Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1993, Az.: BVerwG 1 B 192.93
Spielhalle; Aufstellung von Gewinnspielgeräten; Einzelne Räume; Verhinderung gleichzeitigen Mehrgerätespiels; Sichtblenden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 192.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 29.09.1992 - AZ: 3 K 7066/91
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.07.1993 - AZ: 4 A 3853/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1994, 431 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1994, 109-110
- NVwZ-RR 1994, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gewerberecht
Amtlicher Leitsatz
Es beurteilt sich nach den besonderen Umständen das Einzelfalles, ob zur Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes eine verhältnismäßige Aufteilung der Gewinnspielgeräte auf die einzelnen Räume einer Spielhalle erforderlich ist oder ob es genügt, zwischen jeweils zwei Spielgeräten eine Sichtblende anzubringen, um ein gleichzeitiges Bespielen von mehr als zwei Geräten zu verhindern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 1993
durch den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt.
1.
Die Beschwerde wird zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf, und eine solche Klärung erwartet werden darf. Daran fehlt es. Die Klägerin wirft die Frage auf, "ob die Gefahr einer übermäßigen ausbeuterischen Ausnutzung des Spieltriebes durch das Anbringen von Sichtblenden zwischen je zwei Geldspielgeräten ausreichend eingeschränkt wird". Diese Frage könnte in einem künftigen Revisionsverfahren nicht - wie erforderlich - in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden. Sie beurteilt, sich vielmehr nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles.
Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit einer Grundfläche von knapp 150 qm, die aus zwei jeweils rund 75 qm großen L-förmigen Räumen im Erd- und im Kellergeschoß besteht, die über eine Treppe verbunden sind. Sie stellt in den Kellerräumen und in einem der rechtwinklig angeordneten Raumteile des Erdgeschosses Unterhaltungsspielgeräte auf und in einem rund 30 qm großen Bereich des ebenerdigen Teils der Spielhalle zehn Geldspielgeräte. Der Beklagte hat durch die umstrittene "Auflage" Nr. 3.6 zu der Spielhallenerlaubnis angeordnet:
"In der Spielhalle dürfen insgesamt zehn Geldspielgeräte aufgestellt werden, die auf die zwei Räume der Spielhalle wie folgt aufgeteilt werden müssen:
Raum I - Erdgeschoß - (74, 60 qm) höchstens fünf Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit,
Raum II - Kellergeschoß - (75, 57 qm) höchstens fünf Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit."
Das Berufungsgericht hat diese Auflage nicht für selbständig anfechtbar gehalten und den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ohne die Auflage abgewiesen. Die Klägerin hatte während des gerichtlichen Verfahrens angeboten, zwischen jeweils zwei Geldspielgeräten näher umschriebene Sichtblenden anzuordnen.
Der Senat hat mit Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) rechtsgrundsätzlich geklärt, daß § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO Rechtsgrundlage für eine Auflage zu einer Spielhallenerlaubnis sein kann, die die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb der Spielhalle regelt. Er hat dabei ausgeführt, der Versagungstatbestand des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO sei in Orientierung an den Grundrechten der Spieler und der Spielhallenbetreiber dahin auszulegen, daß nicht die noch so ausgedehnte spielerische Unterhaltung, sondern nur die in wirtschaftlichem Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen, verhindert werden solle. Eine Auflage, die der Ausräumung dieses Versagungstatbestandes dienen solle, setze voraus, daß ohne sie in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Versagungstatbestand eintrete. Dabei seien wegen der in dem Tatbestand des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO zum Ausdruck kommenden hohen Schutzwürdigkeit der Spieler vor einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes an den Grad der Wahrscheinlichkeit nur verhältnismäßig geringe Anforderungen zu stellen.
Nach diesen Grundsätzen kann die Frage der Klägerin nicht revisionsgerichtlich geklärt werden, weil es sich um ein Problem des Einzelfalles handelt, das einer generellen Lösung nicht zugänglich ist.
Welchen Inhalt eine Auflage haben kann und gegebenenfalls haben muß, um den Versagungstatbestand des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO auszuräumen, kann nämlich nur nach den Umständen des jeweiligen Falles entschieden werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wären im vorliegenden Fall Sichtblenden zwischen jeweils zwei Geldspielgeräten, wie sie die Klägerin angeboten hat, nicht geeignet, den Versagungstatbestand auszuräumen, weil sich durch sie nichts daran änderte, daß weiterhin auf engstem Raum (ca. 30 qm) zehn Gewinnspiele beieinanderstünden und durch diese Massierung ein erheblicher Anreiz geschaffen würde, verstärkt auf Gewinn zu spielen. Von diesen tatsächlichen Feststellungen müßte der Senat in einem Revisionsverfahren ausgehen (§ 137 Abs. 2 VwGO), mit der Folge, daß gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Anordnung einer flächenproportionalen Aufteilung der Gewinnspielgeräte rechtlich nichts zu erinnern wäre. Die hier vorliegende Raumaufteilung unterscheidet sich übrigens nicht erheblich von derjenigen, die in dem vom Senat im Urteil vom 30. März 1993 entschiedenen Fall vorlag; demgemäß ist weiterer Klärungsbedarf im vorliegenden Falle nicht erkennbar.
2.
Soweit die Klägerin sich auf den Revisionszulassungsgrund des Abweichens von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruft (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt ihre Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsnorm von einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgewichen ist. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Sie will eine Divergenz zu dem Urteil des beschließenden Senats vom 5. März 1968 (BVerwGE 29, 173 <174>[BVerwG 05.03.1968 - I C 21/67] = GewArch 1968, 129) rügen, arbeitet aber keinen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts heraus, von dem ein Rechtssatz des Berufungsgerichts abweicht. In jenem Verfahren hat der beschließende Senat, soweit hier von Interesse, entschieden, daß in den durch § 1 Abs. 1 SpielV vom 6. Februar 1962 (BGBl I S. 153) bestimmten Räumen zwei Geldspielgeräte, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 11 SpielV erfüllen, so aufgestellt werden dürfen, daß ein Spieler in der Lage ist, sie gleichzeitig zu bedienen. Davon weicht das Berufungsgericht nicht ab, sondern hält lediglich eine Auflage des Inhalts, daß durch Einhaltung von Mindestabständen oder durch Anbringung von Sichtblenden immer nur zwei Geräte gleichzeitig bedient werden könnten, unter den Umständen des Falles für ungeeignet, den Versagungstatbestand des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO auszuräumen, weil auch dann auf engstem Raum zehn Gewinnspielgeräte vorhanden wären und durch diese Massierung ein erheblicher Anreiz geschaffen würde, verstärkt auf Gewinn zu spielen. Nur in diesem Zusammenhang hat es verdeutlichend auf die tatsächliche Gegebenheit hingewiesen, daß auch weiterhin ungehindert die Möglichkeit bestanden hätte, (mindestens) zwei Geräte zu bedienen. Damit hat das Berufungsgericht nicht zum Ausdruck gebracht, es halte eine solche Aufstellung von zwei Geldspielgeräten für unzulässig, die es einem Spieler ermöglicht, sie gleichzeitig zu bedienen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Scholz-Hoppe
Hahn