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§ 249b AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) steht bei der Anwendung dieses Gesetzes der Förderung nach diesem Gesetz gleich.

(2) 1Ist nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosenhilfe entstanden, so ist für Zeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. 2Bei der Anwendung dieses Gesetzes steht die Entstehung eines Anspruchs nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) der Entstehung eines Anspruchs nach diesem Gesetz gleich. 3Nur die Höhe der Leistung ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 auf der Grundlage des Arbeitsentgelts neu festzusetzen, das für die Bemessung der Leistung maßgebend ist. 4Abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 ist die auf der Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres 1991 eingetragene Lohnsteuerklasse maßgebend. 5Eine Verminderung der Leistung ist ausgeschlossen.

(3) Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt für das Unterhaltsgeld und Übergangsgeld entsprechend.

(4) Absatz 2 Satz 1 gilt für das Konkursausfallgeld einschließlich der Beiträge nach § 141n entsprechend.