Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.1994, Az.: 4 StR 106/94
Klebeband; Mittel; Strafrahmen; Strafzumessung; Lebenslange Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 106/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1994, 485-486 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 426
Redaktioneller Leitsatz
1. Fesselt der Täter sein Opfer mit einem Klebeband, so stellt dieses ein Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.
2. Wird ein Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemindert, so hat das Gericht bei der Bestimmung eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe zu verhängen ist; in letzterem Fall beträgt der Strafrahmen dann zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monate Freiheitsstrafe.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge für schuldig befunden und den Angeklagten Ka. zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, die Angeklagte K. zu einer solchen von neun Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat es die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Beide rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Ka. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Die Rechtsmittel haben nur zu den Strafaussprüchen Erfolg. Im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 1994 zutreffend dargelegt hat. Der Senat stellt zur Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) allerdings richtig, daß diesem ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht ein einfacher Raub nach § 249 StGB zugrunde liegt. Die Angeklagten haben nämlich, um den Widerstand des Opfers zu brechen, zu seiner Fesselung in vielfältiger Weise Klebeband eingesetzt, das in diesem Zusammenhang ein "Mittel" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt (vgl. BGH NJW 1989, 2549 m.w.N.).
Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist dagegen nicht frei von Rechtsirrtum. Hierzu hat es ausgeführt (UA 44): "Es hat für beide Angeklagte von der fakultativen Strafmilderung gem. §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht und die Strafe dem Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe zwischen drei und 15 Jahren vorsieht". Aus dieser Formulierung ergibt sich, daß das Landgericht von der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgegangen ist, die nach der Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemildert worden ist. Dabei hat sich das Schwurgericht nicht damit auseinandergesetzt, daß § 251 StGB neben der lebenslangen Freiheitsstrafe auch - alternativ - Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren androht. Wie der Senat bereits in seinemUrteil vom 27. August 1969 - 4 StR 268/69 - zum Ausdruck gebracht hat, hat der Tatrichter bei der Entscheidung, ob er auf eine zeitige oder eine lebenslange Strafe erkennen will, sein pflichtgemäßes Ermessen walten zu lassen; er muß die äußeren und inneren Tatumstände unter Heranziehung sämtlicher hierfür maßgebenden Tatsachen gegeneinander abwägen.
Die Tatumstände sind hier auch nicht so beschaffen, daß nur die lebenslange Freiheitsstrafe als Ausgangsstrafe in Betracht käme. Würde das Schwurgericht den neben der lebenslangen Freiheitsstrafe vorgesehenen Strafrahmen von zehn bis fünfzehn Jahren zugrunde legen, so ergäbe eine Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB, daß der Strafrahmen sich von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe erstrecken würde. Bei Anwendung dieses Strafrahmens läge die gegen den Angeklagten Ka. verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Jahren außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Strafandrohung.
Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß sich das Schwurgericht dieser Wahlmöglichkeit bewußt gewesen ist, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es insoweit nicht.
Die rechtsfehlerfreie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird von diesem Rechtsfehler nicht erfaßt, so daß diese Maßregeln aufrechterhalten bleiben.