Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1977, Az.: 1 StR 284/77
Notwendigkeit des Hinweises auf rechtsfolgenverschärfende Umstände; Gesetzliche Anordnung eines besonders schweren Falles als rechtsfolgenverschärfender Umstand; Sinngemäße Anwendung von § 265 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bei Regelbeispielen; Würdigung von Scheinkäufen im Rahmen eines besonders schweren Falles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 284/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 20.12.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1978, 60 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1830 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Student Ulrich St. aus Ge., geboren am ... 1947 in B., zur Zeit in Haft
Sonstige Beteiligte
L. u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Neifer als beisitzende Richter,
erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ..., Rechtsanwalt ... für Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten St. wegen eines gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten L. begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sie hat zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und dabei bestimmt, daß die erkannte Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Während das Urteil gegen die Mitangeklagte L. Rechtskraft erlangt hat, wendet sich der Angeklagte St. mit der Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.
Der Beschwerdeführer hält es für unzulässig, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i.S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG angenommen hat, ohne auf diesen in der Anklage nicht hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung besonders hinzuweisen. Die insoweit behauptete Verletzung des § 265 StPO liegt jedoch nicht vor.
Ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht, weil der Angeklagte, wie die Revision selbst einräumt, nicht auf Grund eines anderen als des in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt worden ist. Die Annahme eines besonders schweren Falles berührt lediglich den Strafausspruch (vgl. BGHSt 23, 254, 256 sowie BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 - 2 StR 747/75). Daran ist ungeachtet dessen festzuhalten, daß die Strafsenate des Bundesgerichtshofs neuerdings im allgemeinen - entgegen BGHSt 23, 254, 257 - keine grundsätzlichen Einwendungen mehr dagegen erheben, daß das Vorliegen von besonders schweren Fällen auch im erkennenden Teil des Urteils zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urteil vom 6. Februar 1975 - 5 StR 614/74).
Ob ein Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO geboten war, hängt davon ab, ob die Annahme eines besonders schweren Falles i.S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG den Begriff der vom Strafgesetz besonders vorgesehenen straferhöhenden Umstände erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein Hinweis auf neue rechtsfolgenverschärfende Umstände i.S. von § 265 Abs. 2 StPO nur notwendig, wenn die in Betracht kommende Erschwerung an gesetzlich benannte Umstände anknüpft, wenn also durch Hinzutritt eines weiteren Tatbestandsmerkmals ein neuer gesetzlicher Tatbestand entsteht oder eine anderweit gesetzlich festgelegte Strafschärfungsregelung angewandt werden soll (RG JW 1935, 2433 Nr. 10; RGSt 70, 358; 70, 304; BGH NJW 1959, 996 - MDR 1959, 507). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei besonders schweren Fällen, in denen das Gesetz eine erhöhte Strafe vorsieht, nach Auffassung des Senats auch dann, wenn dem Richter die Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren Falles durch Aufstellung von Regelbeispielen erleichtert wird. Es kann sich unter solchen Umständen nur fragen, ob eine sinngemäße Anwendung von § 265 Abs. 2 StPO in Betracht zu ziehen ist. Der Senat neigt dazu, auch das zu verneinen; er ist der Meinung, daß die mit der Anführung von bloßen Regelbeispielen versehenen Rechtsfolgenänderungen grundsätzlich zu den "unbenannten" Regelungen gehören, für die § 265 Abs. 2 StPO nach wie vor nicht gilt (Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 265 Rdn. 7, § 267 Rdn. 14; Wessels, Problematik der Regelbeispiele für "schwere" und "besonders schwere" Fälle, Festschrift f. Maurach 1972 S. 295, 308; abw. - zweifelnd - Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 265 Anm. 4 a; s. ferner - für Anwendung von § 265 Abs. 2 StPO entgegen der bisherigen Rechtsprechung - Furtner JR 1969, 11 sowie Arzt JuS 1972, 516, 517). Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Unter den hier gegebenen Umständen, die im Hinblick auf Art, Menge und Wert des gehandelten - und im Besitz des Angeklagten festgestellten - Rauschgifts (1 kg Kokain zum Preis von 80.000.- DM) die Annahme eines besonders schweren Falles i.S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG sehr nahelegten, war ein besonderer Hinweis jedenfalls deshalb entbehrlich, weil er dem - geständigen - Angeklagten keine weiteren Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet hätte.
2.
Eine Verletzung des § 265 StPO sieht die Revision ferner noch in dem Unterlassen des Hinweises darauf, daß das Gericht beabsichtigte, die vorgesehene Unterbringung des Angeklagten gemäß § 67 Abs. 2 StGBnach der Strafe zu vollziehen.
Auch dieser Einwand versagt. Das Gericht hat auf die Möglichkeit einer Maßregel nach § 64 StGB ordnungsgemäß hingewiesen. Dieser Hinweis schloß alle Einzelfolgen ein, die das Gesetz für die Anwendung der genannten Vorschrift bereithält. Er ist in diesem umfassenden Sinne auch von dem Angeklagten und seinem Verteidiger verstanden worden; letzterer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich beantragt, eine Maßnahme zu finden, die vor dem Vollzug der Strafe angewandt werden könne (AS 0363).
II.
Sachrüge
Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere auch für die Strafzumessung auf Grund der Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG. Daß durch die Tat kein Schaden angerichtet worden ist, weil der Angeklagte Scheinaufkäufern in die Hände fiel und alsbald festgenommen werden konnte, hinderte den Tatrichter nicht, zu Lasten des Angeklagten davon auszugehen, daß er den Absatz eines besonders gefährlichen Rauschgifts - Kokain - in einer weit über der Schwelle des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG liegenden Menge betrieben hat. Die Strafkammer hat bei ihrer Abwägung ferner nicht verkannt, daß § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG nur ein Regelbeispiel enthält (UA S. 31).
Auch die Unterbringungsanordnung ist frei von Rechtsfehlern.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Neifer