Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1986, Az.: 8 AZR 589/83
Berechnungsgrundlage der Urlaubsvergütung; Durchschnittsverdienst nach den letzten drei abgerechneten Monaten; Zulässigkeit einer Tarifbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.06.1986
- Aktenzeichen
- 8 AZR 589/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 10157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Siegen - 11.01.1983 - Az: 3 Ca 1467/82
- LAG Hamm - 20.09.1983 - Az: 11 Sa 319/83
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 BUrlG
- § 13 Abs. 1 BUrlG
- § 1 TVG
- § 12 Nr. 1 a MTV
- § 15 Nr. 1 a MTV
Fundstellen
- DB 1986, 2291-2292
- NZA 1987, 15
- RdA 1986, 340
Amtlicher Leitsatz
Bei monatlicher Lohnabrechnung ist nach §§ 12, 15 MTV-Metall NRW für die Berechnung der Urlaubsvergütung nicht von den letzten drei Monaten vor Urlaubsbeginn, sondern von den drei letzten abgerechneten Monaten auszugehen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem Jahre 1960 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein- Westfalens, zuletzt in der Fassung vom 30. April 1980 (MTV) anzuwenden.
§ 12 MTV lautet:
"§ 12 Urlaubsvergütung
1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind zugrunde zu legen
a) bei den Arbeitern hinsichtlich der Lohnhöhe 150 % des regelmäßigen Arbeitsverdienstes (Berechnung s. § 15);
b) bei den Angestellten der regelmäßige Arbeitsverdienst (Berechnung s. § 15) und eine zusätzliche Urlaubsvergütung, die je Urlaubstag 2,40 % (50 % von 1/20,83) des regelmäßigen Arbeitsverdienstes ausmacht;
c) bei den Auszubildenden die regelmäßige Ausbildungsvergütung sowie eine zusätzliche Urlaubsvergütung, die je Urlaubstag 2,40 % (50 % von 1/20,83) der regelmäßigen Ausbildungsvergütung ausmacht.2. Die Urlaubsvergütung ist auf Wunsch des Arbeitnehmers/Auszubildenden vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfaßt. Statt der Urlaubsvergütung kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden. Fällt ein Zahlungstermin für Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung in die Urlaubszeit, so sind der Lohn, das Gehalt oder die Ausbildungsvergütung auf Wunsch des Arbeitnehmers/Auszubildenden vor Beginn des Urlaubs auszuzahlen. Statt dessen kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden."
§ 15 Nr. 1 a MTV lautet:
"§ 15 Berechnung des Arbeitsverdienstes
1. In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag Anspruch auf Zahlung des "regelmäßigen Arbeitsverdienstes" regelt, wird für die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes folgendes zugrunde gelegt:
a) G e w e r b l i c h e A r b e i t n e h m e r
Hinsichtlich der Lohnhöhe der durchschnittliche Stundenverdienst in den letzten drei abgerechneten Monaten oder in den diesem Zeitraum annähernd entsprechenden Abrechnungszeiträumen vor Beginn des Fortzahlungszeitraums (Gesamtverdienst des Arbeitnehmers in dem betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zuschläge, jedoch ohne einmalige Zuwendungen sowie Leistungen, die Aufwendungsersatz darstellen, z. B. Auslösungen, soweit sie nicht Arbeitsentgelt sind, geteilt durch die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden); hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsstunden je Tag, der zu vergüten ist, der Bruchteil, der sich aus der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate ergibt, bei Urlaub 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate (Gesamtzahl der in dem betreffenden Zeitraum geleisteten Stunden geteilt durch die Zahl der Arbeitstage, die sich aus der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ergeben).
Wenn in den Bezugszeiträumen oder während des Zeitraums der Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes eine Änderung des Lohnabkommens erfolgt ist, so ist für den Fortzahlungszeitraum vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lohnabkommens ab der regelmäßige Arbeitsverdienst auf der veränderten Grundlage zu ermitteln."
Vom 2. August 1982 bis zum 1. September 1982 hatte der Kläger Urlaub. Die Beklagte zahlte dem Kläger als Urlaubsvergütung 4.837,59 DM und legte bei der Berechnung den Arbeitsverdienst der letzten drei Monate vor Urlaubsbeginn (Mai, Juni, Juli) zugrunde. Damit ist der Kläger nicht einverstanden. Nach seiner Auffassung hätte die Beklagte von dem Arbeitsverdienst in den Monaten April, Mai und Juni als letzten drei abgerechneten Monaten ausgehen müssen und ihm daher zusätzlich einen in der Höhe unstreitigen Betrag von 399,86 DM als Urlaubsvergütung zahlen müssen. Diesen Betrag begehrt der Kläger mit seiner Klage.
Der Kläger hat beantragt,
an ihn 399,86 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1982 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die zugelassene Berufung des Klägers war ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagziel weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Betrag als Urlaubsvergütung i. S. von § 12 Nr. 1 a und § 15 Nr. 1 a MTV zu. Die Beklagte hat zu Unrecht die letzten drei Monate vor Urlaubsbeginn und damit die Monate Mai bis Juli für die Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde gelegt. Statt dessen war vom Arbeitseinkommen in den Monaten April bis Juni auszugehen.
1.
