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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2006, Az.: IX ZB 256/04

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.2006
Aktenzeichen
IX ZB 256/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 23806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg - 15.09.2004 - AZ: 68 IN 93/03
LG Oldenburg - 09.11.2004 - AZ: 6 T 1060/04
BGH - 14.12.2005 - AZ: IX ZB 256/04

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Rüge gemäß § 321a ZPO ist nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Beschluss vom 14. Dezember 2005 ist der Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers (Rechtsbeschwerdeführers) am 25. Januar 2006 zugestellt worden. Die Rüge gemäß § 321a ZPO ist mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erst am 6. März 2006 bei Gericht eingegangen. Der Vortrag des Antragstellers, er und seine anwaltlichen Vertreter hätten erst am 19. Februar erkannt, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2005 "möglicherweise die Neufassung des des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 übersehen haben könnte", ist unerheblich. Bei Gehörsverletzungen, die aus den Entscheidungsgründen ersichtlich sind, beginnt die Frist mit der Zustellung der Entscheidung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 14; Hk-ZPO/Saenger, § 321a Rn. 9). Im vorliegenden Fall waren die gesamten Umstände, aus denen der Antragsteller die Gehörsverletzung herleitet, aus den Entscheidungsgründen erkennbar. Damit scheidet auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Die Anhörungsrüge war somit als unzulässig zu verwerfen.

Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer