Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1999, Az.: 1 StR 171/99
Rechtliche Bewertung des Strafausspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1999
- Aktenzeichen
- 1 StR 171/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 18745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Gründe
Nach den zu Fall II 4 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen äußerte der Angeklagte gegenüber der Geschädigten, die er bei einem vorangegangenen Vorfall schwer mißhandelt hatte, daß "sie ja wisse, was passieren werde, wenn sie etwas bei der Polizei sage", womit er Bezug nahm auf eine frühere Äußerung, er werde sonst die Geschädigte umbringen und das Haus ihrer Eltern anzünden. Diese Feststellungen ergeben, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nur einen Versuch der dem Angeklagten vorgeworfenen Nötigung; denn die Strafkammer legt nicht dar, welchen Erfolg die von ihm ausgesprochene Drohung hatte, wenn sie auch strafschärfend anführt, die Geschädigte habe die Nötigungshandlung "sehr ernst" genommen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Ein Einfluß der zu weit gefaßten rechtlichen Bewertung auf den Strafausspruch kann unter den hier gegebenen Umständen ausgeschlossen werden.