Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.02.1975, Az.: 1 ABR 55/73
Sprecherausschüsse; Bildung; Beschränkung des Personenkreises; Zulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.02.1975
- Aktenzeichen
- 1 ABR 55/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 29.03.1973 - 3 TaBV 54/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 27, 33 - 46
- DB 1975, 1320 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1975, 2228-2230 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Wienand Meilicke)
- DB 1975, 404-405 (Volltext)
- NJW 1975, 1941-1942 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Bildung von Sprecherausschüssen, die auf den Personenkreis des § 5 Abs. 3 BetrVG 1972 beschränkt ist, ist zulässig.
2. Ein Sprecherausschuß ist rechtlich nicht existent, wenn gewählte Mitglieder des Sprecherausschusses nicht zum Personenkreis des § 5 Abs. 3 a. a. O. gehören oder in nicht nur unbedeutendem Umfang zum Betriebsrat wahlberechtigte und wählbare Arbeitnehmer sich an der Wahl des Sprecherausschusses beteiligt haben.