rechtsauffassung gekommen, daß die weitere Beschwerde gemäß §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen sei.

7

Es geht davon aus, daß ein Beschwerderecht der Eltern aus §20 FGG nicht hergeleitet werden könne, da ihnen das durch den Beschluß vom 8. Juni 1956 betroffene Sorgerecht schon zuvor, nämlich durch den von ihnen nicht angefochtenen Beschluß vom 24. März 1956, entzogen worden und der Umstand, daß der angefochtene Beschluß durch ihren Antrag veranlaßt war, ohne Bedeutung sei.

8

Es frage sich aber, ob die Eltern, nachdem ihnen das Sorgerecht entzogen sei, noch in den Angelegenheiten der Personenfürsorge gemäß §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG beschwerdeberechtigt geblieben seien. Über diese Frage seien widersprechende oberlandesgerichtliche Entscheidungen ergangen. Während das Kammergericht (KGJ 47, 30), dem neuerdings das Oberlandesgericht in Hamm (MDR 1950, 54) beigetreten sei, die Frage unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung bejaht habe, versage das Oberlandesgericht in Braunschweig (JFG 4, 39) den Eltern das Beschwerderecht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig befasse sich allerdings mit dem Sonderfall, daß der Vater sich nach der Entziehung des Sorgerechtes gegen die Auswahl einer bestimmten Person als Pfleger beschwert. Dies mache aber den Widerspruch zu der Entscheidung des Kammergerichts besonders sinnfällig. Da es sich bei der Auswahl eines bestimmten Pflegers um eine Maßnahme von besonderer Tragweite handle und die Beschwerde der Eltern in diesem Fall, anders als diejenige gegen Einzelmaßnahmen, keinen unmittelbaren Eingriff in die entzogene Personenfürsorge darstelle, könne es nicht zweifelhaft sein, daß nach der Auffassung des Kammergerichts ein Beschwerderecht der Eltern erst recht bei der Frage der Pflegerauswahl, dagegen nach der Auffassung des Oberlandesgerichts in Braunschweig ein solches noch viel weniger in Bezug auf Einzelmaßnahmen zu bejahen wäre.

9

Aber auch wenn man dieser Auffassung nicht folgen wolle, etwa weil das Oberlandesgericht in Braunschweig möglicherweise die Vorschrift des §57 Abs. 1 Ziff 9 FGGübersehen habe, so sei es gleichwohl geboten, die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorzulegen, weil, wie schon früher ein anderer Senat des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden habe (ZBlJR 1954, 271 = DRspr IV - 470 - 38 c), ein Beschwerderecht der Eltern, denen das Sorgerecht für ihre Kinder gemäß §1666 BGB entzogen ist, in den die Sorge für die Person der Kinder betreffenden Angelegenheiten grundsätzlich zu verneinen sei. An einer solchen Entscheidung sehe sich das vorlegende Gericht aber durch die auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung des Kammergerichts (KGJ 47, 30) und die darauf bezugnehmende Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm (MDR 1950, 54) gehindert.

10

III.

Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG sind gegeben.

11

Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig (JFG 4, 39) in dem Sinne der Entscheidung des Kammergerichts vom 26. März 1915 (KGJ 47, 30) widerspricht, daß schon aus diesem Grunde nach den Rechtsausführungen in dem Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1952 (BGHZ 7, 389) die Vorlage geboten war. Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat nämlich den Eltern nur aus §20 Abs. 1 FGG ein Beschwerderecht versagt und die Frage, ob ihnen ein solches aus §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG zustand, nicht geprüft. Es liegt somit zumindest keine ausdrückliche Entscheidung zu §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG, dessen Auslegung Gegenstand der Vorlage ist, vor. Zum ändern lag der vom Oberlandesgericht in Braunschweig entschiedene Fall anders. Es handelte sich dort um eine Beschwerde gegen die Bestellung des Jugendamtes zum Pfleger. Dies ist jedoch eine Maßnahme, die, worauf das vorlegende Oberlandesgericht schon hinweist, nicht unmittelbar in die den Eltern entzogene Personenfürsorge eingreift, sondern ihre Ausübung an Stelle der Eltern erst ermöglicht. In dem hier zu entscheidenden Fall haben die Beschwerdeführer die in dem Beschluß des Amtsgerichts vom 24. März 1956 enthaltene Bestellung des Jugendamts zum Pfleger auch nicht angefochten.

