Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1985, Az.: 2 StR 401/85
Verfahrenshindernis wegen Bestehen eines Wiedergutmachungsanspruchs; Strafmilderung wegen Angaben die einen wesentlichen Beitrag zur Tataufklärung darstellen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 401/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 03.06.1986 - AZ: 2 BvR 1451/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1986, 63
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Selahattin B., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in T. A./Ad. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Oktober 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 20. März 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Heroins erkannt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und rügt die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Der niederländische Staat hat bisher einen Wiedergutmachungsanspruch, der seiner Natur nach der Ausübung deutscher Gerichtsbarkeit entgegenstünde, nicht erhoben. Die Möglichkeit, daß ein solcher Anspruch noch geltend gemacht wird, hindert den Fortgang des Verfahrens nicht. Die Erfüllung dieses Anspruchs wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGH StV 1985, 273; OLG Düsseldorf NJW 1984, 2050 [OLG Düsseldorf 31.05.1983 - 2 Ss 193/83 103/83 III]).
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung angreift, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Juli 1985 zutreffend dargelegt hat. Dagegen ist der Strafausspruch auf eine Verfahrensrüge des Beschwerdeführers aufzuheben.
Nach den Feststellungen war das Heroin, das unter Mitwirkung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten Ahmet To. zum Weiterverkauf in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde, von Dursun Ba. beschafft worden.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte "für den Fall, daß gegen den Angeklagten B. eine höhere Strafe verhängt werden soll als gegen den Angeklagten To." die Verlesung von Urkunden und die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis der Behauptungen beantragt, daß "erst der Angeklagte B. die Beschäftigungsfirma des Dursun Ba. als Firma S. mit Anschrift angegeben hat", und daß "bis zu dieser Vernehmung eine Identifizierung des Dursun Ba. durch das HLKA nicht möglich war" (Bl. 298, 304 Bd. II der Strafakten). Diese Hilfsbeweisanträge wies das Landgericht im Urteil mit der Begründung ab, es habe die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt (UA S. 25).
Der Strafzumessung für den früheren Mitangeklagten To., gegen den sie eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängte, legte die Strafkammer den gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unter anderem deshalb zugrunde, weil To. "über den eigenen Tatbeitrag hinaus die Beteiligung des Dursun Ba. als Lieferanten des Heroins ... offenbart" hatte (UA S. 24). Für den Angeklagten lehnte sie eine Strafmilderung nach den genannten Vorschriften ab, weil dessen Angaben "keinen wesentlichen Beitrag zur Tataufklärung" darstellten (UA S. 26).
Diese Wertung der Strafkamer läßt sich mit den als wahr unterstellten Behauptungen nicht vereinbaren. Denn auf Grund der Wahrunterstellung hätte die Strafkammer davon ausgehen müssen, daß der Angeklagte nicht nur Angaben über die Beschäftigungsfirma gemacht hat, sondern daß durch seine Angaben eine Identifizierung des Dursun Ba. erst möglich war. Dann aber hat der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung der Tatbeteiligung des Dursun Ba. geleistet.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung der als wahr unterstellten Behauptungen die Strafe gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert hätte.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer