Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.1997, Az.: 3 StR 25/97
Vorwerfbarkeit von fehlender Schuldeinsicht und fehlender innerer Abkehr von der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 25/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19129
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 06.08.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vorrätighalten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
Prozessführer
Oliver Carsten S. aus B., dort geboren am ... 1968
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. April 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet; der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der nach den Urteilsgründen bisher nicht bestrafte Angeklagte hat den Besitz der beiden, jeweils mit zwei Hakenkreuzen und weiteren Parolen bedruckten Zettel nicht bestritten, jedoch in Abrede gestellt, diese in Verbreitungsabsicht bei sich aufbewahrt zu haben.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, daß er keine innere Abkehr von der durch ihn begangenen Straftat hat erkennen lassen und die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe maßgeblich deshalb für unerläßlich gehalten, "weil er jede innere Abstandnahme von der Tat vermissen ließ" (UA S. 9). Auch die Verneinung einer günstigen Sozialprognose hat es im wesentlichen auf diesen Umstand gestützt. Da der Angeklagte die für die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatbestandsalternative des Vorrätighaltens i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderliche Verbreitungsabsicht bestreitet, durften ihm nach ständiger Rechtsprechung fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. BGH MDR 1980, 240 [BGH 18.10.1979 - 4 StR 517/79]; NStZ 1981, 257; BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4). Diese Grundsätze gelten im übrigen auch bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 18 und § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 6).
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Pfister