12

Auf die vorstehend aufgeworfenen Fragen braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden, da die Vorlage der weiteren Beschwerde in jedem Fall deshalb geboten war, weil das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung des §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Kammergerichts vom 26. März 1915 (KGJ 47, 30) abweichen möchte.

13

IV.

Die auf die vorgelegte weitere Beschwerde nach §28 Abs. 3 FGG zu treffende Entscheidung hat die Frage zum Gegenstand, ob das den Eltern gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person ihrer Kinder betreffende Angelegenheit enthält, nach §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG etwa zustehende Beschwerderecht dann ausgeschlossen ist, wenn ihnen gemäß §1666 BGB die Sorge für die Person ihrer Kinder entzogen ist.

14

Die Frage wird außer von der erwähnten Entscheidung des Kammergerichts (KGJ 47, 30 = ZBlFG 16, 227 Nr. 72), von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen möchte, und von dem Oberlandesgericht in Hamm (MDR 1950, 54) noch von dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG 15, 725 = Recht 1915 Nr. 642 = ZBlFG 15, 713 Nr. 599), von dem Kammergericht in einer späteren Entscheidung (RJA 16, 17) und im älteren Schrifttum von Unger (ZZP 37, 429) und Josef (HessRspr 16, 223) grundsätzlich verneint.

15

Grundsätzlich bejaht wird der Ausschluß des Beschwerderechts dagegen außer von dem Oberlandesgericht in Braunschweig (JFG 4, 39) von der früheren Rechtsprechung des Kammergerichts (OLG 16, 189 = ZBlFG 8, 155 Nr. 169; KGJ 34, A 26; OLG 26, 272), von dem vorlegenden Oberlandesgericht in einer früheren Entscheidung (ZBlJR 1954, 271 = DRspr IV - 470 - 38 c) und im neueren Schrifttum von Schlegelberger (FGG 6. Aufl. §57 Anm. 21).

16

Zur Begründung seiner Rechtsansicht führt das vorlegende Oberlandesgericht aus, das Kammergericht vertrete in der neueren Entscheidung (KGJ 47, 30) grundsätzlich die Auffassung, daß das berechtigte Interesse der Eltern in Angelegenheiten der Personenfürsorge die Entziehung des Sorgerechts überlebe. Das Kammergericht lasse nur die Einschränkung zu, daß die Beschwerde im Interesse des Kindes erhoben sein müsse. Diese Einschränkung sei aber ungenügend, da die Feststellung, daß ausschließlich eigensüchtige Interessen des Beschwerdeführers die Beschwerde motiviert haben, kaum je möglich sei und überdies fast immer eine Vorwegnahme der sachlichen Würdigung der Beschwerde im übrigen voraussetze. Dieser neueren Rechtsauffassung des Kammergerichts könne somit nicht gefolgt werden. Wie das Kammergericht in einer früheren Entscheidung (KGJ 34, A 26) mit Recht dargelegt habe, hätten Eltern, denen mit Rücksicht auf schuldhaftes Versagen das Sorgerecht entzogen wurde, im einschlägigen Bereich kein berechtigtes Interesse, ihre Meinung zum Wohl des Kindes im Beschwerdewege zu vertreten. Diese frühere Rechtsauffassung des Kammergerichts entspreche auch den Bedürfnissen der Praxis, da ständige Querelen der in die sem Bereich aus gutem Grund ausgeschalteten Eltern zu einem unerfreulichen Leerlauf der Rechtsprechung führen müßten und die für den Sorgerechtspfleger sich ergebende Notwendigkeit, die Berechtigung seiner sämtlichen Entschließungen unter Beweis zu stellen, notwendig zu Mißhelligkeiten und damit zu einer empfindlichen Beeinträchtigung seiner Erziehungstätigkeit führen würde.

