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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1989, Az.: IVa ZR 333/87

Annahme der Kenntnis eines Versicherers; Zurechnung der Kenntnis des Stellvertreters des Versicherers; Kenntniserlangung im Rahmen der Anbahnung eines Rechtsverhältnisses; Bezeichnung eines Bordells als Hotel in einem Antrag auf Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1989
Aktenzeichen
IVa ZR 333/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13638
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 29.04.1987

Fundstellen

  • MDR 1989, 617 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 609 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 398-399 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herrn Wolfgang D., B. Straße 57, L.

Prozessgegner

R., Allgemeine Versicherungs AG,
vertreten durch ihren Vorstand, T. straße 1, W.

Amtlicher Leitsatz

Zur Kenntnis des Versicherers gebracht ist auch das, was seinem zur Auf- und Entgegennahme des Antrags auf Abschluß des Versicherungsvertrages befugten rechtsgeschäftlichen Stellvertreter im Rahmen von Vor- und Anbahnungsgesprächen mit Bezug auf die Antragstellung von einem Dritten gesagt oder vorgelegt wird, der im eigenen wirtschaftlichen Interesse am Zustandekommen des Versicherungsvertrages mitwirkt (Ergänzung zu BGHZ 102, 194 [BGH 11.11.1987 - IVa ZR 240/86]).

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1989
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. April 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm wegen eines Brandschadens vom 7. Juni 1982 Versicherungsschutz zu gewähren habe und daß ihre Rücktritts- wie ihre Anfechtungserklärung vom 23. Juni 1982 unwirksam geblieben seien.

2

Auf dem mit einer Villa bebauten Grundstück des Klägers wurden seit April 1981 ein "Freizeitzentrum für gesellige Veranstaltungen jeder Art und der Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken" betrieben. Bereits am 12. November 1980 unterzeichnete der Kläger in den Räumen der R. in O. Anträge auf Abschluß einer Gebäude- und einer Geschäftsversicherung für dieses Anwesen, in die der "Vermittler der Beklagten", der Zeuge R., als Benutzungsart für das zu versichernde Gebäude die Bezeichnung "Hotel-Pension" eintrug. Sie wurde auch in die Versicherungsscheine vom 15. und 29. Januar 1981 übernommen (Versicherungsschein-Nr. 140/490/441 307/80 und 140/580/159 611/80).

3

Am 21. April 1982 wurde der Beklagten ein am 19. April 1982 auf dem versicherten Grundstück verübter Einbruchdiebstahl angezeigt. Am 7. Juni 1982 brach auf dem Grundstück ein Brand aus, der das Gebäude weitgehend vernichtete. Mit Schreiben vom 23. Juni 1982 lehnte die Beklagte jede Leistung ab, erklärte ihren Rücktritt von den beiden Versicherungsverträgen und focht diese wegen arglistiger Täuschung an. Dazu machte sie geltend, sie habe erst aus Anlaß der ihr gemeldeten Versicherungsfälle festgestellt, daß der Kläger in dem versicherten Gebäude ein Bordell betreibe.

4

Das Landgericht hat Beweis erhoben und dem Klageantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

6

1.

Im Gegensatz zum Landgericht hat das Berufungsgericht den Rücktritt der Beklagten für wirksam gehalten. Es hat dazu ausgeführt, eine Entschuldigung des Klägers nach §§ 16 Absatz 3, 17 Absatz 2 VVG komme auch dann nicht in Betracht, wenn man, wie das Landgericht, die Behauptungen des Klägers über die Mitwirkung des Zeugen R. an der falschen Angabe im Versicherungsantrag weitgehend für bewiesen halte. Entscheidend für dieses Urteil sei die langjährige Tätigkeit des Klägers als Vertreters für die G.-Versicherungen. Mit dieser beruflichen Vergangenheit müsse dem Kläger klar gewesen sein, daß der Betrieb eines Bordells ein gefahrerheblicher Umstand gewesen sei, den er nach § 16 Absatz 1 VVG hätte anzeigen müssen. Das gelte auch, wenn der Vertreter der Beklagten entgegen der Darstellung des Zeugen H. nicht darüber gesprochen haben sollte, daß man das Objekt nicht als Bordell unterbringen könne. Es entlaste den Kläger auch nicht, daß der Zeuge R. von dem geplanten Verwendungszweck des Gebäudes möglicherweise gewußt habe. Auf die vom Kläger hervorgehobene Unterscheidung von Selbständigkeit und Unselbständigkeit des Vermittlers komme es für die Anwendung des § 44 VVG nicht an. Auch wenn der Zeuge R. ein Angestellter der Beklagten sei, stehe seine Kenntnis vom geplanten Verwendungszweck nicht einer solchen Kenntnis der Beklagten gleich. Der Rücktritt sei nicht verspätet erklärt worden, Anhaltspunkte für den Fortbestand der Leistungspflicht der Beklagten trotz wirksamen Rücktritts (§ 21 VVG) lägen nicht vor, da die Brandursache ungeklärt geblieben sei.

7

2.

