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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2022, Az.: 5 StR 211/22

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Einziehung des Wertes von Taterträgen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.08.2022
Aktenzeichen
5 StR 211/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 30352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:170822B5STR211.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 24.02.2022 - AZ: 7 KLs 593 Js 40479/21

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Februar 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen ihn in Höhe von 660,94 Euro anstelle der Einziehung von Taterträgen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und die sichergestellten Betäubungsmittel sowie sichergestelltes Bargeld in Höhe von 660,94 Euro eingezogen. Die Revision des Beschwerdeführers wendet sich allein gegen die Einziehungsentscheidung. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur dahin, dass anstelle der Einziehung von Taterträgen die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen ist.

3

Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 StGB lagen ursprünglich vor, weil der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt, dass der Angeklagte aus dem Verkauf von Betäubungsmitteln, die mit den bei ihm sichergestellten Drogen einen einheitlichen Verkaufsvorrat bildeten, Erlöse erzielte, so dass es sich bei dem aufgefundenen Geld - jedenfalls teilweise - um Erträge aus der nämlichen Tat handelte, nicht aber um Erträge aus anderen rechtswidrigen Taten im Sinne von § 73a StGB.

4

Die Einziehung dieser unmittelbar aus der Tat erlangten Erträge war indes nicht möglich (§ 73c Satz 1 StGB), weil der Angeklagte dieses Bargeld mit demjenigen vermischte, das er aus Sozialleistungen erhalten hatte; deshalb war insoweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 4 StR 119/20 mwN).

5

Die Höhe des Anteils des Erlöses aus Betäubungsmittelgeschäften an dem sichergestellten Bargeld durfte die Strafkammer schätzen; der Angeklagte hat in seiner Einlassung selbst eingeräumt, dass das Geld teilweise aus Drogenverkäufen stamme, er könne selbst aber den Anteil nicht bestimmen. Die von der Revision erhobenen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Schätzung zugrunde liegt, verfangen nicht.

Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner