Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.1982, Az.: VIII ZR 293/81
Maßgeblichkeit der Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1982
- Aktenzeichen
- VIII ZR 293/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 13550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Hausfrau Helene B., E. weg ... in R.
Prozessgegner
Kaufmann Norbert K., L. allee ... in A.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Groß
am 10. November 1982
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 22. September 1982 wird der Streitwert in dieser Sache auf 71.250 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat in diesem Verfahren die Durchsetzung eines von ihm erstrittenen rechtskräftigen Urteils über einen Betrag von 58.710 DM samt Zinsen und Kosten gegen die Beklagte im Wege der Anfechtung außerhalb des Konkurses durch Duldung der Zwangs-Vollstreckung in ein Grundstück verfolgt. Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist in entsprechender Anwendung von § 6 ZPO in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten für die Streitwertbemessung maßgebend. Nur wenn der Wert des Zurückzugewährenden nach Abzug der etwa vorhandenen Belastungen geringer ist als die die Anfechtung begründende Forderung gilt dieser geringere Wert (Senatsbeschluß vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81 = WM 1982, 435 = KTS 1982, 449 m.w.Nachw.). Im Rahmen der außerkonkurslichen Anfechtung sind also Zinsen und Kosten, deren Beitreibung mit der Anfechtung ebenfalls angestrebt wird, nicht als Nebenforderungen (§ 22 GKG, § 4 ZPO) anzusehen, die bei der Streitwertbemessung nicht berücksichtigt werden.
Entsprechend dem Antrag der Staatskasse (§ 25 GKG) war die am 22. September 1982 vorgenommene Streitwertfestsetzung zu ändern, nachdem die Parteien hierzu gehört worden sind.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird in dieser Sache auf 71.250 DM festgesetzt.
Merz