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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 29.07.2020, Az.: 2 BvC 35/18

Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.07.2020
Aktenzeichen
2 BvC 35/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 42135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200729.2bvc003518

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[Gründe]

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60] <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

3

b) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des - im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen - Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).

4

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.