Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1995, Az.: 4 StR 471/95
Anforderungen an konkrete Gefahr für den Fahrer und dessen Fahrzeug; Anforderungen an Brandstiftungsvorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 471/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 25.01.1995
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1996, 175 (Kurzinformation)
- DAR 1996, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1996, 173 (Kurzinformation)
- JR 1997, 113-115
- MDR 1996, 88 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 55 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1996, 268
- NZV 1996, 37 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1996, 385
- zfs 1996, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.
Prozessgegner
Parviz D. aus K., geboren am ... 1961 in B. (Iran)
Amtlicher Leitsatz
Zum Eintritt der konkreten Gefahr für den Fahrer und dessen Fahrzeug, wenn an dem Fahrzeug ein Bremsschlauch durchtrennt wurde (im Anschluß an BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94 = NZV 1995, 325; Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 567/84 = NStZ 1985, 263).
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 4. September 1995
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Januar 1995
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion schuldig ist,
- 2.
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Tat vom 12. November 1993) und wegen versuchter schwerer Brandstiftung (Tat vom 16. November 1993) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1.
Die Tat vom 12. November 1993.
a)
Nach den Feststellungen konnte der Angeklagte sich nicht damit abfinden, daß Frau W. sich von ihm getrennt und ihn aus ihrer Wohnung "rausgeworfen" hatte. Er entschloß sich, ihr "einen 'Denkzettel' zu verpassen, damit sie ihre Haltung ändern und wieder zu ihm zurückkehren würde". In der Absicht, "ihr einen 'richtigen Schrecken' einzujagen", durchtrennte der Angeklagte an dem Frau W. gehörenden Pkw den zum rechten Hinterrad führenden Bremsschlauch. Bei der anschließenden Fahrt mit dem Fahrzeug, die Frau W. gemeinsam mit ihrer Tochter unternahm, bemerkte sie die Manipulation zunächst nicht. Nachdem sie "über einige 100 m hinweg" mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren war, mußte sie vor einer Rotlicht zeigenden Ampel anhalten. "Als sie nunmehr das Bremspedal betätigte, merkte sie zu ihrem Schrecken, daß die Bremse nicht funktionierte. Frau W. griff instinktiv zur Handbremse und zog diese an, so daß sie schließlich auf dem Fußgängerüberweg zum Stillstand kam".
Zur rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus: Der Angeklagte habe sich damit des vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Als Folge der Beschädigung des Bremsschlauches sei - bereits mit der Aufnahme der Fahrt - eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Frau W. und ihrer Tochter sowie für eine fremde Sache von bedeutendem Wert, den Pkw, entstanden. Da der Angeklagte in der Absicht gehandelt habe, einen Unglücksfall herbeizuführen, lägen auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor.
b)
Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa)
Die Voraussetzungen eines vollendeten Vergehens nach § 315b Abs. 1 StGB liegen nicht vor.
Der Angeklagte hat zwar, indem er einen Bremsschlauch des Pkws durchtrennte, im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Fahrzeug beschädigt und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es aber infolge dieser Handlung nicht zu der vom Tatbestand vorausgesetzten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gekommen.
Allerdings kann sich die Strafkammer für ihre Würdigung auf die bisherige Rechtsprechung des Senats berufen. Danach liegt, wenn ein Bremsschlauch durchtrennt wurde, wegen des besonders hohen Unfallrisikos die erforderliche konkrete Gefährdung für den betroffenen Fahrer und sein Fahrzeug in der Regel bereits darin, daß dieser das defekte Fahrzeug startet, um am Straßenverkehr teilzunehmen (BGH NStZ 1985, 263). Eine Ausnahme ist für einen Fall anerkannt worden, in dem der Fahrer die Beschädigung der Bremsen schon nach einer Fahrtstrecke von wenigen Metern noch auf einem Parkplatz vor dem Einbiegen in eine Straße bemerkte (BGH NZV 1989, 119).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht fest. Wie er bereits in seiner § 315c StGB betreffenden Entscheidung vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94 (BGH NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296) - ausgeführt hat, kann eine konkrete Gefahr, soll die Grenze zur abstrakten Gefahr nicht verwischt werden, nur dann angenommen werden, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat; in dieser Situation muß - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, daß es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist ein "Beinahe-Unfall", also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, daß "das noch einmal gut gegangen sei" (BGH NZV 1995, 325 = DAR 1995, 296, 297).
