Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1992, Az.: 1 StR 554/92
Voraussetzungen für das Vorliegen des Raubtatbestands; Gewalt gegen eine Person beim Raub; Qualifikation des Raubes durch Fesselung des Tatopfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 554/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 09.03.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1993, 945 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1993, 79 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Nötigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Raubtatbestand setzt voraus, daß der Täter die Gewalt zum Zwecke der Wegnahme anwendet. Der Verurteilung wegen Raubs steht jedoch nicht entgegen, daß der Täter mit der gewaltsamen Wegnahme ein weiteres Ziel verfolgt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Oktober 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten Sch.,
Justizamtsinspektor B. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
im Fall II 2 der Urteilsgründe,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafen;
doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (I 1 und 2 der Urteilsgründe) aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Wegen Gefangenenmeuterei sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Diebstahl, jeweils gemeinschaftlich begangen, hat das Landgericht den Angeklagten Sch. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich um die Verurteilung der Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe handelt: Diese Tat richtete sich gegen die Ehefrau des Angeklagten Sch., Elke Sch., deren Freund, Richard Kö., und die dreijährige Tochter der Eheleute Sch., Janine.
1.
Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe enthält keinen Rechtsfehler: Hierbei handelt es sich um die von ihnen eingeräumte, jeweils mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten geahndete Gefangenenmeuterei.
2.
Im Fall II 2 der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer zu Recht eine natürliche Handlungseinheit annimmt, begegnet der Schuldspruch durchgreifenden Bedenken.
a)
Was den in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Diebstahls angeht, hat es die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, versäumt, den Tathergang unter dem Gesichtspunkt des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu würdigen.
aa)
Nach den Feststellungen waren die Angeklagten, die in der gleichen Nacht aus einer Justizvollzugsanstalt ausgebrochen waren, bereits beim Betreten des Hauses, in dem die Familie Sch. wohnte, entschlossen, den Zeugen Kö., der sich zusammen mit der Ehefrau des Angeklagten Sch. und dem Mädchen im Schlafzimmer aufhielt, zu fesseln und so "ruhigzustellen", um eine Entdeckung ihrer Flucht zu verhindern. Außerdem entschlossen sie sich dazu, Kö. Pkw für ihre weitere Flucht zu verwenden. Deshalb holten sie aus einer Abstellkammer einige Stricke sowie Klebeband. Im Laufe des Tatgeschehens, bei dem der Angeklagte Sch. seine Ehefrau sexuell mißbrauchte, forderte er den Angeklagten H., der aufpaßte, daß Kö. die Wohnung nicht verließ, auf, er solle diesen "zu einem Paket verschnüren", worauf H. den Geschädigten mit den mitgebrachten Utensilien fesselte. Nachdem die Angeklagten Frau Sch. zu weiteren Sexualhandlungen gezwungen hatten, nahmen sie, wie das Landgericht feststellt, ihrer vorgefaßten Absicht folgend in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken den Schlüssel für den vor dem Hause abgestellten Pkw des Zeugen Kö. an sich, um mit dem Fahrzeug wegfahren zu können. Sie verklebten ihm noch den Mund mit Klebeband und ließen ihn - so gefesselt und geknebelt - auf der Wohnzimmercouch liegen; Frau Sch. und das Kind sperrten sie im Badezimmer ein. Sodann verließen die Angeklagten das Haus und flüchteten mit dem entwendeten Pkw.
bb)
Wie die Strafkammer feststellt, gedachten die Angeklagten den Zeugen Kö. zu fesseln, um ihre Flucht sicherzustellen. Zutreffend hebt sie - wenn auch in anderem Zusammenhang - hervor, daß sie insoweit "mit Gewalt gegen eine Person" vorgingen (vgl. dazu § 249 Abs. 1 StGB). Indes wird die Wertung des Landgerichts, die Mitnahme des Fahrzeugs des Geschädigten stelle - lediglich - Diebstahl dar, dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Allerdings setzt der Raubtatbestand voraus, daß der Täter die Gewalt zum Zwecke der Wegnahme anwendet. Sie muß - nach der Vorstellung des Täters - ein Mittel sein, um die Entwendung zu ermöglichen, wenn es auch ohne Belang ist, ob die Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Zwecks objektiv erforderlich war (BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NStZ 1982, 380; BGH NJW 1989, 2549 f.; Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 13, 14). Das Landgericht läßt unerörtert, ob die Angeklagten den Geschädigten gerade auch deshalb fesselten, um auf diese Weise leichter dessen Pkw wegnehmen zu können. Eine solche finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der - von Anfang an erstrebten - Mitnahme des Fahrzeugs lag unter den hier gegebenen Umständen nahe. Der Beurteilung, Raub komme in Betracht, steht nicht entgegen, daß die Angeklagten, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, mit der gewaltsamen Wegnahme des Fahrzeugs ein weiteres Ziel verfolgten, nämlich die Durchführung ihrer Flucht aus dem Strafvollzug.
cc)
Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein zur Fesselung des Tatopfers dienendes Gerät, wie es die Angeklagten verwendeten, das Qualifikationsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt (NJW 1989, 2549).
dd)
Zu der vom Generalbundesanwalt angeregten Änderung des Schuldspruchs sieht sich der Senat im Hinblick auf § 265 Abs. 1 StPO nicht in der Lage.
Mithin hat die Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Tat keinen Bestand. Das führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafen.
Mithin hat die Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Tat keinen Bestand. Das führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafen.
Der aufgezeigte Erörterungsmangel betrifft nur die innere Tatseite. Deshalb bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Gleiches gilt für die umfassenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (I 1 und 2 der Urteilsgründe).
b)
In der neuen Verhandlung, in der zum Tatablauf ergänzende Feststellungen getroffen werden können, wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, näher zu prüfen, ob die Angeklagten - als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) - gegenüber Frau Sch. Gewalt im Sinne der §§ 177, 178 StGB angewandt haben (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 4). In dieser Hinsicht kann insbesondere Bedeutung gewinnen, daß den Urteilsgründen zufolge die Angeklagten, um Frau Sch. für die beabsichtigten Sexualhandlungen gefügig zu machen, ihr klarmachten, sie "käme ohnehin erst dann aus dem Schlafzimmer heraus, wenn die Angeklagten bekommen hätten, was sie wollten".
Maul
Granderath
Brüning
Wahl