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Bundessozialgericht
Urt. v. 03.10.1973, Az.: 1 RA 61/72

Feststellungsverfahren; Wesentlicher Mangel; Entscheidung über Rente; Bescheid; Keine Beachtung des Antrags; Versicherungsamt; Begutachtung; Aufhebung von Bescheiden; Aussetzung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.10.1973
Aktenzeichen
1 RA 61/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 36, 181 - 191
  • SozR Nr 4 zu § 1613 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Entscheidet der Versicherungsträger über den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid nach RVO § 1631 iVm AVG § 204, ohne den Antrag des Versicherten nach RVO § 1613 Abs 4 S 2 zu beachten, die Sache an das Versicherungsamt zur Begutachtung abzugeben, so leidet sein Feststellungsverfahren an einem wesentlichen Mangel.

2. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen in der Regel einen Bescheid über die Ablehnung des Rentenanspruchs nicht - ohne über den geltend gemachten Anspruch sachlich zu entscheiden - allein wegen eines Mangels im Feststellungsverfahren des Versicherungsträgers nach SGG § 54 Abs 1 und 2 als rechtswidrig aufheben.

3. Im sozialgerichtlichen Verfahren besteht für das Tatsachengericht prozeßrechtlich nicht die Möglichkeit, unter Aussetzung seines Verfahrens (SGG § 114 Abs 2) den Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Begutachtung durch das Versicherungsamt gemäß RVO § 1613 Abs 4 S 2 nachträglich beizubringen.