Diese Erwägungen gelten auch für die von § 315b StGB vorausgesetzte konkrete Gefahr. Danach kann die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Bremsanlage der Täter beschädigt hat, für die Annahme einer solchen Gefahr nicht ausreichen. Allerdings birgt die Fahrt mit einem Fahrzeug ohne funktionstüchtige Bremsen - namentlich für Fahrer und Beifahrer - ein besonders hohes Unfallrisiko. Die Steigerung des allgemeinen Unfallrisikos stellt sich aber - nicht anders als dieses selbst -, auch wenn sie erheblich ist, lediglich als eine abstrakte, für § 315b StGB nicht ausreichende Gefahr dar.
Zu einer Verkehrssituation, die daran gemessen die Annahme einer konkreten Gefahr rechtfertigt, ist es nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht gekommen. Frau W. konnte ihr Fahrzeug ohne weiteres dadurch abbremsen, daß sie instinktiv die Handbremse zog. Eine Kollision mit anderen Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen drohte zu keiner Zeit. Allerdings kam der Pkw erst auf dem Fußgängerweg zum Stehen. Auch im Hinblick darauf war eine konkrete Gefährdung aber nicht gegeben. Nach den Feststellungen befanden sich auf dem Fußgängerweg offensichtlich keine Fußgänger.
bb)
Auch soweit das Landgericht die Voraussetzungen des Verbrechenstatbestandes des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB bejaht, begegnet seine Würdigung rechtlichen Bedenken.
Absicht im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB ist, wie die Strafkammer nicht verkennt, zielgerichtetes Wollen. Sie ist nur dann gegeben, wenn es dem Täter auf den in den Nummern 1. und 2. der Vorschrift beschriebenen Erfolg ankommt. Soweit die Strafkammer dies bejaht hat, wird ihre Beweiswürdigung von den Feststellungen nicht getragen. Das - rechtsfehlerfrei festgestellte - Motiv des Angeklagten bestand darin, Frau W. einen Denkzettel zu verpassen und ihr einen Schrecken einzujagen, um sie so zu veranlassen, "ihre Haltung zu ändern und wieder zu ihm zurückzukehren". Zur Erreichung dieses Ziels bedurfte es objektiv und aus der Sicht des Angeklagten nicht der Herbeiführung eines Unfalls. Daß dem Angeklagten, wie die Strafkammer ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt hat, sich der Möglichkeit eines Unfalls infolge der Manipulation an den Bremsen bewußt war, reicht für die Annahme der für § 315 Abs. 3 StGB erforderlichen Absicht nicht aus.
c)
Danach kann die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht Bestand haben. Daß in neuer Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme einer konkreten Gefahr oder die Absicht der Herbeiführung eines Unfalls tragen, ist auszuschließen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich aber wegen versuchten Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 2 StGB) strafbar gemacht; denn daß für Frau W. eine konkrete Gefahr entstehen könne, nahm er nach den Feststellungen billigend in Kauf (vgl. BGH NZV 1989, 119).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
2.
