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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1991, Az.: BVerwG 7 B 158.90

Abfallentsorgungsanlagen; Gesetzgebung; Lagerung von Autowracks; Behandlung von Autowracks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 158.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 26.01.1990 - AZ: 2 A 131/89
OVG Bremen - 11.09.1990 - AZ: 1 BA 7/90

Fundstellen

  • DVBl 1991, 399-400 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 841 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1991, 178-179
  • NVwZ 1991, 294-295
  • NVwZ-RR 1991, 294-295 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 335-336 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1991, 133-134
  • UPR 1991, 339-340
  • VR 1991, 419-420
  • WuR 1991, 222-223
  • ZfW 1991, 226-228

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorschrift des § 4 II AbfG ermöglicht nicht als weitere Entscheidungsform neben Planfeststellung und Genehmigung (§ 7 I, II AbfG) die Zulassung ortsfester Abfallentsorgungsanlagen.

  2. 2.

    Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlaß der Vorschrift des § 5 I AbfG über Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks ergibt sich unmittelbar aus Art. 74 Nr. 24 GG (Abfallbeseitigung).

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Januar 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11. September 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist seit 1986 Inhaber eines Autoverwertungsbetriebes, für den er keine Zulassung nach dem Abfallgesetz besitzt. Er ist der Auffassung, bei diesem Betrieb handle es sich um eine schon seit den sechziger Jahren von verschiedenen Inhabern ununterbrochen betriebene sog. Altanlage (vgl. § 9 AbfG). Als gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Betreibens einer Abfallentsorgungsanlage eingeleitet wurde, hat er beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, festzustellen, daß der Betrieb einer Zulassung nach dem Abfallgesetz nicht bedürfe. Hilfsweise erstrebt er eine Genehmigung der Anlage nach § 4 Abs. 2 AbfG, dazu hilfsweise nach § 7 Abs. 2 AbfG. In den Vorinstanzen ist der Kläger unterlegen. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat keinen Erfolg; dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht zu entnehmen.

2

Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

3

Soweit die Beschwerde die Ausführungen des Berufungsurteils zum Anlagenbegriff des § 5 Abs. 1 AbfG aufgreift, stellen sich keine Rechtsfragen, die der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften. Die vom Oberverwaltungsgericht gestellte Anforderung, daß von einer Anlage zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks nur dann gesprochen werden könne, wenn ein Grundstück durch diese Nutzung "geprägt" werde, entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. etwa Urteil vom 1. Dezember 1982 - BVerwG 7 C 100.79 - BVerwGE 66, 301 <303>). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung in einzelfallbezogener Würdigung der Umstände für bestimmte zeitliche Abschnitte in der Nutzungsgeschichte des fraglichen Grundstücks und damit das Vorhandensein einer zulassungsfreien Altanlage im Sinne des § 9 AbfG verneint; Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ergeben sich daraus nicht.

4

Ein Zulassungsgrund aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger aufgeworfene und vom Berufungsgericht erörterte Frage, woraus sich die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlaß der Vorschrift des § 5 Abs. 1 AbfG ergebe. Das Oberverwaltungsgericht meint, die Regelungskompetenz lasse sich zwar nicht unmittelbar auf Art. 74 Nr. 24 GG (Abfallbeseitigung) stützen, doch folge sie jedenfalls für gewerbliche Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Autowracks aus Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft). Auch sei wegen des engen Zusammenhangs mit der Abfallbeseitigung an eine Annexkompetenz zu Art. 74 Nr. 24 GG zu denken. Der beschließende Senat ist demgegenüber, ohne daß dies erst im Rahmen eines Revisionsverfahrens näher ausgeführt werden müßte, der Auffassung, daß sich die Regelungskompetenz sogar unmittelbar aus Art. 74 Nr. 24 GG ergibt.