17

Allerdings sei nicht zu verkennen, daß bei bestimmten Entscheidungen ein Beschwerderecht gleichwohl vertretbar sei, so bei der Auswahl des Pflegers und vor allem bei Entscheidungen besonders weittragender Art, die, wie der Wechsel der Staatsangehörigkeit oder der Religion, notwendig über eine etwa mögliche Beendigung der Sorgerechtsentziehung hinauswirken würden.

18

Der Senat schließt sich der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts aus folgenden Gründen im wesentlichen an.

19

Das berechtigte Interesse, das das Beschwerderecht des §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG begründet, ist grundsätzlich bei jedem zu bejahen, der durch seine persönliche Beziehung zu dem Kind oder durch seinen Beruf einen begründeten Anlaß hat, sich des Kindes anzunehmen und für sein persönliches Wohl zu sorgen, und dessen Interesse sich mit dem des Kindes deckt und sich nicht allgemein auf die Personensorge erstreckt, sondern sich gerade auf die Angelegenheit bezieht, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist (Beschluß des Senats vom 21. Mai 1954 LM Nr. 1 zu §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG; Schlegelberger, FGG 6. Aufl. §57 Anm. 21). Hieraus ergibt sich für denjenigen, bei dem diese Voraussetzungen zutreffen, die auf eigenem Recht beruhende Befugnis, die betreffende Angelegenheit des Kindes wahrzunehmen und in dessen Interesse auf eine Änderung der die Angelegenheit betreffenden gerichtlichen Verfügung hinzuwirken.

20

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Eltern und Kindern eine persönliche Beziehung der vorgenannten Art ist und den Eltern deshalb, sofern auch die übrigen ein berechtigtes Interesse begründenden Voraussetzungen gegeben sind, ein Beschwerderecht aus §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG zusteht. Dies kann aber dann nicht der Fall sein, wenn den Eltern nach §1666 BGB die Personensorge entzogen ist. Hierdurch ist ihnen gerade die Wahrnehmung der persönlichen Interessen der Kinder und damit auch ihre Befugnis, diese Interessen im Rechtsmittelweg zu verfolgen, genommen. Das Kammergericht führt hierzu in seinen früheren Entscheidungen (OLG 16, 189; KGJ 34, A 26) zutreffend aus, daß es mit dem Zweck einer auf Grund des §1666 BGB getroffenen Maßregel in einem unverkennbaren Widerspruch stehe, wenn man gleichwohl dem Vater, der sich so schwer gegen das Interesse seiner Kinder vergangen habe, daß ihm zur Vermeidung einer Gefährdung des geistigen oder leiblichen Wohls der Kinder das Personensorgerecht entzogen werden mußte, für die Zukunft die Befugnis zustehen wollte, die Interessen der Kinder auf dem Gebiet des Personensorgerechts durch Beschwerdeführung wahrzunehmen.

21

Für den Ausschluß des Beschwerderechts der Eltern aus §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG in dem vorstehend dargelegten Umfang spricht auch ein erhebliches praktisches Bedürfnis. Der Senat tritt der oben wiedergegebenen Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei, daß die Ausübung eines den Eltern insoweit zustehenden Beschwerderechts gegen jede der gerade in dem Bereich der Personensorge sehr zahlreichen Einzelmaßnahmen eine sachlich nicht gerechtfertigte Belastung der Gerichte zur Folge hätte und die für den Sorgerechtspfleger sich ergebende Notwendigkeit, die Berechtigung aller seiner Maßnahmen unter Beweis zu stellen, zum Nachteil gerade der Kinder zu einer empfindlichen Beeinträchtigung seiner Erziehungstätigkeit und aus verständlichen Gründen vielfach auch zu einem Nachlassen des Interesses an seiner Tätigkeit führen müßte.