Die Tat vom 16. November 1993.
a)
Nach den weiteren Feststellungen begab sich der Angeklagte mit einem Benzinkanister zur Wohnung Frau W., um sich dort selbst zu töten. Bei dem mit einem 8-Familienhaus bebauten Grundstück angekommen, gab er seine Selbsttötungsabsicht schließlich auf. Er beschloß, "das mitgebrachte Benzin in den Keller der Frau W. laufen zu lassen, um dieses sodann anzuzünden. Ihm war klar, daß infolge dieses Vorgangs eine Verpuffung in Form einer Explosion resultieren würde". Der Angeklagte schlug das Kellerfenster ein und ließ das mitgeführte Benzin in den Keller laufen. Anschließend entzündete er ein Streichholz und warf dieses in den Kellerraum. Wie vorausgesehen, ereignete sich darauf eine nicht unerhebliche Explosion. Im Keller entstand ein Feuer, welches die dort gelagerten Gegenstände zerstörte. Für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile wurden von dem Feuer nicht erfaßt.
b)
Von diesen Feststellungen wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe das Benzin mit (jedenfalls bedingtem) Brandstiftungsvorsatz entzündet, nicht getragen.
Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte es ernsthaft für möglich gehalten haben könnte, daß infolge der Explosion wesentliche Gebäudeteile in Brand geraten würden, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen und werden auch von der Strafkammer nicht aufgezeigt: Die Wände des Kellerraumes, in den der Angeklagte das Benzin laufen ließ, bestanden ebenso wie der Fußboden und die Zwischendecke zum Erdgeschoß aus Massivbeton. Der Zugang zu dem Raum wurde durch eine feuerhemmende Metalltür verschlossen. Angesichts dieser - dem Angeklagten bekannten - baulichen Beschaffenheit der Kellerräume war das Entstehen eines Gebäudebrandes von vornherein eher unwahrscheinlich. Daß der Angeklagte - wie die Strafkammer hervorhebt - vor der Entzündung des Benzins "nicht darauf (achtete), ob die zum Keller führende Tür geöffnet oder geschlossen war", vermag den von ihr gezogenen Schluß nicht zu rechtfertigen. Etwas anderes könnte gelten, wenn der Angeklagte davon ausgegangen wäre, daß die Tür offen stand; dafür ist aber nichts ersichtlich.
Gegen die Annahme eines Brandstiftungsvorsatzes sprechen ferner vor allem auch die Überlegungen, die der Angeklagte unmittelbar vor der Tat zu den Möglichkeiten anstellte, seine ursprüngliche Selbsttötungsabsicht zu realisieren: Nach seiner Ankunft am Tatort hatte der Angeklagte nach den Feststellungen "zunächst (überlegt), wo er sein Suizidvorhaben verwirklichen könnte. Die Möglichkeit, sich unmittelbar vor der Wohnungstür seiner Ex-Freundin anzuzünden, verwarf er, da ansonsten seiner Meinung nach das Haus abbrennen würde. Eine Selbstverbrennung vor dem Haus schied aus, da vor diesem ein Pkw stand, den er nicht beschädigten wollte". Im Hinblick auf diese Überlegungen, mit denen die Strafkammer sich bei ihrer Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt hat, liegt es - zumal auch ein Grund für den plötzlichen Sinneswandel nicht erkennbar ist - fern, daß der Angeklagte sich unmittelbar darauf doch zu einer Handlung entschlossen haben soll, die nach seiner Vorstellung die Gefahr eines Gebäudebrandes begründete.
c)
Auch hinsichtlich dieser Tat führt der Rechtsfehler zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen, daß in neuer Verhandlung ein Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten festgestellt werden kann. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Angeklagte danach zwar nicht wegen versuchter Brandstiftung, wohl aber wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion (§ 311 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Die für diesen Tatbestand erforderliche konkrete Gefahr hat hier für fremde Sachen von bedeutendem Wert bestanden. Die Explosion hat nach den Feststellungen einen Schaden in Höhe von mehr als 3.000 DM angerichtet. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung scheidet aus, weil es am Strafantrag der Geschädigten fehlt.
Der Senat hat die Änderung des Schuldspruchs selbst vorgenommen. Auch hier steht § 265 StPO nicht entgegen.
Maatz
Tolksdorf
Kuckein
Kuffer