§ 117 GOLT - Berichte der Landesregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Die Landesregierung erstattet dem Landtag über die Ausführung der Beschlüsse, die ein Berichtsersuchen an die Landesregierung zum Gegenstand haben, innerhalb von sechs Monaten einen schriftlichen Bericht, sofern keine andere Form oder Frist bestimmt ist. Dies gilt auch für Beschlüsse aus einer früheren Wahlperiode; durch einstimmigen Beschluss des Ältestenrats kann auf die Berichterstattung zu einem Beschluss aus einer früheren Wahlperiode verzichtet werden.