Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1983, Az.: 4 StR 667/82
Voraussetzungen für die Strafzumessung in einem strafrechtlichen Urteil; Abwägungen bei der Beurteilung des zu wählenden Strafrahmens unter dem Aspekt der Erwägungen nach § 46 StGB (Strafgesetzbuch); Anforderungen an die Begründung der Verhängung einer Einzelstrafe wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung; Eignung zur Beanstandung in der Revision, wenn der Tatrichter einzelne für den Angeklagten sprechende Umstände in den Erwägungen zur Strafhöhe unerwähnt gelassen hat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 667/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 19.03.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 102-103
Verfahrensgegenstand
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.
Prozessgegner
Wolfgang G. aus B.-R., geboren am ... 1948 in S.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... und Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. März 1982 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und wegen gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von acht und fünf Jahren verurteilt und aus diesen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und bildet. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Landgericht hat hinsichtlich der wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung verhängten Einzelstrafe von acht Jahren Freiheitsentzug im Urteil festgestellte und für die Strafzumessung bedeutsame mildernde Umstände nicht in seine Strafzumessungserwägungen einbezogen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte dadurch beschwert ist.
Grundlage der Strafzumessung sind die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen schuld des Täters. Beide Gesichtspunkte muß der Richter berücksichtigen und gegeneinander abwägen, wenn er die Strafe bemißt (BGHSt 3, 179 [BGH 30.09.1952 - 2 StR 675/51]).
Nach dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ist anzunehmen, jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Teilnahme des Angeklagten an der schweren Brandstiftung im Fall Vienenburg als eine Tat durchschnittlicher Schwere angesehen hat. Dies entspricht auch den Feststellungen. Daraus hat die Strafkammer gefolgert, daß in diesem Fall "das Tatgeschehen in der Mitte des Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln" sie (UA 30).
Diese Erwägungen der Strafkammer lassen besorgen, daß sie sich bei der Ermittlung der erkannten Strafe von Vorstellungen hat leiten lassen, die der Bedeutung des vom Gesetzgeber aufgestellten Strafrahmens nicht gerecht werden.
Der im Strafrahmen enthaltene Bereich zwischen der gesetzlichen Mindest- und der gesetzlichen Höchststrafe soll alle Schweregrade der jeweils zu beurteilenden Gesetzesverletzungen abdecken. Er erfaßt sowohl die denkbar schwersten als auch die denkbar leichtesten Fälle; für sie sind die Grenzwerte des Rahmens vorgesehen. Ob ein solcher Fall vorliegt und welche Strafe für die anderen Fälle aus dem Bereich zwischen den Grenzwerten angemessen ist, ergibt sich für den erkennenden Richter aufgrund der in § 46 StGB vorgeschriebenen Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände (BGHSt 27, 2, 3).
Da die Strafdrohung nach der bindenden Entscheidung des Gesetzgebers auch die denkbar schwersten Fälle erfassen soll, muß sich der Richter bei der Beurteilung der ihm vorliegenden Sache auch an dieser Fallgruppe orientieren, wenn er die Strafe im richtigen Bereich des Strafrahmens finden soll. Falsch wäre es dagegen, eine Strafe aus der Mitte des Strafrahmens zu wählen, wenn die Schwere der Tat im mittleren Bereich der erfahrungsgemäß immer wieder vorkommenden Fälle liegt. Denn die große Mehrzahl der Straftaten erreicht schon wegen der weiten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad. Verwendet man diese zahlreichen Fälle zusammen mit den bei weitem weniger häufigen schweren und schwersten Fällen bei der Ermittlung eines Durchschnittswertes der Tatschwere, so muß dieser Wert, der den Regelfall kennzeichnet, notwendig in einem Bereich unter der Mitte der vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten Tatbestandsverwirklichungen, die er sämtlich mit der durch Höchst- und Mindeststrafe begrenzten Strafandrohung treffen will, liegen. Würde man einen solchen Regelfall mit einer Strafe aus der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens ahnden, so bliebe für Fälle, deren Schwere die Alltagskriminalität übersteigt, ein zu geringer Spielraum für eine dem Einzelfall angepaßte individuelle Strafzumessung. Die Strafe für leichtere Fälle stände auch nicht mehr in einem gerechten Verhältnis zu den dann noch möglichen Strafen für schwere und schwerste Taten (BGHSt 27, 2, 4 f).
Nach den Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung kann der Senat jedenfalls nicht ausschließen, daß es die Tat des Angeklagten dem Bereich des Durchschnittswertes der Tatschwere zugeordnet und deshalb zu Unrecht mit einer Strafe aus der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens geahndet hat.
Angesichts der Höhe der wegen der Anstiftung zur schweren Brandstiftung verhängten Einzelstrafe ist es auch zu beanstanden, wenn die Strafkammer als strafmildernde Umstände insoweit nur erwähnt, "daß bei dem Brand tatsächlich kein Mensch zu Schaden gekommen" ist (UA 29 f) und daß der Angeklagte durch vorangegangenen Alkoholgenuß in Verbindung mit Tabletteneinnahme enthemmt war (UA 30). Weitere in diesem Fall für den Angeklagten sprechende Umstände, die sich aus dem Urteil ergeben - das in Brand gesetzte Haus diente zwar zur Wohnung von Menschen, zur Tatzeit hielt sich aber niemand darin auf (UA 11); der Angeklagte hatte hinsichtlich des Bewohntseins nur bedingten Vorsatz (UA 27); er ging davon aus, daß sich zur Tatzeit niemand in dem Haus aufhalten werde -, bleiben unerörtert. Damit wird das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen gerecht, die an die Begründung einer Strafe in dieser Höhe zu stellen sind. Zwar muß der Tatrichter in seinem Urteil nur die Umstände anführen, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); es könnte daher nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht einzelne für den Angeklagten sprechende Umstände unerörtert gelassen hätte. Wird jedoch - wie hier - von einer Mehrzahl im Urteil festgestellter für den Angeklagten sprechender Umstände nur der geringere Teil innerhalb der Strafzumessungserwägungen angeführt und bleiben Gesichtspunkte von erheblichem Gewicht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen völlig unerwähnt, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Tatgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen nicht in der erforderlichen Weise vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1981 - 1 StR 515/80 -).
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Da die unzureichend begründete Einzelstrafe zugleich die Einsatzstrafe ist, kann auch die Einzelstrafe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - deren Begründung an sich keinen Rechtsfehler aufweist - nicht bestehenbleiben, da nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der verhängten Einsatzstrafe sich auch auf die Bemessung dieser Einzelstrafe ausgewirkt hat.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke