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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.02.1975, Az.: 1 ABR 55/73

Sprecherausschüsse; Bildung; Beschränkung des Personenkreises; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.02.1975
Aktenzeichen
1 ABR 55/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 29.03.1973 - 3 TaBV 54/72

Fundstellen

  • BAGE 27, 33 - 46
  • DB 1975, 1320 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1975, 2228-2230 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Wienand Meilicke)
  • DB 1975, 404-405 (Volltext)
  • NJW 1975, 1941-1942 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bildung von Sprecherausschüssen, die auf den Personenkreis des § 5 Abs. 3 BetrVG 1972 beschränkt ist, ist zulässig.

2. Ein Sprecherausschuß ist rechtlich nicht existent, wenn gewählte Mitglieder des Sprecherausschusses nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 3 a. a. O. gehören oder in nicht nur unbedeutendem Umfang zum Betriebsrat wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer sich an der Wahl des Sprecherausschusses beteiligt haben.