Zu Recht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen das Wesen der rechtsgeschäftlichen, passiven Stellvertretung und die Reichweite des § 44 VVG verkannt hat.

8

a)

Die Beklagte hat sich bei der Entgegennahme der Anträge des Klägers auf Abschluß von Versicherungsverträgen des Zeugen R. als ihres rechtsgeschäftlichen Stellvertreters bedient. Nicht entscheidungserheblich ist, ob dieser Zeuge Angestellter der Beklagten war oder als selbständiger Vermittlungsagent tätig wurde. In beiden Fällen hat sich die Beklagte die Kenntnis ihres rechtsgeschäftlichen Stellvertreters zurechnen zu lassen, die er im Zuge der Auf- und Entgegennahme der Anträge auf Abschluß von Versicherungsverträgen erlangt. Infolgedessen hat sie die Versicherungsverträge in Kenntnis dessen abgeschlossen, was ihr Stellvertreter wußte, aber nicht in die Antragsformulare aufgenommen hatte. Auch das, was einem für den Versicherer auftretenden Vermittlungsagenten mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt worden ist, ohne Aufnahme in Antragsformularen zu finden, ist dem Versicherer selbst gesagt und vorgelegt worden, § 43 Nr. 1 VVG (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 11. November 1987 - BGHZ 102, 194 [BGH 11.11.1987 - IVa ZR 240/86] = VersR 1988, 234 unter 3).

9

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß es zu dem Abschluß der Versicherungsverträge hauptsächlich auf Betreiben der an ihrem Zustandekommen wirtschaftlich interessierten R. O. gekommen ist. Deren Angestellte haben Vorgespräche mit dem Zeugen R. geführt. An ihn wurde seitens der Bank herangetreten, weil die Bank wünschte, daß der Kläger die Versicherungen bei der Beklagten abschließe. Soweit der Angestellte oder Vermittlungsagent des Versicherers, der zur passiven Stellvertretung, d.h. zur Entgegennahme der Vertragsanträge und der hierbei vom Antragsteller abzugebenden Mitteilungen und Informationen ermächtigt ist, in Vertragsanbahnungsgesprächen mit dem sich einschaltenden Dritten derartige vertragsbezogene Mitteilungen, etwa über die Verwendungs- oder Nutzungsart des zu versichernden Objektes, erhält, hat er seine Kenntnis, auch wenn sie sich aus Erklärungen dieses Dritten herleitet, in Ausübung der ihm übertragenen Stellvertretung erlangt; auch sie ist dem von ihm vertretenen Versicherer zuzurechnen.

10

b)

Das Landgericht hat in seinem Urteil, auf das im Berufungsurteil Bezug genommen wird, wörtlich ausgeführt (Bl. 171 GA):

"Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht nämlich fest, daß die Bezeichnung "Hotel-Pension" als Nutzungsart für das zu versichernde Gebäude gemäß Anlage C durch den Zeugen R. eingetragen wurde, obwohl der Zeuge die wirkliche Nutzungsart kannte.

Das ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugen H. und D.. Die Zeugen haben dazu im wesentlichen bekundet, daß der Zeuge R. über den wahren Charakter des beabsichtigten Betriebes bereits vor dem Treffen mit dem Kläger unterrichtet war.

Der Zeuge H. hat des weiteren ausgesagt, es sei vom Zeugen R. bei der Antragsaufnahme der Vorschlag gekommen, das Wort "Hotel-Pension" einzusetzen.

Das ist insbesondere auch deswegen glaubhaft, weil die Zeugin D. ausgeführt hat, der Zeuge R. habe ihr gegenüber schon vor dem Zusammentreffen mit dem Kläger geäußert, das Wort "Bordell" so nicht in den Versicherungsantrag aufnehmen zu können; man müsse dafür das Wort "Hotel" schreiben."

11

Ohne eigene Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht, was es auch gesehen hat, von diesen Feststellungen des Landgerichts, das den vernommenen Bankangestellten geglaubt hat, nicht abweichen.

12

Nach diesen Feststellungen konnte die Beklagte nicht wirksam vom Versicherungsvertrag wegen Anzeigeobliegenheitsverletzung zurücktreten und sich auf Leistungsfreiheit berufen, was das Berufungsgericht allein geprüft hat.

13

3.

Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, gemäß § 398 ZPO eine Entscheidung zu treffen zu dem Begehren der Beklagten, die zum Verlauf der Vertragsanbahnung vom Landgericht gehörten Zeugen erneut zu vernehmen. Es ist auch nicht näher auf den Hinweis der Beklagten eingegangen, nach der bisherigen Aussage des Zeugen H. habe der Zeuge R. in Gegenwart des Klägers bei der Antragsunterzeichnung erklärt, es gebe Schwierigkeiten, wenn er etwa den Begriff Bordell und nicht die Bezeichnung Hotel für das zu versichernde Objekt im Antragsformular verwende (Bl. 134 GA); das könnte auf ein doloses Zusammenwirken des Klägers, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unerfahren in Versicherungsangelegenheiten war, und des Stellvertreters der Beklagten zum Nachteil des Versicherers hindeuten.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter