Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1994, Az.: VII ZR 144/93
Deutsche Bundespost; Ortvermittlungsstelle; Technische Einrichtung; Telekom
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1994
- Aktenzeichen
- VII ZR 144/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1994, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1994, 510 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- LM H. 10 / 1994 HOAI Nr. 25
- MDR 1994, 915-916 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die technische Einrichtung einer Ortsvermittlungsstelle der Deutschen Bundespost - Telekom - gehörte bei der seinerzeit geltenden Fassung der HOAI zu den Einrichtungen nach § 10 V Nr. 6 HOAI.
Tatbestand:
Die klagenden Architekten haben für die beklagte Bundespost - Telekom - Architektenleistungen für Umbau und Erweiterung des Gebäudes der Ortsvermittlungsstelle W. erbracht. Mit der fachlichen Planung der in der Ortsvermittlungsstelle einzubauenden Fernmeldetechnik waren die Kläger ebensowenig befaßt wie mit der fachlichen Überwachung des Einbaus. Zwischen den Parteien besteht nach Abwicklung des Bauvorhabens Streit darüber, ob die Kosten der Fernmeldetechnik zu den anrechenbaren Baukosten gehören und demgemäß bei der Honorarermittlung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger verlangen Auskunft über diese Kosten.
Sie haben die Auffassung vertreten, es handle sich um Kosten der zentralen Betriebstechnik (DIN 276 Kostengruppe 3. 3) oder von betrieblichen Einbauten (DIN 276 Kostengruppe 3.4), die gemäß § 10 Abs. 4 HOAI a.F. anrechenbar seien.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich ihre zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht führt aus: Bei den Kosten für die posttechnischen Einrichtungen der Ortsvermittlungsstelle handle es sich jedenfalls um Kosten für betriebliche Einbauten (Kostengruppe 3.4). Ob es sich, wie das Landgericht meine, auch um Kosten der zentralen Betriebstechnik handle, könne dahinstehen.
Zur Kostengruppe 3.4 gehörten alle mit dem Bauwerk fest verbundenen Einbauten, die seiner besonderen Zweckbestimmung dienten.
Das sei bei den posttechnischen Anlagen der Ortsvermittlungsstelle des Gebäudes der Fall. Sie dienten entgegen der Auffassung der Beklagten der besonderen Zweckbestimmung des von den Klägern errichteten und umgebauten Gebäudes.
Das Gebäude sei zu dem Zwecke umgebaut und erweitert worden, darin die Ortsvermittlungsstelle zu betreiben. Dadurch habe das Bauwerk eine besondere Zweckbestimmung im Sinne der Kostengruppe 3.4 erlangt. Daran, daß die posttechnischen Anlagen dazu dienten, diese besondere Zweckbestimmung zu erfüllen, bestehe kein Zweifel.
Die posttechnischen Anlagen der Ortsvermittlungsstelle seien auch im Sinne der Kostengruppe 3.4 ausreichend fest mit dem Bauwerk verbunden.
II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Auszugehen ist bei der Auslegung von § 10 Abs. 4 und 5 HOAI in der bei Vertragsschluß (1988) geltenden Fassung. Es geht in erster Linie darum, ob die hier streitige Anlage als zentrale Betriebstechnik oder betrieblicher Einbau im Sinne von § 10 Abs. 4 HOAI zu beurteilen oder ob sie unter die Anlagen und Einrichtungen des § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI einzuordnen ist. Die dort in Bezug genommene DIN 276 (Fassung 1981) hat nur Hilfsfunktion. Sie kann nach ihrem Charakter als technische Regel nur als Auslegungshilfe zu § 10 HOAI verstanden werden.
Weder aus § 10 HOAI noch aus der DIN 276 läßt sich eine eindeutige Zuordnung der hier fraglichen Anlage im einen oder anderen Sinne herleiten. Schon aus dem Wortlaut der DIN 276 ergibt sich im übrigen, daß die Aufzählungen zur Kostengruppe 3.4. unter der Rubrik Anmerkungen nicht abschließend gemeint sein können, vielmehr Beispiele darstellen. Auch die vorgegliederten anderen Gruppen, die in diesen Anmerkungen erläutert werden, können nicht dahin verstanden werden, daß mit ihnen der Anwendungsbereich von § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI erschöpfend dargestellt werden soll.
2. § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI sind danach gemäß ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Während Abs. 4 dem Architekten eine gewisse Beteiligung an den Kosten zugesteht, schließt Abs. 5 Nr. 6 diese aus. Der Grund für diese generalisierende Unterscheidung ist, daß der Architekt im allgemeinen an den Leistungen nach Abs. 4 in einem gewissen Umfang sachlich beteiligt ist, auch wenn er die betreffenden Planungsleistungen nicht selbst erbringt, während das bei Abs. 5 typischerweise nicht oder nur am Rande der Fall ist.
§ 10 Abs. 4 HOAI hat das funktionsfähige Gebäude insgesamt als Werk des Architekten im Auge, das auch in den Teilen sein Werk ist, die zum Gebäude gehören aber nicht von ihm geplant wurden, so etwa Telefonanlagen, Aufzugsanlagen, Sicherungseinrichtungen. Zu diesen Anlagen gehören auch solche, die einer besonderen Zweckbestimmung dienen wie Bühnenvorhänge im Theater. Allen diesen Anlagen ist gemeinsam, daß sie nicht lediglich im Gebäude untergebracht sind, sondern daß sie das geplante Gebäude erst funktionsfähig machen.
Dies ist bei den unter § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI fallenden Anlagen und Einrichtungen nicht ohne weiteres der Fall. Sie sind regelmäßig nicht für die Funktionsfähigkeit des geplanten Gebäudes erforderlich. Die betreffenden Anlagen sind vielmehr nur in dem Gebäude untergebracht. Wegen des fehlenden Zusammenhangs mit dem geplanten Gebäude besteht bei ihnen kein Anlaß, beim Honorar ohne eigene Leistungen des Architekten den Wert der Anlage zu berücksichtigen.
So ist es auch hier: Die Ortsvermittlungsstelle ist eine technische Anlage, die in dem Gebäude lediglich untergebracht ist. Das Gebäude ist auch ohne sie funktionsfähig.