22

Mit dem Ausschluß des Beschwerderechts ist den Eltern auch keineswegs jede Möglichkeit genommen, auf die im Bereich der Sorge für die Person ihrer Kinder getroffenen Maßnahmen einen Einfluß auszuüben. Sie können jederzeit etwaige Mißstände dem Vormundschaftsgericht zur Kenntnis bringen und bei ihm eine Änderung im Interesse der Kinder anregen. Das Vormundschaftsgericht ist auf Grund seiner Amtspflicht gehalten, das berechtigte Vorbringen der Eltern zu prüfen und etwaigen dabei erkannten Mißständen von Amts wegen abzuhelfen (KG OLG 16, 189, KGJ 34, A 26).

23

Die der Auffassung des Senats entgegenstehende Entscheidung des Kammergerichts vom 26. März 1915 (KGJ 47, 30) überzeugt nicht. Das Kammergericht, das in dieser Entscheidung in dem hier in Frage stehenden Bereich den Eltern grundsätzlich ein Beschwerderecht aus §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG zugesteht, erkennt selbst die Bedenken dagegen. Es ist daher bestrebt, das Beschwerderecht wenigstens in gewissem Umfang einzuschränken. Es will nämlich das Beschwerderecht der Eltern von der Lage des einzelnen Falles, von dem Inhalt und der Richtung der Beschwerde, und davon abhängig machen, ob die Beschwerde im Interesse der Kinder eingelegt ist. Dieser Begründung gegenüber wies schon Josef (HessRspr 16, 223) zutreffend darauf hin, daß die Frage, ob der Wegfall des Sorgerechts der Eltern deren Beschwerderecht aus §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG beeinflusse, nur einheitlich, ohne Rücksicht auf Inhalt und Richtung der Beschwerde, entschieden werden könnte, und es selbstverständlich sei, daß das Beschwerderecht den Eltern, wie überhaupt allen aus §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG Beschwerdeberechtigten, nur dann zustehe, wenn mit der Beschwerde die Interessen der Kinder wahrgenommen werden.

24

Es ist somit festzustellen, daß Eltern, denen gemäß §1666 BGB das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen ist, in den die Sorge für die Person der Kinder betreffenden Angelegenheiten ein Beschwerderecht aus §57 Abs. 1 Ziff 9 FGG grundsätzlich nicht zusteht.

25

Das verlegende Oberlandesgericht hält allerdings ein Beschwerderecht in Angelegenheiten von besonderer Tragweite, insbesondere bei solchen, die, wie der Wechsel der Staatsangehörigkeit oder der Religion, notwendig über eine etwaige Beendigung der Sorgerechtsentziehung hinauswirken, für vertretbar. Diese Frage kann hier dahinstehen, da die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts lediglich die Bestimmung des Aufenthalts der Kinder betraf und es sich somit nicht um eine Angelegenheit von besonderer Tragweite handelte.

26

Da den Eltern, wie das vorlegende Oberlandesgericht mit zutreffenden Gründen dargelegt hat, auch aus §20 FGG ein Beschwerderecht nicht zustand, war daher ihre Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts nicht unbegründet, wie das Landgericht entschieden hatte, sondern unzulässig (Beschluß des Senats vom 13. Juli 1953, NJW 53, 1666; Schlegelberger FGG 6. Aufl. §25 Anm. 5).

27

Die weitere Beschwerde war deshalb mit der aus dem verfügenden Teil ersichtlichen Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §123 Abs. 3 KostO.

Schmidt Ascher Scheffler Dr. Spreng Dr. Freitag