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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.08.1978, Az.: 4 AZR 46/77

Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Probezeit; Einhaltung einer Kündigungsfrist; Angabe eines Kündigungsgrundes; Schluß einer Arbeitsschicht; Ordentliche Kündigung; Zustimmung des Personalrates

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.08.1978
Aktenzeichen
4 AZR 46/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 26.10.1976 - 3 Sa 201/76

Fundstelle

  • DB 1978, 2370-2371 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit nach MTL 2 § 55 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Kündigungsgrundes zum Schluß einer Arbeitsschicht stellt eine ordentliche Kündigung dar. Als solche bedarf sie der Zustimmung des Personalrates nach PersVG RP § 73 Abs. 1 Buchst. b Nr. 9.