Nach § 15 Nr. 1 a MTV ist hinsichtlich der Lohnhöhe von dem durchschnittlichen Stundenverdienst in den letzten drei abgerechneten Monaten oder den diesem Zeitraum annähernd entsprechenden Abrechnungszeiträumen vor Beginn des Fortzahlungszeitraums auszugehen. Da die Vergütung des Klägers monatlich abgerechnet wird, kommt es hier auf die nach § 15 Nr. 1 a MTV alternativ eröffnete Berechnungsmöglichkeit der "entsprechenden Abrechnungszeiträume" nicht an. Diese ist nur einschlägig, wenn der Lohn in anderen Zeitabschnitten als nach Monaten berechnet wird (vgl. Ziepke, Kommentar zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980, 2. Aufl., § 15 Anm. 4).
2.
Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, daß abgerechnete Monate die betrieblich allgemein abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Lohnfortzahlungszeitraums sind, und zwar unabhängig davon, ob eine Lohnabrechnung für den einzelnen urlaubsberechtigten Arbeitnehmer tatsächlich schon erfolgt sei. Der Zeitraum sei weitgehend unveränderlich an die betrieblich allgemein üblichen Lohnabrechnungsperioden vor Beginn des Urlaubs geknüpft. Auf die beim einzelnen Arbeitnehmer individuell abgerechneten Kalendermonate sei nicht abzustellen.
3.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt nicht, daß der Tarifvertrag nicht auf betrieblich allgemein übliche Lohnzahlungsperioden oder gar die drei letzten Monate vor Beginn des Lohnfortzahlungszeitraums abstellt, sondern auf den durchschnittlichen Stundenverdienst in den letzten drei abgerechneten Monaten. Dieser Stundenverdienst ist in den abgerechneten Monaten jeweils individuell vom einzelnen Arbeitnehmer erzielt. Aus ihm soll lediglich ein Durchschnitt errechnet werden, auf den wiederum individuell der Arbeitnehmer während des Lohnfortzahlungszeitraums Anspruch hat. Errechnet werden soll dieser Durchschnittsverdienst nach den letzten drei abgerechneten Monaten, das sind die individuell für den einzelnen Arbeitnehmer ermittelten Lohnhöhen entsprechend den in § 15 Nr. 1 a MTV zusammengestellten Lohnanteilen. Damit kann es nicht auf betrieblich allgemein übliche Lohnzahlungsperioden ankommen, wie das Landesarbeitsgericht annimmt, sondern es ist auf die abgerechneten Monate vor Beginn des Lohnfortzahlungszeitraums abzustellen. Nur dies gewährleistet die Feststellung der individuell dem Arbeitnehmer geschuldeten Urlaubsvergütung, die grundsätzlich auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist, wenn - wie hier - der Urlaub mindestens zwei Wochen umfaßt (§ 12 Nr. 2 Satz 1 MTV).
Aus der Formulierung des Tarifvertrags folgt weiter, daß es sich nicht lediglich um den vom Arbeitgeber errechneten Lohn handeln darf, also einen noch nicht dem Arbeitnehmer mitgeteilten Rechnungsvorgang, sondern um solche Monate, für die dem Arbeitnehmer eine Abrechnung erteilt ist. Daß nach dem Tarifvertrag der Berechnung nur abgerechnete Monate zugrunde gelegt werden dürfen, dient im übrigen der Praktikabilität, da auf bereits vorhandene Gehaltsabrechnungen zurückgegriffen werden kann (vgl. insoweit auch Reinecke/Stumpf, Kommentar zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 1979 (MTV-Stahl), 2. Aufl., § 20 Rz 13). Dies dient auch der Lohnklarheit, da es für den Arbeitnehmer damit möglich ist, ohne Schwierigkeit selbst die ihm zustehende Urlaubsvergütung zu berechnen.
4.
Die demgegenüber vom Landesarbeitsgericht angestellten Erwägungen gehen fehl. Die Tarifregelung enthält keine Bindung an die drei letzten, betrieblich allgemein üblichen Lohnabrechnungsperioden. Damit kann es auch nicht darauf ankommen, ob im Einzelfall je nach Abrechnung unterschiedliche Lohnhöhen für den Urlaub sich ergeben.
Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts läßt sich auch nicht auf die Bezeichnung "Bezugszeiträume" (nicht: "einheitliche" Bezugszeiträume, wie das Landesarbeitsgericht meint) in § 15 Nr. 1 a Abs. 3 MTV stützen. Dieses Wort bezeichnet als Sammelwort die nach dem MTV möglichen alternativen Abrechnungszeiträume, von denen es hier nur auf den nach Monaten bemessenen Abrechnungszeitraum ankommt. Schließlich läßt sich für die Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nichts aus § 11 BUrlG herleiten, da § 15 Nr. 1 a MTV gerade von dieser Regelung abweicht, nach der auf die letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn für die Entgeltsberechnung abzustellen ist. Gegen die Zulässigkeit der Tarifbestimmung bestehen keine Bedenken.
5.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Monat Juli 1982 im Zeitpunkt des Urlaubsantritts des Klägers noch nicht abgerechnet, durfte also nicht der Ermittlung der Urlaubsvergütung zugrunde gelegt werden. Damit trifft die Rechtsauffassung des Klägers zu, nach der statt dessen nicht von den Monaten Mai, Juni und Juli, sondern von den Monaten April, Mai und Juni 1982 als unstreitig abgerechneten Monaten auszugehen war.
Dr. Peifer
Dr. Leinemann
Neuroth
Dr. Johannsen