5

Richtig ist zwar, daß der Abfallbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG nicht zwingend jede Art von Autowracks erfaßt, etwa weil es wegen der wirtschaftlichen Verwertbarkeit an einem Entledigungswillen des Besitzers fehlen kann und weil auch nicht immer die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs erfüllt sind; nicht zuletzt wegen dieser Abgrenzungsschwierigkeiten erklärt § 5 Abs. 1 AbfG für Autowrackanlagen generell die anlagenbezogenen Vorschriften des Abfallgesetzes für anwendbar. Es wäre aber verfehlt, den der Kompetenzbestimmung des Art. 74 Nr. 24 GG zugrundeliegenden Begriff des Abfalls von der einfachrechtlichen Definition dieses Begriffes her zu bestimmen. § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG geht nicht von einem tatsächlichen, sondern von einem rechtlichen Begriff des Abfalls aus und hat vor allem die Funktion, die Anwendbarkeit des Abfallregimes zu steuern. Die von dieser Bestimmung erfaßten beweglichen Sachen sollen uneingeschränkt den Regeln des Abfallgesetzes über eine ordnungsgemäße umweltunschädliche Entsorgung zugeordnet werden, sofern nicht ein Ausschlußfall des § 1 Abs. 3 AbfG gegeben ist. Für andere Stoffe, die nicht (immer auch) Abfälle im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind, werden gleichwohl die Vorschriften des Abfallgesetzes ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, so z.B. für bestimmte Reststoffe (§ 2 Abs. 3 AbfG), für Altöle (§ 5 a AbfG), für Dungstoffe (§ 15 Abs. 1 AbfG) und eben auch für Autowracks (§ 5 Abs. 1 AbfG). Andere Stoffe wiederum, die unter Umständen die Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG erfüllen würden, werden unter bestimmten Voraussetzungen dem Abfallregime entzogen und anderen rechtlichen Regelungen unterworfen, wie z.B. manche der von § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG erfaßten Produktionsreststoffe. Im Unterschied zu diesen funktionalen Begriffsbestimmungen geht Art. 74 Nr. 24 GG von einem weiten, an den Zielen des Gesundheits- und des Umweltschutzes orientierten Abfallbegriff aus. Die Vorschrift ermächtigt den Bundesgesetzgeber, vergleichbar mit dem Art. 1 EG-Richtlinie 75/442 und Art. 1 EG-Richtlinie 78/319 zugrundliegenden Abfallbegriff (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 28. März 1990 - Rs. C-206/88 u. 207/88 sowie Rs. C-359.88 -), zu Regelungen über den umweltverträglichen Umgang mit solchen Gegenständen, deren sich der Besitzer in einem tatsächlich verstandenen Sinne "entledigen" will. Welche Absicht der Besitzer mit der Entledigung verfolgt und ob die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Weiterverwendung der Gegenstände besteht, ist kompetenzrechtlich unerheblich. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des einfachen Gesetzgebers, wie er im Interesse des bestmöglichen Gesundheits- und Umweltschutzes z.B. in den Fällen der Wiederverwertbarkeit von Stoffen die Rechtslage im einzelnen ausgestaltet und dementsprechend begriffliche Definitionen vorsieht, von denen dann die Anwendbarkeit der einen oder anderen gesetzlichen Bestimmung abhängt. Deshalb ist es auch unter dem Blickwinkel des Art. 74 Nr. 24 GG unbedenklich, für das Recht der Zulassung und Benutzung von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks die entsprechenden Vorschriften des Abfallgesetzes für maßgebend zu erklären, selbst wenn ein Autowrack im Einzelfall nicht Abfall im engeren Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG ist.

6

Schließlich vermögen auch die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 AbfG aufgeworfenen Fragen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Schon der in dem ersten hilfsweise gestellten Klagantrag zum Ausdruck kommende rechtliche Ansatz ist offenkundig verfehlt. Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen - und damit auch Anlagen nach § 5 Abs. 1 AbfG - können nur durch zwei Verfahrensarten zugelassen werden, entweder durch Planfeststellung (§ 7 Abs. 1 AbfG) oder unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Genehmigung (§ 7 Abs. 2 AbfG). § 4 Abs. 2 AbfG sieht nicht etwa einen dritten Weg für die Zulassung solcher Anlagen vor, sondern gestattet lediglich Ausnahmen von der in § 4 Abs. 1 AbfG angeordneten Pflicht zur Benutzung von (zugelassenen) Anlagen oder Einrichtungen für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen. Anders ausgedrückt: Abfälle dürfen zwar mit Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 AbfG im Einzelfall und widerruflich außerhalb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden; sobald allerdings der jeweilige Entsorgungsvorgang im Rahmen einer den Anlagenbegriff erfüllenden Einrichtung vor sich gehen soll, ist dies kein Anwendungsfall von § 4 Abs. 2 AbfG, sondern ist - von § 9 AbfG abgesehen - nur zulässig, wenn es sich um eine nach § 7 Abs. 1 oder 2 AbfG zugelassene Anlage handelt.

7

Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt werden. Derartige Mängel liegen nicht vor.

8

Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es sich zur Beurteilung der Frage, ob auf dem fraglichen Grundstück seit dem Jahre 1972 ununterbrochen eine Anlage zur Behandlung oder Lagerung von Autowracks befunden hat, maßgeblich auf die Aussage des Verpächters P. in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren gestützt hat. Der Kläger hat diese Beweiserhebung selbst angeregt (Schriftsatz vom 16. Mai 1990). Dementsprechend wurde diese Aussage, nach erneutem Hinweis darauf durch den Vertreter des Klägers, in der mündlichen Verhandlung verlesen. Eine weitere Beweiserhebung, etwa durch eine Vernehmung des Verpächters P. als Zeuge durch das Oberverwaltungsgericht oder anderer Zeugen, wurde laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung weder angeregt noch beantragt; auch die Beschwerdeschrift enthält übrigens hierzu nichts Konkretes. Angesichts dessen brauchte sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufzudrängen. Die weitere, auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge kann schon deshalb nicht zur Revisionszulassung führen, weil die von der Beschwerde beanstandeten Erwägungen des Berufungsurteils nicht entscheidungstragend sind, sondern nur eine Hilfsbegründung darstellen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow